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Berücksichtigung des Elternwunsches bei der Lenkungskonferenz des Schulamts für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis

In der Lenkungskonferenz des Schulamts für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis am 13. Mai 2020 wurde entschieden, dass für alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Platz am Gymnasium Oberursel erhalten werden, dieses aber als Erstwunsch angegeben haben, ein Platz an der Erich-Kästner-Schule vorgehalten werde. Diese Regelung wurde den Eltern in den Absageschreiben des Gymnasiums Oberursel mitgeteilt. Erst im Anschluss an diese Information wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Eltern auch eine andere Schule wählen könnten.

Im Hessischen Schulgesetz ist festgelegt, dass die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern sei (s. § 77 HSchG). Diese Regelung wird in § 8 VOGSV weiter spezifiziert. Hier heißt es: „Die Eltern sollen im gewählten Bildungsgang ergänzend die gewünschte Schule benennen und für den Fall, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule eine Aufnahme der Schülerin oder des Schülers nicht erlaubt, ersatzweise wenigstens eine weitere Schule angeben.“

Im oben beschriebenen Fall wurde der Zweitwunsch der Eltern jedoch nicht berücksichtigt, sondern allen Eltern gleichermaßen der Gymnasialzweig der Erich-Kästner-Schule empfohlen. So wurden alle Schülerinnen und Schüler an die Erich-Kästner-Schule gelenkt, an anderen Schulen, die z.T. als Zweitwunsch explizit genannt worden waren, dagegen vorbeigelenkt. Dieses Vorgehen widerspricht dem Primat des Elternwunsches, aber auch dem politischen Ziel einer Stärkung der Vielfalt der Schullandschaft.

Hier finden Sie die Anfrage: KA_20:03649_Berücksichtigung des Elternwunsches bei der Lenkungskonferenz des Schulamts für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis