Initiativen, Sonstiges, Vor Ort im Hochtaunuskreis

Bestellung der Rotwildsachverständigen im Hochtaunuskreis

Paragraph 40 (1) des Hessischen Jagdgesetztes (HJagdG) regelt die Beratung der Jagdbehörden. Demnach werden „bei den Unteren und der Oberen Jagdbehörde nach Anhörung der Jägerschaft und des Jagdbeirates sachkundige Personen (Jagdberater und Sachkundige) für die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt.“
Seit dem 01.01.2001 ist das Regierungspräsidium Kassel Obere Jagdbehörde (OJB) für das gesamte Land Hessen. Die OJB übt die Fachaufsicht über die Unteren Jagdbehörden aus, die bei den Landkreisen bzw. Magistraten der kreisfreien Städte angesiedelt sind. Dazu gehört auch die fachliche Beratung der Unteren Jagdbehörden. Gemäß eines Erlasses des Umweltministeriums – StAnz. 4/2006 S. 245:

https://www.staatsanzeiger- hessen.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1[pdf]=StAnz-Hessen-Ausgabe-2006- 4.pdf#page=16
ist die Obere Jagdbehörde dafür verantwortlich, Sachkundige zur speziellen Beratung der Unteren Jagdbehörden in Angelegenheiten der Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete oder Teilen davon zu bestellen.

Der Taunuszeitung vom 09.04.2021 war zu entnehmen, dass es im Hochtaunuskreis zu einem Austausch der für den Rotwildbezirk Mitteltaunus zuständigen Rotwildsachverständigen gekommen ist. In einem Fall wurde demnach die Bestellung nicht verlängert, in einem anderen Fall sollte sie vorzeitig beendet werden. Es ergeben sich Fragen hinsichtlich der Rolle der oberen Jagdbehörde. Um eine Stellungnahme wurde die Jägerschaft erst sehr kurzfristig und über die Osterfeiertage, 2 Tage vor Ablauf der offiziellen Amtszeit eines der Sachverstän- digen, gebeten.

Hier finden Sie die Anfrage: KA_20:05575_Bestellung der Rotwildsachverständigen im Hochtaunuskreis