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Planungszeit bei Infrastrukturprojekten des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes (MgvG)

Anfang dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) beschlossen. Dieses Gesetz sieht vor, dass das Eisenbahnbundesamt bzw. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vorhabensträger für Planungen in dem genannten Bereich ist und die vorbereitenden Planungsarbeiten bis zur Entscheidung des Bundestages erstellen muss. Dazu gehören u.a. Infrastrukturplanungsentwürfe, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Anhörung, die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und der Abschlussbericht. Insoweit dürfte die inhaltliche Vorbereitung hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen weitgehend einem Planfeststellungsverfahren entsprechen und zwar auch denen, die für die Planung von Fernstraßen zu erfüllen sind.

Auch in Hessen kommen mehrere Projekte für die Aufnahme in das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) in Frage. Als wichtige umweltfreundliche Projekte im Sinne des MgvG könnten unter anderem die Bahnstrecken Frankfurt-Fulda und Frankfurt-Mannheim gelten, auf denen es zu massiven Verspätungen und Kapazitätsengpässen kommt.

Hinsichtlich des Zeitbedarfs der Planungsprozesse im Rahmen des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes (MgvG) ergeben sich folgende Fragen.

Hier finden Sie die Anfrage: KA_20:03224_Planungszeit bei Infrastrukturprojekten des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes