Das Hessische Ladenöffnungsgesetz bildet seit vielen Jahren den rechtlichen Rahmen für Öffnungs- und Verkaufszeiten in Hessen. Es trägt dabei sowohl den Anforderungen moderner Lebens- und Arbeitsbedingungen Rechnung als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Seit seinem Inkrafttreten unterliegt das Gesetz jedoch einem fortlaufenden gesellschaftlichen Wandel sowie einer sich weiterentwickelnden Rechtsprechung, die eine Anpassung des bestehenden Rechtsrahmens erforderlich machen.
Insbesondere die zunehmende Digitalisierung des Einzelhandels und veränderte Versorgungsbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger machen deutlich, dass bestehende Regelungen nicht mehr in allen Fällen den praktischen Anforderungen entsprechen. Vollautomatisierte Verkaufsstellen ohne Verkaufspersonal unterscheiden sich in ihrer Funktionsweise, ihrer Außenwirkung und ihrer Belastung für Beschäftigte grundlegend von klassischen Ladengeschäften, werden rechtlich bislang jedoch gleichbehandelt.
Ziel der Gesetzesänderung ist es daher, einen verlässlichen und handhabbaren Rechtsrahmen zu schaffen, der den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung trägt und zugleich den Schutz der Sonn- und Feiertage wahrt. Durch die Einführung und rechtliche Definition sogenannter digitaler Kleinstsupermärkte soll eine eng begrenzte Sonn- und Feiertagsöffnung ermöglicht werden. Diese Verkaufsstellen sind auf eine Verkaufsfläche von maximal 120 Quadratmetern beschränkt, halten ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs vor und werden vollständig ohne Verkaufspersonal betrieben.
Mit dieser klaren Begrenzung wird der Ausnahmecharakter der Regelung gewahrt. Die Öffnung dient ausschließlich der kurzfristigen Grundversorgung und geht aufgrund des vollautomatisierten Betriebs nicht mit einer Belastung von Beschäftigten einher. Gleichzeitig leisten digitale Kleinstsupermärkte insbesondere im ländlichen Raum sowie in städtischen Quartieren einen Beitrag zur Sicherstellung wohnortnaher Versorgung und zur Stärkung attraktiver Lebensräume.
Darüber hinaus können solche niedrigschwelligen Versorgungsangebote soziale Begegnungen fördern und damit zur Lebensqualität in Gemeinden beitragen, ohne den Charakter des Sonn- und Feiertags grundlegend zu verändern. Die Befristung der Regelung bis zum Jahr 2030 stellt sicher, dass die Auswirkungen der Gesetzesänderung evaluiert und auf dieser Grundlage weiterentwickelt werden können.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes
Vom Artikel 1
Das Hessische Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Als Nr. 3 wird angefügt:
„3. die Rahmenbedingungen für eine gute Lebensqualität und attraktive Lebensräume zu verbessern.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 1 wird als neue Nr. 2 eingefügt:
„2. „digitale Kleinstsupermärkte“ vollautomatisierte Verkaufsstellen mit
einer Verkaufsfläche von bis zu 120 Quadratmetern, die ausschließlich
Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs feilhalten und durch digitale
Lösungen ohne Verkaufspersonal betrieben werden;“
b) Die bisherigen Nr. 2 und 3 werden die Nr. 3 und 4.
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und wie folgt gefasst:
„5. „Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs“ Lebens- und Genussmittel, Erzeugnisse
für den Haushaltsbedarf und Hygieneartikel;“
d) Die bisherigen Nr. 5 und 6 werden die Nr. 6 und 7.“
3. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „4 bis 6“ durch „5 bis 7“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nr. 2 wird als neue Nr. 3 eingefügt:
„3. digitale Kleinstsupermärkte in der Zeit von 0 bis 24 Uhr,“
bb) Die bisherigen Nr. 3 bis 6 werden die Nr. 4 bis 7.
b) In Abs. 3 wird die Angabe „4 bis 6“ durch „3 und 5 bis 7“ ersetzt.
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird die Angabe „2 und 3“ durch „2 und 4“ ersetzt.
b) In Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 3“ durch „Nr. 4“ ersetzt.
6. In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)“ durch „22.
Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1 und 2“ durch „1 bis 3“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Angabe „1 und 2“ durch „1 bis 3“ ersetzt.
c) In Abs. 5 wird die Angabe „1 und 2“ durch „1 und 3“ ersetzt.
8. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
9. In § 14 Satz 2 wird die Angabe „2026“ durch „2030“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
A Allgemeiner Teil:
Das Hessische Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), regelt die Rahmenbedingungen für flexible
Öffnungs- und Verkaufszeiten. Die vollständige Freigabe der Ladenöffnungszeiten an allen Werktagen entspricht den Bedürfnissen der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie den Erfordernissen
an eine rational begründete Wirtschafts- und Sozialpolitik und hat gleichzeitig den Zweck, den
Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen.
Das Hessische Ladenöffnungsgesetz ist seit seinem Inkrafttreten einem gesellschaftlichen Wandel
und einer sich fortentwickelnden Rechtsprechung ausgesetzt. Die Regelungslage soll den sich fortentwickelnden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Zugleich soll sich ändernden Versorgungsbedürfnissen und dem rechtlich unabdingbaren Schutz der Sonn- und Feiertage ausgleichend Rechnung getragen werden.
Mit dieser Novelle wird ein verlässlicher und handhabbarer Rechtsrahmen geschaffen, um eine
Sonn- und Feiertagsöffnung für vollautomatisierte Verkaufsstellen, die an Sonn- und Feiertagen
ohne den Einsatz von Personal auskommen, zu ermöglichen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Änderung von § 1)
Zu Buchstabe a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe c)
Aufgrund des vielfältigen und rasch fortschreitenden gesellschaftlichen Wandels sollen die Rahmenbedingungen für eine gute Lebensqualität und attraktive Lebensräume in Hessen stärker in den
Fokus gestellt werden. Eine starke Veränderungskraft ist insbesondere im Wandel von einer analogen zu einer digitalen Gesellschaft zu sehen. Die fortschreitende Digitalisierung führt zu einer
allgemein geänderten sozialen Wirklichkeit. Umso mehr sollen technologische Entwicklungen,
gerade auch eine digitale Nahversorgung, in den Blick genommen werden, die positive Auswirkungen im Umgang mit gesellschaftlichen Herausforderungen darstellen können. Damit gehen
vielfältige und sich deutlich verändernde Erwartungshaltungen einher, die gerade auch in Bezug
auf das Ladenöffnungsrecht gesehen werden müssen.
Die Möglichkeit zu punktueller Grundversorgung an Sonntagen durch „digitale Kleinstsupermärkte“ schafft im Rahmen des umfassenden und höherwertigen Ziels attraktiver Lebensräume
und hoher Lebensqualität Begegnungsmöglichkeiten und Anlässe für soziales Miteinander (zeitliche Dimension). Zudem können sich an attraktiv gestaltete Versorgungspunkte auch andere Stationen des sozialen Miteinanders andocken (örtliche Dimension).
Zum Beispiel besteht für Seniorinnen und Senioren die Möglichkeit, an Sonntagen Kleinigkeiten
zu besorgen und die Gelegenheit zu nutzen, Menschen zu treffen und so Kontakte außerhalb ihrer
Wohnung zu pflegen. Für Menschen aller Altersgruppen insbesondere auf dem Dorf aber auch in
städtischen Quartieren können kleine sonntägliche Besorgungen die Option zu nachbarschaftlicher
Begegnung und Kommunikation eröffnen, sodass ein Raum des sozialen Miteinanders mit weiteren
Angeboten gestaltet werden kann.
Sie können deshalb sowohl Bestandteile als auch Kristallisationskeime eines attraktiven kommunalen Lebensraums sein. Mit dem damit angestrebten Beitrag zu attraktiven Lebensräumen im
ländlichen Raum und in der Stadt kann hier vom Charakter einer Öffnung für den Sonntag ausgegangen werden.
Vor diesem Hintergrund wird der Zweck des Gesetzes um den Aspekt der Verbesserung der Rahmenbedingungen für gute Lebensqualität und attraktive Lebensräume, sowohl im städtischen als
auch im ländlichen Raum, gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit beider Lebensräume, ergänzt.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 2)
Zu Buchstabe a)
Als neue Nummer 2 in § 2 Absatz 1 wird eine Begriffsbestimmung für „digitale Kleinstsupermärkte“ eingefügt.
Die Begriffsbestimmung bezieht sich auf Verkaufsstellen, die permanent und dauerhaft vollautomatisiert betrieben werden. Hierzu gehören beispielsweise auch Hofläden, soweit sie automatisiert
betrieben werden. Die Vollautomatisierung wird dabei grundsätzlich durch digitale Prozesse für
den Zugang der Kundinnen und Kunden, die Abrechnung und die Bezahlung von Waren ermöglicht.
In den „digitalen Kleinstsupermärkten“ darf zu keiner Zeit eine Beschäftigung zum Feilhalten und
zum Verkauf erfolgen. Dies bezieht auch den Umstand mit ein, dass Personal am Sonntag für
keinerlei planmäßige Tätigkeiten, insbesondere nicht zum Auffüllen des Sortiments in der Verkaufsstelle, beschäftigt werden darf. Insbesondere muss ein Auffüllen des Sortiments an Werktagen erfolgen und dies bedeutet für den Sonn- und Feiertagsbetrieb, dass ausverkaufte Artikel auch
erst am nächsten Werktag wieder aufgefüllt werden können.
Die Verkaufsfläche wird dauerhaft auf maximal 120 Quadratmeter begrenzt. Die Begrenzung bezieht sich ausdrücklich nur auf die unmittelbare Verkaufsfläche. Lagerflächen und sonstige Betriebs- und Nebenflächen sind nicht zur Bewertung heranzuziehen.
Die Begrenzung des Sortiments auf Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs muss gleichermaßen
dauerhaft vorliegen.
Mit der namensgebenden Kombination aus automatisiertem digitalem Betrieb und der Größe der
Verkaufsfläche wird ein deutliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für „digitale Kleinstsupermärkte“
definiert.
Zu Buchstabe b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe c)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Darüber hinaus wird die Begriffsbestimmung von „Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs“ auf
Lebens- und Genussmittel, Erzeugnisse für den Haushaltsbedarf und Hygieneartikel begrenzt. Die
Begrenzung des Sortiments ist zwingend erforderlich, um eine Ausuferung der Sonn- und Feiertagsöffnung zu verhindern. So sollen ausschließlich Waren für den täglichen Ge- und Verbrauch
angeboten werden. Andere Produkte, dürfen nicht angeboten werden, soweit es sich nicht um
Zubehörteile oder Funktionsteile (Batterie, Ladekabel u.a.) handelt oder soweit nicht durch andere
Vorschriften dieses Gesetzes Ausnahmen zugelassen werden.
Zu Buchstabe d)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 4)
Zu Buchstabe a)
Zu Buchstabe aa)
Um eine Anpassung an die sich fortentwickelnden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen vorzunehmen, wird eine Sonn- und Feiertagsöffnung „digitaler Kleinstsupermärkte“ ermöglicht.
Den sich ändernden Versorgungsbedürfnissen soll künftig auch durch digitale Kleinstsupermärkte
in einer mit dem Sonn- und Feiertagsschutz vereinbaren Art und Weise Rechnung getragen werden
können. Angesichts des vollautomatisierten Betriebs ohne Verkaufspersonal, der Begrenzung der
Verkaufsfläche auf bis zu 120 Quadratmetern sowie der Beschränkung des Sortiments auf Waren
des täglichen Ge- und Verbrauchs sind allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die Sonn- und
Feiertagsruhe zu besorgen.
Für die Öffnung „digitaler Kleinstsupermärkte“ an Sonn- und Feiertagen besteht ein zunehmendes
gesellschaftliches Bedürfnis. „Digitale Verkaufsstellen“ dienen dem Erwerb von Waren für den
kurzfristigen sonn- und feiertäglichen Bedarf, was dem Wesen des Sonn- und Feiertags als Tag
der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zugutekommt. Außerdem entwickeln sich „digitale
Verkaufsstellen“ vielerorts zu sozialen Begegnungsstätten. Zum Beispiel besteht für Seniorinnen
und Senioren die Möglichkeit, an Sonntagen Kleinigkeiten zu besorgen und die Gelegenheit zu
nutzen, Menschen zu treffen und so Kontakte außerhalb ihrer Wohnung zu pflegen. Für Menschen
aller Altersgruppen insbesondere auf dem Dorf aber auch in städtischen Quartieren können kleine
sonntägliche Besorgungen die Option zu nachbarschaftlicher Begegnung und Kommunikation eröffnen, sodass ein Raum des sozialen Miteinanders mit weiteren Angeboten gestaltet werden kann.
Die Sonderöffnung erfolgt mithin im Interesse der Verwirklichung des Schutzzwecks von Artikel
140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung.
Gleichzeitig bedarf es einer Begrenzung in Form eines Schutzkonzepts auf solche Verkaufsstellen,
die ausschließlich den spontanen Sonn- und Feiertagsbedarf an Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs decken. Zu diesem Schutzkonzept gehört auch, dass im Sinne der Arbeitsruhe kein Personal eingesetzt wird und dass zur Verringerung der öffentlichen Wahrnehmbarkeit eine Begrenzung der Verkaufsfläche vorgegeben wird.
Der restriktive Ausnahmecharakter der Sonderöffnung für „digitale Kleinstsupermärkte“ wird
auch dadurch unterstrichen, dass in diesen „digitalen Verkaufsstellen“ gerade kein Einsatz von
Personal stattfindet, sodass das verfassungsrechtliche Schutzgut der Arbeitsruhe als Kernelement
des Sonn- und Feiertagsschutzes nicht berührt wird. Das verfassungsrechtliche Schutzgut der seelischen Erhebung wiederum wird für alle Menschen, die einen kurzfristigen sonntäglichen Bedarf
durch den Erwerb von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs decken wollen, erheblich gefördert, was letztendlich zu mehr persönlicher Ruhe, Besinnung und Erholung führt. Durch die stetige
Verfügbarkeit der Waren, die in „digitalen Kleinstsupermärkten“ feilgehalten werden, entsteht
kein Konflikt mit anderen sonn- und feiertäglichen Aktivitäten.
Das im Hessischen Ladenöffnungsgesetz verwirklichte Konzept der Sonderöffnungen an Sonnund Feiertagen unterscheidet zwischen maximalen Öffnungszeiten von sechs bzw. vierundzwanzig
Stunden. Eine Einschränkung der Öffnungszeiten von „digitalen Kleinstsupermärkten“ auf sechs
Stunden ist nicht angezeigt. Im Unterschied zu Kiosken, Bäckereien, Blumenläden und Hofläden,
die maximal 6 Stunden öffnen dürfen, erfordern „digitale Kleinstsupermärkte“ keinen Einsatz von Personal, sodass das verfassungsrechtliche Schutzgut der Arbeitsruhe als Kernelement des Sonnund Feiertagsschutzes nicht berührt wird.
Sofern die seelische Erhebung von Anwohnern in Einzelfällen beeinträchtigt werden könnte, wird
diese Beeinträchtigung durch das dezidierte Schutzkonzept auf ein minimales Maß begrenzt. Aufgrund des im Vergleich zu konventionellen Supermärkten erheblich eingeschränkten Sortiments
und der stark begrenzten Verkaufsfläche ist mit einem nur moderaten Kundenaufkommen zu rechnen. Eine werktägliche Geschäftigkeit wird hierdurch nicht begründet. Die Möglichkeit, sich an
Sonn- und Feiertagen dem Leben in der Familie, in der Ehe, in den Vereinen, in den Gemeinden
und damit im wesentlichen Grundelementen sozialen Zusammenlebens zuzuwenden, wird nicht
eingeschränkt, sondern vielmehr gefördert.
Zu Buchstabe bb)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 5 (Änderung von § 8)
Zu Buchstabe a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 6 (Änderung von § 9)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 7 (Änderung von § 10)
Zu Buchstabe a)
Die Überwachung und Beratung wird um „digitale Kleinstsupermärkte“ erweitert und im Übrigen
handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b)
Die Auskunftsverpflichtung wird um „digitale Kleinstsupermärkte“ erweitert und im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe c)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 8 (Änderung von § 12)
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände werden um „digitale Kleinstsupermärkte“ erweitert und im
Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 9 (Änderung von § 14)
Die Geltungsdauer des Gesetzes wird um vier Jahre, bis zum Jahr 2030, verlängert. Eine Verlängerung ist erforderlich, um einer Evaluierung der neuen Regelungen ausreichend Anwendungszeitraum einzuräumen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes
A. Problem
Das Hessische Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBI. I S. 606), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBI. S. 434), regelt die Rahmenbedingungen für flexible
Öffnungs- und Verkaufszeiten. Die Freigabe der Ladenöffnungszeiten an allen Werktagen entspricht den Bedürfnissen der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie den Erfordernissen an eine
rational begründete Wirtschafts- und Sozialpolitik und hat gleichzeitig den Zweck, den Sonntag
und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu
schützen.
Nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetzes müssen ,,Verkaufsstellen“ grundsätzlich an Sonnund Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein. Im
Sinne des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes werden als „Verkaufsstellen“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
„Ladengeschäfte aller Art“ bezeichnet, „falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren
zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden“. Auch vollautomatisierte Verkaufsflächen ohne
Verkaufspersonal sind unter den Begriff „Verkaufsstellen“ im Sinne des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes zu subsumieren und müssen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein.
Das Hessische Ladenöffnungsgesetz ist seit seinem Inkrafttreten einem gesellschaftlichen Wandel
und einer sich fortentwickelnden Rechtsprechung ausgesetzt. Sowohl die Wirtschaft wie auch die
Bürgerinnen und Bürger benötigen einen verlässlichen und handhabbaren Rechtsrahmen, insbesondere im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Sonntags.
B. Lösung
Die derzeitige Regelungslage soll den sich fortentwickelnden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst und der Zweck des Gesetzes in Bezug auf die Rahmenbedingungen für eine gute
Lebensqualität und auf Verbesserung attraktiver Lebensräume erweitert werden.
Den sich ändernden Versorgungsbedürfnissen und dem rechtlich unabdingbaren Schutz der Sonnund Feiertage soll ausgleichend Rechnung getragen werden, um eine Sonn- und Feiertagsöffnung
für vollautomatisierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 120 Quadratmetern, die
ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs feilhalten und durch digitale Lösungen
ohne Verkaufspersonal betrieben werden, zu ermöglichen.
C. Befristung
Das Gesetz soll bis zum 31. Dezember 2030 befristet werden.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
Keine
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
