Die sicherheitspolitische Lage in Europa hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine und weitere internationale Konflikte haben deutlich gemacht, dass Landes- und Bündnisverteidigung wieder im Zentrum staatlicher Verantwortung stehen. Eine leistungsfähige und einsatzbereite Bundeswehr ist Voraussetzung für die Sicherheit Deutschlands und seiner Partner in der NATO. Auch die Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Verantwortung dafür, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Bundeswehr in Hessen sollen bestehende landesrechtliche Hemmnisse abgebaut und die Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und zivilen Institutionen verbessert werden. Dazu gehören insbesondere Hochschulen, Schulen, die Raumordnung, der Denkmalschutz, das Bauwesen sowie die Energieversorgung. Ziel ist es, militärische Infrastrukturprojekte zu beschleunigen, Forschungskooperationen zu ermöglichen und die Verteidigungsbelange bei planerischen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen.
Im Hochschulbereich wird klargestellt, dass Forschungsergebnisse auch für militärische Zwecke der Bundesrepublik Deutschland und ihrer NATO-Partner nutzbar sein dürfen. Gleichzeitig soll die Kooperation zwischen Hochschulen und der Bundeswehr gestärkt werden. Im Schulbereich wird die Zusammenarbeit im Rahmen politischer Bildung und beruflicher Orientierung rechtlich verankert.
Darüber hinaus werden Verteidigungs- und Zivilschutzbelange in der Raumordnung als überragendes öffentliches Interesse definiert. Militärisches Bauen soll durch verfahrensrechtliche Erleichterungen beschleunigt werden, um dringend benötigte Infrastruktur schneller realisieren zu können. Auch die Energieversorgung militärischer Einrichtungen wird als prioritär eingestuft, um im Krisenfall eine verlässliche Versorgung sicherzustellen.
Ziel des Gesetzes ist es, Hessen als verlässlichen Standort für die Bundeswehr und verbündete Streitkräfte zu stärken, bürokratische Hürden abzubauen und die Verteidigungsfähigkeit im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Landes nachhaltig zu unterstützen.
D e r L a n d t a g w o l l e d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l i e ß e n :
Gesetz zur Stärkung der Bundeswehr in Hessen
Artikel 1
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Hochschulen sollen mit Einrichtungen der Bundeswehr zusammenarbeiten. Sie sind zur
Zusammenarbeit verpflichtet, wenn und soweit das zuständige Ministerium auf Antrag der Bundeswehr feststellt, dass dies im Interesse der nationalen Sicherheit erforderlich ist.“
2. § 33 wird wie folgt geändert:
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Erzielte Forschungsergebnisse dürfen auch für militärische Zwecke der Bundesrepublik
Deutschland oder der NATO-Bündnispartner genutzt werden. Eine Beschränkung der Forschungfreiheit auf zivile Nutzungen (Zivilklausel) ist unzulässig.“
Artikel 2
Änderung des Hessischen Schulgesetzes
Das Hessische Schulgesetz vom 17. Dezember 2022 (GVBl. 2023, 234), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 216), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Schulen arbeiten mit den Jugendoffizieren der Bundeswehr im Rahmen der politischen
Bildung zusammen. Die Karriereberater der Bundeswehr und Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben dürfen im Rahmen schulischer Veranstaltungen zur beruflichen Orientierung
über Berufs- und Einsatzmöglichkeiten in ihrem Bereich informieren.“
Artikel 3
Änderung des Hessisches Denkmalschutzgesetzes
Das Hessische Denkmalschutzgesetz vom 28. November 2016 (GVBl. 2016, 211) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
„§ 30
Militärgelände
Auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren
militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände), liegen die der Landes- und Bündnisverteidigung dienenden Vorhaben und eine den jeweils aktuellen militärischen Anforderungen entsprechende Nutzung vorhandener Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse. Abweichend von § 14, § 15 und § 18 HDSchG ist Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) vor entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen und seine Stellungnahme maßgeblich zu berücksichtigen.“
2. Die bisherigen § 30 – § 32 werden zu § 31 – § 33.
Artikel 4
Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetz
Das Hessische Landesplanungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590) wird wie folgt
geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 wird nach Nr. 7 eine neue Nr. 8 eingefügt:
„Die räumlichen Erfordernisse der Verteidigung und des Zivilschutzes liegen im überragenden
öffentlichen Interesse.“
Artikel 5
Änderung der Hessischen Bauordnung
Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. 2018, 198) wird wie folgt geändert:
1. § 60 wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
„Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch
genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung
dinglich gesichert ist (Militärgelände).“
2. § 63 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Verfahrensfrei sind alle baulichen Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf Militärgelände.“
3. § 91 wird wie folgt geändert:
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Satzungen nach den Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf bauliche Anlagen öffentlicher
Stellen auf Militärgelände.“
Artikel 6
Änderung des Hessischen Energiegesetzes
Das Hessische Energiegesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird ein neuer § 14 eingefügt:
„§ 14 Energieversorgung militärischer Einrichtungen
(1) Die Versorgung von Einrichtungen der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte mit Energie
liegt im überragenden öffentlichen Interesse.
(2) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet militärische Einrichtungen vorrangig mit
Energie zu versorgen, eine unterbrechungsfreie Notstromversorgung für kritische militärische
Infrastruktur sicherzustellen und
Anträge auf Netzanschluss und -ausbau für militärische Einrichtungen prioritär zu bearbeiten.
(3) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
zu treffen über die Definition kritischer militärischer Infrastruktur, technische Anforderungen an
die Notstromversorgung und Fristen für die Umsetzung der Maßnahmen.“
2. Der bisherige § 14 wird zu § 15.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
I. Allgemein:
Deutschland braucht wieder eine starke Bundeswehr, die in der Lage ist, sowohl die Landes- als
auch die Bündnisverteidigung sicherzustellen. Nur so kann Deutschland seine Bevölkerung schützen und seinen Verpflichtungen innerhalb der NATO nachkommen. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Staates, unsere Gesellschaft auf die grundlegend veränderte sicherheitspolitische Lage vorzubereiten, die fast alle Lebensbereiche beeinflusst. Auch Hessen muss im Rahmen seiner Kompetenzen dazu beitragen, die Bundeswehr zu stärken, die Rahmenbedingungen für deren Aufgaben sowie für die Stationierungsstreitkräfte zu verbessern und den Rückhalt für unsere Soldatinnen und Soldaten in der Bevölkerung zu festigen. In bestimmten Bereichen, in denen konkreter Handlungsbedarf besteht, sollen daher gezielte Anpassungen vorgenommen werden.
II. Im Einzelnen:
Zu Art. 1
Zu Nr. 1
Die Bundeswehr ist auf eine enge Zusammenarbeit mit Hochschulen angewiesen, um Zugang zu
wissenschaftlichem Know-how und hochqualifizierten Fachkräften zu erhalten. Durch die Änderung in § 5 des Hessischen Hochschulgesetzes wird ein generelles Kooperationsgebot der Hochschulen mit der Bundeswehr geregelt. Sollte diese Zusammenarbeit infrage gestellt werden, obwohl sie für die nationale Sicherheit erforderlich ist, kann die Sicherstellung dieser Kooperation
durch das zuständige Ministerium erfolgen.
Zu Nr. 2
Die durch öffentliche Mittel finanzierte Forschung an Hochschulen muss auch für militärische
Zwecke der Bundesrepublik Deutschland und ihrer NATO-Verbündeten nutzbar sein. Zivilklauseln, die dem entgegenstehen, sind mit den aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen
unvereinbar und nicht mehr akzeptabel. Zivilklauseln sind Selbstverpflichtungen von Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen, Forschung und Lehre ausschließlich für zivile und
friedliche Zwecke zu betreiben. Dies bedeutet, dass sie keine Kooperationen oder Drittmittelprojekte mit Rüstungsunternehmen oder militärischen Institutionen eingehen oder umsetzen. Solche
Klauseln beschränken Forschungsprojekte, die Gewinnung von Drittmitteln und die Verwertung
von Forschungsergebnissen. Mit der Neuregelung werden diese Zivilklauseln ausdrücklich untersagt. Hochschulen dürfen durch interne Zivilklauseln keine militärisch relevante Forschung blockieren. Dies stärkt das Forschungs- und Wissenschaftspotential der hessischen Hochschulen auch
im Hinblick auf militärische Forschung und Entwicklung. Gesetzliche Beschränkungen der Forschung, wie die Regelungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes, die unter anderem die Entwicklung von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie Antipersonenminen und Streumunition verbieten, bleiben ebenso unberührt wie die Rechte von Erfindern und Patente sowie die individuelle Freiheit der Forschung jedes einzelnen Wissenschaftlers.
Zu Art. 2
Neben staatlichen Stellen sollen auch die Bundeswehr sowie Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben die Möglichkeit haben, die Bürgerinnen und Bürger über Verteidigung und
Zivilschutz zu informieren und auf Karrierewege innerhalb ihrer Einrichtungen hinzuweisen.
Durch die Ergänzung wird die bisherige Einbindung dieser Institutionen und Behörden im Rahmen der Öffnung der Schulen gegenüber ihrem Umfeld auf gesetzlicher Ebene verankert und
deren Bedeutung nochmals betont. Gem. § 2 Abs. 5 HSchulG sollen Schulen im Rahmen der
politischen Bildung mit den Jugendoffizieren der Bundeswehr zusammenarbeiten. Die Vermittlung der internationalen sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen, die für die Sicherheit
Deutschlands von entscheidender Bedeutung sind, sowie der daraus resultierenden politischen
Konsequenzen, ist wichtig, um den Schülerinnen und Schülern die Fähigkeit zu geben, politische
Entscheidungen zu bewerten oder selbst zu treffen. Auch Karriereberater der Bundeswehr sowie
Berater oder Personen mit ähnlichen Funktionen anderer Sicherheitsbehörden dürfen im Rahmen
schulischer Veranstaltungen zur beruflichen Orientierung über Karriere- und Einsatzmöglichkeiten in ihren Bereichen informieren, insbesondere in Abschlussklassen. Dies soll dazu beitragen,
dass die Bundeswehr sowie andere Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Nachwuchs generieren können und dadurch ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen können.
Zu Art. 3
Vor dem Hintergrund der veränderten internationalen Sicherheitslage soll die nationale Sicherheit
im Bereich des Denkmalschutzes stärker berücksichtigt werden. Militärgelände sind in der Regel
eingezäunt und nicht öffentlich zugänglich. Sie unterliegen erhöhter Geheimhaltung und dienen
ausschließlich militärischen Zwecken, wie der Ausbildung, Unterbringung und dem Einsatz von
Soldaten sowie der Lagerung und Wartung militärischer Ausrüstung, die sich je nach Einsatzanforderungen schnell ändern kann. Einerseits ist daher der Schutzzweck des Denkmalschutzes –
die Erhaltung von Kulturgütern vergangener Zeiten – auch auf militärischem Gelände präsent,
namentlich zum Erhalt des militärgeschichtlichen Erbes sowie in Abgrenzung zu Unrechts- und
Gewaltherrschaft. Andererseits sind die Anlagen im Interesse der nationalen Sicherheit schon aus
Gründen des Geheimschutzes nicht diskutierbarer
militärischer Nutzung und Veränderbarkeit unterworfen. Diesen sich auf Militärgelände in einer
besonderen Ausnahmesituation anders darstellenden Bedingungen muss auch das Denkmalschutzrecht Rechnung tragen, nachdem sich zuletzt die Dringlichkeit militärischer Bedürfnisse und die
Erfordernisse zum Schutz der nationalen Sicherheit erstmals seit dem Kalten Krieg massiv verschoben haben. Auf Militärgelände sollen daher zum einen die der Landes- und Bündnisverteidigung dienenden Vorhaben als im überragenden öffentlichen Interesse liegend definiert werden.
Das bedeutet, dass die militärische Nutzung und deren jederzeitige Anpassbarkeit im Regelfall
Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes haben. Aufgrund der besonderen Geheimhaltungsbedürfnisse werden formale Denkmalschutzverfahren, wie etwa die Erlaubnispflicht oder
die Vermeidung von Nutzungsänderungen, entsprechend angepasst. Diese sollen durch ein kooperatives Verfahren ersetzt werden, das den Geheimschutz berücksichtigt. Dabei werden denkmalschutzrechtliche Interessen kooperativ eingebracht und von militärischer Seite angemessen
berücksichtigt.
Zu Art. 4
Die räumlichen Erfordernisse der Verteidigung und des Zivilschutzes sollen in der Raumordnung
und Landesplanung angesichts der veränderten internationalen Sicherheitslage sollen diese Erfordernisse jedoch gestärkt werden. Die Abwägbarkeit ist dabei notwendig, um die Belange der
Verteidigung mit anderen Interessen in Einklang zu bringen. Die Aufwertung soll verdeutlichen,
dass die Raumordnung und Landesplanung die Verteidigungsfähigkeit des Landes künftig stärker
berücksichtigen muss. Mit der Neuausrichtung auf die Landes- und Bündnisverteidigung ändern
sich auch die Infrastrukturbedarfe der Streitkräfte. Die Bereitstellung dieser Infrastruktur ist ein
entscheidender Faktor für künftige Stationierungen und langfristige Investitionen des Bundes und der US-Streitkräfte in Hessen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass militärische Erfordernisse künftig höher gewichtet und im Rahmen landesplanerischer Zielsetzungen verstärkt berücksichtigt werden sollen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt über die Landesplanung und die Regionalpläne.
Zu Art. 5
Zu Nr. 1
Baudienststellen von Bund und Ländern sind aufgrund des Rechtsstaatsprinzips auch bei militärisch genutzten Grundstücken verpflichtet, die Vorschriften des öffentlichen Baurechts einzuhalten. Eine zusätzliche Zuständigkeit anderer Behörden, wie etwa der unteren Bauaufsichtsbehörden, ist daher nicht erforderlich. Diese werden durch die Entlastung von ihrer bisherigen „Auffangzuständigkeit“ in diesem Bereich unterstützt. Die Änderung enthält zudem eine Legaldefinition des Begriffs „Militärgelände“, nämlich dauerhaft militärisch genutzte Grundstücke, die sich
im Eigentum des Bundes befinden oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist.
Zu Nr. 2
Alle Bauvorhaben von inländischen öffentlichen Stellen, die auf dauerhaft militärisch genutzten
Grundstücken errichtet werden sollen, sind verfahrensfrei, sofern diese Grundstücke entweder im
Eigentum des Bundes stehen oder ihre militärische Nutzung dinglich gesichert ist. Diese Regelung
gilt ausschließlich für Bauvorhaben der Bundeswehr, da ausländische Streitkräfte bereits durch
das im Juli 2023 eingeführte beschleunigte Durchführungsverfahren (BDV) privilegiert sind. Ziel
der Regelung ist vor allem eine grundlegende Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung des
militärischen Bauens in Hessen. Die Rechtfertigung beruht auf der Abschichtung von Verantwortungsbereichen: Wenn der Bund als Teil der öffentlichen Hand auf seinem eigenen Grund und
Boden für militärische Zwecke baut, kann ihm selbst die Verantwortung für die Einhaltung des
materiellen Baurechts überlassen werden. Dies gilt besonders, wenn der Bund – wie vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vorgesehen – künftig Militärbauten eigenständig ohne Unterstützung der hessischen Bauverwaltung
realisiert.
Zu Nr. 3
Die Nr. 3 schafft Erleichterungen für bauliche Anlagen öffentlicher Stellen auf Militärgeländen.
Diese Regelungen gelten sowohl für Bauvorhaben der Bundeswehr als auch für Vorhaben ausländischer Stationierungsstreitkräfte. Durch die Nichtanwendung der Anforderungen aus Satzungen
werden Streitkräfte von der Beachtung lokaler Bauvorschriften befreit. Dies ist eine wesentliche
Voraussetzung, um international, bundesweit oder landesweit einheitliche Planungen zu vereinfachen und serielle Bauweisen effizient und zeitsparend zu nutzen.
Zu Art. 6
Allgemeines
Die Einfügung des § 14 in das Hessische Energiegesetz dient der Sicherstellung einer zuverlässigen und prioritären Energieversorgung militärischer Einrichtungen. Vor dem Hintergrund der
veränderten sicherheitspolitischen Lage in Europa und der verstärkten Bedeutung der NATOBündnisverteidigung ist eine gesicherte Energieversorgung für militärische Einrichtungen von essentieller Bedeutung für die Verteidigungsfähigkeit.
Zu den einzelnen Absätzen:
Zu Absatz 1
Die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses an der Energieversorgung militärischer
Einrichtungen schafft Rechtssicherheit bei der Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten
Belangen. Dies ist insbesondere relevant bei Planungs- und Genehmigungsverfahren für energiewirtschaftliche Infrastruktur sowie bei der Priorisierung von Ressourcen in Mangel- oder Krisensituationen.
Zu Absatz 2
Die Verpflichtungen der Energieversorgungsunternehmen konkretisieren die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der militärischen Energieversorgung:
- Die vorrangige Energieversorgung gewährleistet, dass militärische Einrichtungen auch in Knappheitssituationen prioritär beliefert werden.
- Die Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Notstromversorgung ist essentiell für die Aufrechterhaltung kritischer militärischer Funktionen auch bei Störungen der regulären Energieversorgung.
- Die prioritäre Bearbeitung von Anschluss- und Ausbauanträgen trägt dem erhöhten Zeitdruck bei der Modernisierung und dem Ausbau militärischer Infrastruktur Rechnung.
Zu Absatz 3
Die Verordnungsermächtigung ermöglicht es dem zuständigen Ministerium, flexible und zeitnahe
Anpassungen der technischen und administrativen Details vorzunehmen. Dies ist erforderlich,
um:
- eine präzise Kategorisierung kritischer militärischer Infrastruktur entsprechend aktueller sicherheitspolitischer Erfordernisse vorzunehmen
- technische Standards für Notstromversorgungen an sich ändernde Anforderungen und technologische Entwicklungen anzupassen
- realistische und durchsetzbare Umsetzungsfristen unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen festzulegen
Die Regelung steht im Einklang mit bundesrechtlichen Vorgaben zur Energieversorgung und den NATO-Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
Zu Art. 7
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
A. Problem
Die sicherheitspolitische Lage in Europa hat sich durch den russischen Überfall auf die
Ukraine und den Konflikt im Nahen Osten drastisch verändert. Diese geopolitischen Spannungen verdeutlichen die Notwendigkeit, die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und seiner Bündnispartner in der NATO zu stärken. Die Bundeswehr spielt dabei eine zentrale
Rolle und muss sich auf die neuen sicherheitspolitischen Herausforderungen einstellen.
Dazu gehört nicht nur eine verbesserte personelle und materielle Ausstattung der Streitkräfte, sondern auch eine enge Verzahnung mit zivilen Institutionen und Infrastrukturen.
Vor diesem Hintergrund müssen in Hessen die Rahmenbedingungen für eine effektivere
Zusammenarbeit zwischen der Bundeswehr und zivilen Akteuren geschaffen werden. Trotz
der klaren Notwendigkeit einer modernen und einsatzbereiten Bundeswehr gibt es auf Landesebene noch erhebliche Defizite, insbesondere in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Bildung, Denkmalschutz, Raumordnung, Energieversorgung und Bauwesen. Diese
Bereiche sind entscheidend, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr im Krisenfall zu verbessern und ihre langfristige Funktionsfähigkeit zu sichern.
B. Lösung
Mit dem Gesetz zur Förderung der Bundeswehr in Hessen werden landesrechtliche Regelungen angepasst, um den ungehinderten Zugang der Bundeswehr zu Forschung und Entwicklung an Hochschulen sicherzustellen, die Zusammenarbeit mit Schulen zu erleichtern
und den Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes in der Raumordnung Rechnung zu tragen. Zudem soll das militärische Bauen erleichtert werden, um den baulichen
Investitionsstau beim Bund schneller und leichter abbauen zu können.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
Keine
