Initiativen, Sonstiges

Gesetz zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes

Die aktuellen Regelungen des § 13 im Hessischen Waldgesetz haben in der Praxis zu einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand geführt. Zusätzliche Anhörungsverfahren und erweiterte Beteiligungsrechte von Naturschutzvereinigungen verzögern Entscheidungen über Schutz- und Bannwälder und schränken zugleich die Handlungsspielräume von Waldbesitzern und Gemeinden ein. Dies erschwert pragmatische Lösungen, die sowohl dem Waldschutz als auch einer ausgewogenen Nutzung der Flächen gerecht werden sollen.

Mit der Gesetzesänderung wird § 13 auf den Stand von 2013 zurückgeführt. Ziel ist es, bewährte Regelungen wiederherzustellen und unnötige Bürokratie abzubauen. Die Erklärung von Schutz-, Bann- und Erholungswald bleibt weiterhin möglich, ebenso der Schutz besonders schützenswerter Waldflächen. Gleichzeitig werden Verfahren gestrafft und zusätzliche Beteiligungspflichten reduziert, um Entscheidungsprozesse zu beschleunigen.

Der Schutz von Bannwäldern in Ballungsräumen bleibt ausdrücklich gewahrt. Diese erfüllen weiterhin wichtige Funktionen für Klima, Luftreinhaltung, Wasserhaushalt und Erholung. Zugleich wird klargestellt, dass eine Aufhebung von Bannwalderklärungen möglich ist, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Damit wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Naturschutz, Gemeinwohlinteressen und praktikabler Forstwirtschaft angestrebt.

Ziel der Reform ist eine rechtssichere, praxisnahe und weniger bürokratische Regelung, die den Waldschutz erhält, aber Verwaltungsabläufe vereinfacht und die Flexibilität der Betroffenen stärkt. 

Dr. Stefan Naas
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