Die Grundsteuerreform hat in Hessen zu erheblichen Mehrbelastungen geführt. Durch die Neubewertung der Grundstücke und den Systemwechsel hin zum Flächen-Faktor-Verfahren zahlen zahlreiche Eigentümer heute deutlich mehr Grundsteuer als nach dem bisherigen Modell. Besonders betroffen sind Grundstückseigentümer im ländlichen Raum sowie Vereine mit Gebäuden, die nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen.
Gerade größere Grundstücke mit älteren Gebäuden oder ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzflächen werden nun stärker belastet. Auch Vereinsheime mit Gaststättenanteilen fallen teilweise unter die Grundsteuerpflicht. Diese Mehrbelastungen können im Einzelfall unbillig hoch ausfallen.
Um solchen Härtefällen gerecht zu werden, soll das Hessische Grundsteuergesetz um eine Erlassregelung ergänzt werden. Gemeinden sollen künftig die Möglichkeit erhalten, Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis zu erlassen, wenn infolge des Systemwechsels eine unangemessen hohe Steuerbelastung entsteht. Voraussetzung ist ein Vergleich zwischen der bisherigen und der neuen Grundsteuer.
Damit wird den Kommunen ein Ermessen eingeräumt, um sachgerechte Einzelfallentscheidungen zu treffen und unbillige Belastungen abzufedern. Ziel ist es, die Akzeptanz der Reform zu stärken und unverhältnismäßige Härten zu vermeiden.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Einführung einer Erlassregelung in das Hessische Grundsteuergesetz
Artikel 1
Änderung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG)
Das Hessische Grundsteuergesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. 2021, 906), wird wie folgt
geändert:
1. Es wird folgender § 14a (neu) eingefügt:
§ 14a Erweiterter Erlass
(1) Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis können erlassen werden, soweit nach
dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen
Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. 2 Die §§ 163 und 227
AO sowie §§ 32 bis 34 GrStG bleiben unberührt.
(2) Ein Fall des Abs. 1 Satz 1 kann insbesondere vorliegen bei wirtschaftlichen Einheiten
des Grundvermögens,
- wenn die Lage erheblich von den in der Gemeinde ortsüblichen Verhältnissen abweicht,
- wenn die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes überschritten ist,
- bei einer Übergröße des nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes, sofern dieses eine einfache Ausstattung aufweist und entweder einen Hallenanteil aufweist oder auf Dauer nicht genutzt wird, oder
- wenn sich das Gebäude im Eigentum eines gemeinnützigen Vereins befindet und das Gebäude überwiegend durch den Verein zu geselligen Veranstaltungen genutzt wird.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
A. Allgemein
Das hessische Grundsteuergesetz enthält bislang keine Härtefallregelung.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform kam und kommt es jedoch teilweise
zu deutlichen Mehrbelastungen infolge der Neubewertung der Grundstücke. Hiervon können sowohl Vereine (soweit nicht gemeinnützig und daher steuerbefreit) als auch Grundbesitzer betroffen sein, deren Grundstücke mit älteren, nicht mehr wie ursprünglich genutzten Gebäuden werden und die nunmehr der Grundsteuer B unterfallen.
Bei einem Teil der steuerpflichtigen Grundstückseigentümer kommt es also im Zusammenhang
mit der Grundsteuerreform in Hessen und dem damit verbundenen Systemwechsel hin zum aktuell gültigen Flächen-Faktor-Verfahren mit Inkrafttreten des neuen Grundsteuergesetzes zu einer deutlich höheren Belastung mit Grundsteuer als dies nach der alten (verfassungswidrigen) Besteuerung
der Fall war.
Gerade im ländlichen Raum ist mit einer Häufung von unbilligen Mehrbelastungen infolge der Grundsteuerreform auszugehen Dies folgt aus dem Umstand, dass es gerade im ländlichen Raum oft größere Grundstücke gibt, und dort meist nur wenige Menschen wohnen. Scheunen, die zum Grundstück gehören, werden, so die Landwirtschaft offiziell eingestellt worden ist, nunmehr der Grundsteuer B zugeordnet.
Bei von Vereinen genutzten Grundstücken findet sich häufig ein Sportlerheim o.Ä., in welchem
eine Vereinsgaststätte angesiedelt ist, welche der Verein in eigener Regie führt und die überwiegend geselligen Veranstaltungen dient.
Zwar ist der Grundbesitz eines, zum Beispiel gemeinnützigen Sportvereins von der Grundsteuer
befreit, soweit dieser auf seinem Grundbesitz unmittelbar gemeinnützige Zwecke, hier „Förderung des Sports“, verfolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG und § 7 GrStG). Eine Grundsteuerbefreiung kann dem Verein daher für die Umkleide-, Dusch-, Bade- und ähnlichen Versorgungsräume gewährt werden. Jedoch sind Räume, die überwiegend der Geselligkeit dienen, von der Grundsteuerbefreiung ausgeschlossen. Daher ist für die Vereinsgaststätte ein anteiliger Grundsteuerwert festzustellen, der die Grundlage für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und
die zu erhebende Grundsteuer ist (§ 8 Abs. 1 GrStG).
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung des Hessischen Grundsteuergesetzes)
Zu Nr. 1 (§ 14a (neu) GrStG)
Durch die Einführung des § 14a (neu) in das Hessische Grundsteuergesetz soll den Gemeinden
mit Blick auf unbillige Härten, die sich aufgrund des Systemwechsels nach der Grundsteuerreform
ergeben, ein Ermessen bei der Erhebung der Grundsteuer eingeräumt werden.
Damit obliegt die Entscheidung darüber für jeden Einzelfall allein der jeweiligen Gemeinde. Außerdem muss die unangemessen hohe Steuerbelastung durch den Systemwechsel bedingt sein. Das
bedeutet, es muss ein Vergleich zwischen der bisherigen Grundsteuer auf Basis der Einheitswerte
und der neuen Grundsteuerbelastung auf Grundlage des Flächen-Faktor-Modells angestellt werden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes
A. Problem
Das hessische Grundsteuergesetz enthält bislang keine Härtefallregelung.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform kam und kommt es jedoch teilweise
zu deutlichen Mehrbelastungen infolge der Neubewertung der Grundstücke. Hiervon können sowohl Vereine (soweit nicht gemeinnützig und daher steuerbefreit) als auch Grundbesitzer betroffen sein, deren Grundstücke mit älteren, nicht mehr wie ursprünglich genutzten Gebäuden werden und die nunmehr der Grundsteuer B unterfallen.
Bei einem Teil der steuerpflichtigen Grundstückseigentümer kommt es also im Zusammenhang
mit der Grundsteuerreform in Hessen und dem damit verbundenen Systemwechsel hin zum aktuell
gültigen Flächen-Faktor-Verfahren mit Inkrafttreten des neuen Grundsteuergesetzes zu einer deutlich höheren Belastung mit Grundsteuer als dies nach der alten (verfassungswidrigen) Besteuerung
der Fall war.
Gerade im ländlichen Raum ist mit einer Häufung von unbilligen Mehrbelastungen infolge der
Grundsteuerreform auszugehen. Dies folgt aus dem Umstand, dass es gerade im ländlichen Raum
oft größere Grundstücke gibt, und dort meist nur wenige Menschen wohnen. Scheunen, die zum
Grundstück gehören, werden, so die Landwirtschaft offiziell eingestellt worden ist, nunmehr der
Grundsteuer B zugeordnet.
Bei von Vereinen genutzten Grundstücken findet sich häufig ein Sportlerheim o.Ä., in welchem
eine Vereinsgaststätte angesiedelt ist, welche der Verein in eigener Regie führt und die überwiegend geselligen Veranstaltungen dient.
Zwar ist der Grundbesitz eines, zum Beispiel gemeinnützigen Sportvereins von der Grundsteuer
befreit, soweit dieser auf seinem Grundbesitz unmittelbar gemeinnützige Zwecke, hier „Förderung des Sports“, verfolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG und § 7 GrStG). Eine Grundsteuerbefreiung kann dem Verein daher für die Umkleide-, Dusch-, Bade- und ähnlichen Versorgungsräume gewährt werden. Jedoch sind Räume, die überwiegend der Geselligkeit dienen, von der Grundsteuerbefreiung ausgeschlossen. Daher ist für die Vereinsgaststätte ein anteiliger Grundsteuerwert festzustellen, der die Grundlage für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und
die zu erhebende Grundsteuer ist (§ 8 Abs. 1 GrStG).
B. Lösung
Da das HGrStG nur insoweit Geltung beansprucht, als es vom Grundsteuerrecht des Bundes abweicht, gelten die sachlich begrenzten Befreiungs- und Minderungsmöglichkeiten der §§ 32 ff.
GrStG (sowie die Billigkeitsvorschriften der §§ 163, 227 Abgabenordnung) unmittelbar auch in
Hessen.
In Anlehnung an die Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung ist in das HGrStG eine neue
Erlassregelung aufzunehmen, wonach Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis in bestimmten Fällen erlassen werden können. Danach können Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis erlassen werden, soweit nach dem durch das HGrStG vorgeschriebenen Systemwechsel
nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt.
Insoweit soll den Gemeinden mit Blick auf unbillige Härten, die sich aufgrund des Systemwechsels ergeben, Ermessen bei der Erhebung der Grundsteuer eingeräumt werden.
Damit obliegt die Entscheidung darüber für jeden Einzelfall allein der jeweiligen Gemeinde. Außerdem muss die unangemessen hohe Steuerbelastung durch den Systemwechsel bedingt sein. Das
bedeutet, es muss ein Vergleich zwischen der bisherigen Grundsteuer auf Basis der Einheitswerte
und der neuen Grundsteuerbelastung auf Grundlage des Flächen-Faktor-Modells angestellt werden.
C. Befristung
Keine
D. Alternativen
Keine
E. Finanzielle Auswirkungen
Kein
