Der Ausbau von Radwegen in Hessen wird bislang nicht mit der notwendigen Priorität vorangetrieben. Dabei leisten sichere und gut ausgebaute Radwege einen entscheidenden Beitrag zur Verkehrssicherheit und zur modernen Mobilität – insbesondere auf Landstraßen, wo es immer wieder zu schweren Unfällen mit Radfahrerinnen und Radfahrern kommt.
Trotz dieses offensichtlichen Handlungsbedarfs greifen bestehende Beschleunigungsregelungen für Infrastrukturprojekte beim Radwegebau bislang kaum. Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungspflichten führen häufig zu langwierigen Verzögerungen.
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu vereinfachen. Der Bau bestimmter Radwege soll im überragenden öffentlichen Interesse liegen. In klar definierten Fällen sollen aufwendige Planfeststellungsverfahren oder Umweltverträglichkeitsprüfungen entfallen. Zudem soll ein vorzeitiger Baubeginn oder eine vorzeitige Besitzeinweisung ermöglicht werden.
So kann der Ausbau sicherer Radverkehrsinfrastruktur spürbar beschleunigt werden. Weniger Bürokratie, klarere Verfahren und schnellere Umsetzung stärken die Verkehrssicherheit und sorgen für eine moderne, leistungsfähige Mobilität in Hessen.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Straßengesetzes –
Hessisches Radwegebaubeschleunigungsgesetz
Artikel 1
Änderung des Hessischen Straßengesetzes
Das Hessische Straßengesetz (HStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 426, 430), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
Als Absatz 3 wird eingefügt:
„Der Bau unselbständiger Radwege an Landes- und Kreisstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, soweit sie der Verkehrssicherheit dienen und ihr Bedarf aufgrund einer fachlich
fundierten Prognose festgestellt wurde. Die Landesregierung wird aufgrund der Voraussetzungen
des Satzes 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Liste der Radwege, die im überragenden
öffentlichen Interesse liegen, zu erstellen und laufend fortzuschreiben.“
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 6 wird ein neuer Satz 2 wird eingefügt:
„Eine Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde ist für den Bau von selbstständigen
oder unselbständigen Radwegen eines weiteren Baulastträgers innerhalb der Zone nach Abs. 2
nicht erforderlich.“
b) Die ursprünglichen Sätze 2 und 3 in Abs. 6 werden zu Sätzen 3 und 4.
3. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße
1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.“
b) Als Satz 4 wird eingefügt:
„Eine erhebliche Umgestaltung liegt nicht vor, wenn in einer Entfernung von bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, ein unselbständiger Radweg (im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HStrG) errichtet werden soll.“
c) Aus dem ursprünglichen Satz 3 wird Satz 5.
d) Als Satz 6 wird eingefügt:
„Der Bau von Radwegen erfordert ein Planfeststellungsverfahren oder eine Plangenehmigung,
wenn nicht bereits ein Bebauungsplan existiert und Enteignungen vorzunehmen sind oder eine
UVP-Pflicht besteht.“
4. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Sätze 4 und 5 erhalten die folgende Fassung:
„Für den Bau oder den Ausbau eines selbständigen oder unselbständigen Radwegs bedarf es keiner
Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn seine Länge unter 10 km beträgt. Kann durch die Baumaßnahme ein Natura- 2000 Gebiet betroffen sein, hat die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall
festzustellen, ob mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“
5. § 36 a wird wie folgt geändert:
Als neuer Absatz 8 wird eingefügt:
„(8) Beim Bau von Radwegen kann der Träger des Vorhabens verlangen, dass bereits nach Ablauf
der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur
vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall
ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende
Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis
durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis
des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
A. Allgemein
Die vorgesehenen Regelungen dienen der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren von Radwegen in Hessen.
B. Zu den Regelungen im Einzelnen
Zu Art. 1 – Änderung des Hessischen Straßengesetzes
zu Nr. 1
Die Regelung orientiert sich an bestehenden Vorschriften für den Ausbau erneuerbarer Energien
und den Schienenverkehr. Die vorgesehene Regelung erleichtert die Planrechtfertigung und fördert die Abwägung zugunsten des Radverkehrs. Die Erfassung in einer Rechtsverordnung sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit.
zu Nr. 2
Die Genehmigungsfreiheit reduziert bürokratische Hürden für Kreise und Gemeinden, die Radwege bauen wollen. Vergleichbare Ausnahmen gibt es bereits für Solaranlagen entlang von Straßen. Die vorgesehene Regelung stärkt die kommunale Selbstverwaltung und vereinfacht den Radwegebau erheblich.
zu Nr. 3
Die vorgesehene Regelung verringert den Verwaltungsaufwand erheblich, indem sie Radwege aus
der formalen Pflicht zur Planfeststellung herausnimmt, solange keine Enteignung oder Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Dadurch werden Verfahrenshürden abgebaut, ohne den
Umwelt- und Eigentumsschutz zu vernachlässigen.
A. Problem
Der Bau und die Planung von Radwegen in Hessen werden derzeit nicht mit der notwendigen Priorität vorangetrieben, obwohl sie entscheidend zur Verbesserung der Mobilität beitragen
können. Insbesondere auf Landstraßen ereignen sich häufig schwere Unfälle mit Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrern, vor allem bei Überholvorgängen ohne ausreichenden Sicherheitsabstand.
Radwege bieten hier einen klaren Sicherheitsvorteil, doch die bestehenden Regelungen zur Beschleunigung von Infrastrukturprojekten greifen für den Bau von Radwegen an Landes-, Kreisoder Gemeindestraßen bisher kaum. Um die Sicherheit im Radverkehr zu erhöhen und das Potenzial des Fahrradverkehrs, insbesondere durch Pedelecs, besser auszuschöpfen, sind Maßnahmen zur Beschleunigung der Planung und des Baus von Radwegen auf Landesebene erforderlich.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die gesetzliche Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses, den Verzicht auf Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie auf Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) bei bestimmten Projekten vor. Ergänzend sollen ein vorzeitiger
Baubeginn oder eine vorzeitige Besitzeinweisung dazu beitragen, die Verfahren zu vereinfachen.
Der Gesetzentwurf ist damit ein Beitrag zur Planungsbeschleunigung und zum Bürokratieabbau
in Hessen. Er kann als Beispiel auch für die Planungsbeschleunigung im allgemeinen Landesstraßenbau dienen. Dies wäre weiteren Gesetzentwürfen vorbehalten.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen, die Bau und Planung von Radwegen nicht mit der
notwendigen Priorität vorantreiben.
E. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen
und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
