Immer mehr Kinder starten in Hessen mit unzureichenden Deutschkenntnissen in die Schule. Der Anteil der Sechs- bis Zwölfjährigen mit diagnostizierten Sprachentwicklungsstörungen liegt inzwischen bei über zwölf Prozent – fast doppelt so hoch wie noch vor zwei Jahrzehnten. Für viele Kinder bedeutet das von Beginn an schlechtere Bildungschancen.
Besonders deutlich wird: Bestehende Programme reichen nicht aus. Vorlaufkurse, Sprach-Kitas und einzelne Förderangebote sind wichtige Bausteine, greifen jedoch häufig zu spät, sind regional unterschiedlich ausgestaltet und nicht verbindlich genug. Es fehlt ein landesweit einheitliches System mit klaren Standards, verlässlicher Finanzierung und transparenter Qualitätskontrolle.
Der Gesetzentwurf schafft hier eine neue Grundlage. Frühkindliche Bildung wird ausdrücklich als Recht verankert, sprachliche Bildung – insbesondere der Erwerb der deutschen Sprache – als verbindlicher Bestandteil des Bildungsauftrags festgeschrieben. Ein standardisierter Sprachtest vor der Einschulung stellt sicher, dass der Sprachstand aller Kinder objektiv erfasst wird. Bei festgestelltem Förderbedarf ist eine gezielte und verbindliche Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen vorgesehen.
Gleichzeitig übernimmt das Land Verantwortung für Finanzierung, Steuerung und Qualitätssicherung. Mindeststandards, qualifiziertes Personal und wissenschaftlich geprüfte Programme sollen gewährleisten, dass Förderung wirksam und nachhaltig erfolgt.
So entsteht ein klar strukturiertes System, das nicht auf Zufälligkeit oder Ermessensentscheidungen setzt, sondern auf Verbindlichkeit, Qualität und Chancengleichheit. Wer früh investiert, stärkt langfristig Bildungserfolg und gesellschaftliche Teilhabe in Hessen.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Förderung der frühkindlichen Bildung und Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen
Artikel 1
Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. S. 698), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31), wird wie folgt geändert:
I. § 25 a wird wie folgt geändert:
a) Nach § 25 a Abs. 1 werden folgende neue Absätze 2 – 6 eingefügt:
„(2) Jedes Kind hat ein Recht auf frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, das die umfassende Teilhabe und Chancengleichheit unabhängig von Herkunft und sozialem Status gewährleistet. Die sprachliche Bildung, insbesondere der Erwerb der
deutschen Sprache, ist verpflichtender Bestandteil des Bildungsauftrags von Kindertageseinrichtungen. Die Träger sind verpflichtet, systematische, wissenschaftlich fundierte Maßnahmen zur
Deutschförderung zu implementieren und regelmäßig weiterzuentwickeln.
(3) Das Land Hessen trägt die Verantwortung für die Entwicklung, Steuerung, Finanzierung und
Qualitätssicherung der Sprachfördermaßnahmen in Kindertageseinrichtungen. Hierzu stellt das
Land die erforderlichen Mittel bereit und sorgt für eine landesweit einheitliche Umsetzung. Zur
Sicherstellung ausreichender Deutschkenntnisse wird ein verpflichtender, standardisierter Sprachtest für alle Kinder achtzehn Monate vor der Einschulung durchgeführt. Die Durchführung und
Auswertung erfolgt durch qualifiziertes Personal nach landeseinheitlichen Vorgaben. Kinder, bei
denen der verpflichtende Sprachtest einen erheblichen Förderbedarf im Bereich der deutschen
Sprache feststellt, sind verpflichtet, eineinhalb Jahre vor der Einschulung eine Kindertageseinrichtung mit besonderem Schwerpunkt auf Deutschförderung regelmäßig zu besuchen. Die Teilnahme an gezielten Fördermaßnahmen ist verbindlich.
(4) Die Mindeststandards für die Sprachförderung umfassen insbesondere den Einsatz wissenschaftlich geprüfter Sprachförderprogramme, regelmäßige Dokumentation und Evaluation des
Sprachfortschritts, qualifiziertes pädagogisches Personal mit spezifischer Fortbildung zur Sprachförderung, eine Gruppengröße, die individuelle Förderung ermöglicht, die Einbindung der Eltern
in den Förderprozess.
(5) Die Einschulung ist grundsätzlich an das Erreichen grundlegender Deutschkenntnisse geknüpft, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erforderlich sind. Bei weiterhin bestehenden erheblichen Sprachdefiziten kann die Einschulung um ein Jahr zurückgestellt werden.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung konkrete Vorgaben zu Verfahren, Inhalten, Standards und Evaluation der Sprachförderung sowie zur Durchführung und
Auswertung der Sprachtests zu regeln.“
b) Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 7.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Art. 1:
Zahlreiche Studien und statistische Erhebungen zeigen, dass ein erheblicher Teil der Kinder in
Hessen zum Zeitpunkt der Einschulung nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um
dem Unterricht erfolgreich folgen zu können. Der Anteil der Kinder mit Sprachentwicklungsstörungen hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich erhöht. Nach Angaben des Statistischen
Bundesamtes lag der Anteil der Sechs- bis Zwölfjährigen mit Sprachentwicklungsstörungen im
Jahr 2023 bei 12,2 Prozent – fast doppelt so hoch wie im Jahr 2005. Hochgerechnet entspricht
dies etwa 53.400 betroffenen Kindern allein in Hessen. Besonders betroffen sind Kinder mit Migrationshintergrund, die mehr als die Hälfte der hessischen Vorschulkinder ausmachen.
Trotz der in Hessen seit 2002 verpflichtend eingeführten Vorlaufkurse – mit offiziell über 200 000
teilnehmenden Kindern – und trotz des Bundesprogramms „Sprach-Kitas“ zeigen Daten und
Rückmeldungen aus der Praxis, dass diese Maßnahmen nicht die erhoffte Wirkung entfalten.
Zwar wird laut Landesregierung bei über 95 Prozent der teilnehmenden Kinder das Ziel der Kurse formal erreicht, in der Realität bestehen jedoch erhebliche Qualitätsunterschiede in der Umsetzung, eine mangelnde Verbindlichkeit und fehlende Anschlussförderung bei weiterbestehendem
Förderbedarf. Das zeigt sich auch daran, dass nach wie vor ein hoher Anteil von Kindern mit
unzureichenden Deutschkenntnissen eingeschult wird, was sich negativ auf ihre Bildungsbiografie
auswirkt. Hinzu kommt, dass das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ nach seinem Auslaufen nicht
flächendeckend durch eine Landeslösung kompensiert wurde, obwohl seine Wirksamkeit durch
Studien belegt ist. Vorlaufkurse für Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf sind wichtige
Bausteine sprachlicher Bildung. Sie greifen jedoch angesichts des wachsenden Bedarfs, des Fachkräftemangels, der begrenzten Reichweite und der fehlenden strukturellen Verbindlichkeit bislang
nicht ausreichend.
Die Feststellung des Sprachstands erfolgt derzeit im Rahmen der Schulanmeldung etwa eineinhalb
Jahre vor der Einschulung. Die Einschätzung liegt dabei weitgehend im pädagogischen Ermessen
der jeweiligen Grundschule. In der Praxis erfolgt sie häufig auf Basis informeller Gespräche mit
dem Kind. Es existieren keine verbindlichen, landesweit einheitlichen Kriterien oder standardisierte diagnostische Verfahren, ab wann ein Kind als nicht ausreichend sprachkompetent gilt.
Diese Intransparenz kann zu erheblichen Unterschieden in der Beurteilung führen, mit direkten
Konsequenzen für die Bildungschancen der betroffenen Kinder. Insbesondere Kinder ohne vorherigen Besuch einer Kindertageseinrichtung sind in diesem System benachteiligt.
Auch nach Teilnahme an einem Vorlaufkurs fehlen bislang verbindliche Anschlussmaßnahmen,
falls weiterhin erhebliche Sprachdefizite vorliegen. Die Entscheidung über eine Rückstellung vom
Schulbesuch oder über weiterführende Förderung liegt erneut im Ermessen der aufnehmenden
Schule, ohne dass eine systematische Auswertung des individuellen Sprachstandes verpflichtend
vorgeschrieben wäre. Ebenso ist die Qualität der Vorlaufkurse in der Praxis stark unterschiedlich
ausgeprägt und abhängig von den beteiligten Akteuren und örtlichen Ressourcen.
Darüber hinaus weisen wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die sprachliche Kompetenz des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen einen maßgeblichen Einfluss auf
die Sprachentwicklung der Kinder hat. In Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Fachkräften
ohne muttersprachliche Deutschkenntnisse kann eine qualitativ hochwertige Sprachförderung erschwert sein – insbesondere dann, wenn es an gezielter, alltagsintegrierter sprachlicher Bildung
mangelt. Programme wie „Sprach-Kitas“ zeigen, dass gezielte Förderung, zusätzliche Fachberatung und Qualifizierungsmaßnahmen die sprachliche Bildungsqualität spürbar verbessern können.
Solche Programme sind jedoch nicht flächendeckend etabliert und unterliegen befristeten Projektlaufzeiten.
Der vorliegende Gesetzentwurf begegnet diesen strukturellen Defiziten mit einem verbindlichen,
systematischen und flächendeckenden Ansatz. Er verankert das Recht auf frühkindliche Bildung
ausdrücklich im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und definiert die
sprachliche Bildung, insbesondere den Erwerb der deutschen Sprache, als verpflichtenden Bestandteil des Bildungsauftrags aller Kindertageseinrichtungen.
Das Land Hessen übernimmt dabei Verantwortung für die Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung der Sprachfördermaßnahmen. Ein verpflichtender, landesweit standardisierter
Sprachstandstest ein Jahr vor der Einschulung stellt sicher, dass der Sprachstand jedes Kindes –
unabhängig von seiner sozialen Herkunft oder bisherigen Betreuungssituation – objektiv erfasst
wird. Bei festgestelltem Förderbedarf wird die verpflichtende Teilnahme an einer Kindertageseinrichtung mit gezielter Deutschförderung angeordnet, um sicherzustellen, dass die für die Einschulung erforderlichen Sprachkenntnisse rechtzeitig erreicht werden.
Zur Sicherung der Wirksamkeit werden gesetzlich Mindeststandards für die Durchführung der
Sprachfördermaßnahmen eingeführt. Dazu gehören unter anderem der Einsatz wissenschaftlich
geprüfter Förderprogramme, regelmäßige Dokumentation und Evaluation des Sprachfortschritts,
sowie qualifiziertes Personal mit spezifischer Fortbildung im Bereich der Sprachbildung. Die
Einschulung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn grundlegende Deutschkenntnisse vorliegen, die
eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Bei weiterhin bestehenden Sprachdefiziten kann die Einschulung um ein Jahr zurückgestellt werden.
Die Landesregierung wird zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung konkrete Vorgaben zu
Verfahren, Inhalten, Standards und Evaluation der Sprachförderung sowie zur Durchführung und
Auswertung der Sprachstandsfeststellung zu erlassen. Damit wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um die Umsetzung flexibel und evidenzbasiert weiterzuentwickeln und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen.
Das Gesetz leistet einen zentralen Beitrag zur Herstellung von Bildungsgerechtigkeit und stellt
sicher, dass alle Kinder in Hessen mit vergleichbaren sprachlichen Voraussetzungen in die Schule
starten können – unabhängig von Herkunft, Wohnort oder individueller Betreuungssituation.
Zu Art. 2:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
A. Problem
In Hessen steigt die Zahl der Kinder mit Sprachentwicklungsstörungen seit Jahren deutlich an.
Der Anteil der Sechs- bis Zwölfjährigen mit Sprachentwicklungsstörung hat sich von 2005 bis
2023 fast verdoppelt und liegt mittlerweile bei rund 12,2 Prozent, was etwa 53.400 Kindern
entspricht. Besonders betroffen sind Kinder mit Migrationshintergrund, die in Hessen mehr als
die Hälfte der Vorschulkinder ausmachen. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass ein
erheblicher Teil der Schulanfänger nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um dem
Unterricht folgen zu können. Die bisherigen Maßnahmen wie das Kinder-Sprachscreening (KiSS)
und das Programm „Sprach-Kitas“ sind wichtige Ansätze, reichen aber angesichts des steigenden
Bedarfs und der Herausforderungen durch Personalmangel, unzureichende Kapazitäten und fehlende Verbindlichkeit nicht aus. Es fehlt eine landesweit einheitliche, verpflichtende und systematisch gesteuerte Lösung, um allen Kindern den Zugang zu ausreichender Deutschförderung zu
sichern und so Chancengleichheit beim Schulstart herzustellen.
B. Lösung
Das Recht auf Bildung wird im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) explizit
verankert und um eine verpflichtende, systematische Deutschförderung in Kitas ergänzt. Das
Land Hessen übernimmt die Verantwortung für die Finanzierung, Steuerung und Qualitätssicherung der Sprachfördermaßnahmen, um landesweit einheitliche Standards zu gewährleisten. Ein
verpflichtender, standardisierter Sprachtest ein Jahr vor der Einschulung stellt sicher, dass der
Sprachstand aller Kinder überprüft wird. Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen werden
verpflichtet, eine Kita mit gezielter Deutschförderung zu besuchen, bis die für den Schulstart
erforderlichen Mindeststandards erreicht sind. Mindeststandards für die Sprachförderung werden
gesetzlich festgelegt (z. B. qualifiziertes Personal, wissenschaftlich geprüfte Programme, regelmäßige Evaluation), um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu sichern. So wird
sichergestellt, dass alle Kinder – unabhängig von Herkunft oder sozialem Status – mit ausreichenden Deutschkenntnissen eingeschult werden und gleiche Bildungschancen erhalten.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
Die im Gesetz verankerte flächendeckende Verpflichtung zur systematischen Sprachförderung in
Kindertageseinrichtungen orientiert sich inhaltlich und strukturell am bestehenden Landesprogramm „Sprach-Kitas“, das derzeit 496 Einrichtungen mit einem jährlichen Gesamtvolumen von
rund 13,55 Millionen Euro fördert. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Finanzierungsbedarf
von 27.328 Euro je Einrichtung und Jahr.
Bei einer linearen Fortschreibung dieses Modells auf alle rund 4.470 Kindertageseinrichtungen
im Land Hessen ergibt sich ein jährlicher Gesamtbedarf in Höhe von 122.174.160 Euro.
Die Ausgaben sind dauerhaft im Landeshaushalt zu veranschlagen. Eine stufenweise Einführung
oder bedarfsorientierte Differenzierung der Mittelvergabe bleibt durch haushaltsrechtliche und
verordnungsrechtliche Umsetzungsspielräume unberührt.
