Mit der Novelle des Hessischen Energiegesetzes im Jahr 2022 wurde eine verpflichtende Installation von Photovoltaikanlagen auf landeseigenen Gebäuden sowie auf größeren neu errichteten Stellplatzflächen eingeführt. Was als Beschleunigung der Energiewende gedacht war, hat sich in der Praxis jedoch vielfach als unflexibel und bürokratisch erwiesen.
Zahlreiche Gebäude sind aus statischen, denkmalrechtlichen oder nutzungsbedingten Gründen nur eingeschränkt oder gar nicht für eine wirtschaftlich sinnvolle PV-Nutzung geeignet. Auch im Bereich größerer Parkplätze entstehen Zielkonflikte mit städtebaulichen Anforderungen, Investitionsentscheidungen und betrieblichen Abläufen – insbesondere im Handel, in der Logistik und bei kommunalen Trägern.
Die Vielzahl von Ausnahmen und Befreiungstatbeständen zeigt, dass starre gesetzliche Verpflichtungen häufig an der Realität vorbeigehen. Gleichzeitig führt die Pflichtregelung zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand bei Bauherren und Genehmigungsbehörden, ohne automatisch einen effizienten Ausbau erneuerbarer Energien sicherzustellen.
Mit der Gesetzesänderung werden die entsprechenden Vorschriften aufgehoben. An die Stelle pauschaler Vorgaben treten künftig Freiwilligkeit, technologieoffene Lösungen und marktwirtschaftliche Anreize. Dort, wo Photovoltaik wirtschaftlich sinnvoll ist, wird sie auch ohne staatlichen Zwang umgesetzt.
So wird Planungsfreiheit gestärkt, Bürokratie reduziert und eine Energiepolitik verfolgt, die auf Eigenverantwortung, Innovation und wirtschaftliche Tragfähigkeit setzt.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Artikel 1
Änderung des Hessischen Energiegesetzes
Das Hessische Energiegesetz (HEG) vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 1. September 2022, wird wie folgt geändert:
1. § 9a wird wie folgt geändert:
§ 9 a wird insgesamt aufgehoben.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
§ 12 wird insgesamt aufgehoben.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 13 wird zu § 12.
4. § 14 wird wie folgt geändert.
Der bisherige § 14 wird zu § 13.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraf
Allgemeiner Teil
Mit der Novelle des Hessischen Energiegesetzes (HEG) im Jahr 2022 wurden neue gesetzliche
Verpflichtungen zur Installation von Photovoltaikanlagen auf landeseigenen Gebäuden sowie auf
neu errichteten Stellplatzflächen eingeführt. Ziel war es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu
beschleunigen und zusätzliche Flächenpotenziale insbesondere im Gebäudesektor und im Bereich
der Infrastruktur zu aktivieren. In der Umsetzungspraxis haben sich diese Regelungen jedoch als
unverhältnismäßig, bürokratisch aufwendig und in vielen Fällen nur eingeschränkt umsetzbar erwiesen. So bestehen bei zahlreichen landeseigenen Gebäuden bauliche oder rechtliche Hürden
(z. B. Denkmalschutz, Dachausrichtung, Nutzungskonflikte), die eine sinnvolle Nachrüstung mit
PV-Anlagen verhindern oder nur mit erheblichem Kostenaufwand ermöglichen. Auch die geplante
Nutzung von Stellplatzanlagen für PV führt zu Zielkonflikten mit städtebaulichen Anforderungen,
Verkehrsführung, Sicherheitsaspekten und wirtschaftlicher Belastbarkeit – vor allem im Bereich
des Handels, der Logistik und der kommunalen Planungsträger. Die Vielzahl der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen und Befreiungstatbestände belegt die grundlegende Praxisferne der Regelungen. Darüber hinaus zeigt sich, dass durch gesetzliche Pflichtregelungen kein gleichmäßiger
oder effizienter Ausbau von PV erreicht wird, sondern vielmehr Investitionsverzögerungen, Genehmigungsunsicherheiten und erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen. Die bisherigen Erfahrungen in Hessen, etwa mit dem COME-Solar-Programm und bei Hochschulen oder Kulturbauten, verdeutlichen den hohen Ressourcenbedarf und die begrenzte Steuerungswirkung pauschaler
gesetzlicher Verpflichtungen.
Ein zentrales Ziel dieser Gesetzesänderung ist der Abbau unnötiger Bürokratie. Die vollständige
oder teilweise Befreiung von PV-Pflichten auf Antrag belastet die Bauherren ebenso wie die Genehmigungsbehörden mit zusätzlichem Aufwand, ohne dass daraus ein echter Mehrwert für die
Energiewende entsteht. Die Erfahrung zeigt: Dort, wo die Installation von Photovoltaikanlagen
wirtschaftlich sinnvoll ist, wird sie auch ohne gesetzliche Pflicht vorgenommen. Die Nutzung von
Solarenergie liegt im Eigeninteresse vieler Vorhabenträger – insbesondere in Handel, Industrie,
Wohnungswirtschaft und öffentlicher Hand – etwa zur Eigenstromversorgung oder zur Senkung
laufender Betriebskosten. Staatliche Vorschriften sind damit überflüssig.
Die Änderung trägt somit nicht nur zum Bürokratieabbau bei, sondern stärkt auch die Planungsfreiheit, Investitionsdynamik und Innovationsfähigkeit privater und öffentlicher Akteure. Sie steht
im Sinne einer marktwirtschaftlich orientierten, technologieoffenen und wirtschaftsfreundlichen
Energiepolitik.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 9a HEG – Aufhebung)
§ 9a regelte die verpflichtende Installation von PV-Anlagen auf landeseigenen Bestandsgebäuden
und bei Neubauten ab einer Nutzfläche von 50 m² sowie auf landeseigenen Parkplätzen mit mehr
als 35 Stellplätzen. Die Pflicht erwies sich als technisch und wirtschaftlich in zahlreichen Fällen
nicht praktikabel. Die Verpflichtung wird aufgehoben. Förderungen bleiben davon unberührt.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 12 HEG – Aufhebung)
§ 12 führte eine PV-Pflicht für neue, nicht-landeseigene Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen
ein. Die Regelung betrifft insbesondere private Vorhabenträger, Handels- und Gewerbestandorte
und führt zu erheblichen Investitions- und Planungshürden. Die Pflicht wird ersatzlos aufgehoben,
da marktbasierte Anreize und Förderinstrumente eine zielgenauere Umsetzung ermöglichen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
A. Problem
Das Hessische Energiegesetz (HEG) enthält seit 2022 neue Vorgaben zur verpflichtenden Installation von Photovoltaikanlagen (PV) auf landeseigenen Gebäuden (§ 9a HEG) sowie bei der Errichtung größerer, nicht-landeseigener Parkplätze (§ 12 HEG). Diese Pflichten sind mit erheblichen wirtschaftlichen, baulichen und verwaltungsseitigen Belastungen verbunden. Zahlreiche Ausnahmetatbestände und Sonderregelungen führen zu großem bürokratischem Aufwand, während der tatsächliche Klimaschutzeffekt begrenzt bleibt.
Insbesondere auf Seiten privater Vorhabenträger entstehen durch die PV-Pflicht auf Stellplätzen Investitions- und Rechtsunsicherheiten. Auch auf landeseigene Gebäude können PV-Anlagen nicht flächendeckend aufgebracht werden – etwa wegen Denkmalschutz, Dachstatik oder Nutzungskonflikten. Das ursprüngliche Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen, lässt sich durch passgenaue Förderinstrumente und Investitionsanreize wirksamer erreichen. Der Fokus auf ein starres Pflichtmodell verkennt die Notwendigkeit technologieoffener, wirtschaftlich tragfähiger und lokal angepasster Lösungen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz werden § 9a und § 12 des Hessischen Energiegesetzes ersatzlos aufgehoben. Damit entfällt die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen auf landeseigenen Gebäuden sowie auf neu errichteten Stellplatzflächen mit mehr als 50 (bzw. 35) Stellplätzen. Das Land Hessen setzt damit künftig auf Freiwilligkeit, Technologieoffenheit und Anreizsysteme. Damit wird die Eigenverantwortung von Bauherren und Investoren gestärkt und gleichzeitig unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Beibehaltung der bestehenden Regelung mit starren Verpflichtungen würde den bürokratischen
Aufwand weiter erhöhen und Akzeptanz sowie Zielgenauigkeit der Energiewende in Hessen gefährden.
E. Finanzielle Auswirkungen
Die Änderung des Hessischen Energiegesetzes hat positive finanzielle Effekte für private Bauherren und öffentliche Hand. Durch den Wegfall der Photovoltaikpflicht auf landeseigenen Gebäuden und Parkplätzen entfällt ein erheblicher Investitionsaufwand. Auch die Umsetzungspflichten für Kommunen bei der Überwachung der PV-Pflicht auf privaten Stellplätzen sowie die Bearbeitung von Ausnahmeanträgen entfallen vollständig. Dadurch sinkt der Verwaltungsaufwand deutlich.
