Der Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ sieht eine Änderung der §§ 55 und 62 HGO
sowie des § 22 KWG dergestalt vor, dass zukünftig das Sitzzuteilungsverfahren nach d‘Hondt zur Anwendung
kommen soll. In der Begründung heißt es hierzu, dass dies ein Beitrag zur Stärkung und Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften sei. Das aktuell angewandte Sitzzuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer habe zu einer „erheblichen und sich fortwährend verstärkenden Zersplitterung
der Kommunalvertretungen“ beigetragen. Das Sitzzuteilungsverfahren nach d‘Hondt sei nach Auffassung der
Landesregierung geeignet, „einen Beitrag zur Verringerung der fortschreitenden Zersplitterung der kommunalen Vertretungskörperschaften zu leisten.“ Abgesehen davon, dass sich in der vereinzelten Pluralisierung der Vertretungskörperschaften nicht mehr und nicht weniger als der zu respektierende Wählerwille abbildet, sind
sowohl die behauptete „Zersplitterung“, als auch das „Entgegenwirken“ des d‘Hondt-Verfahrens bislang nicht
mehr als bloße Behauptungen.
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