- Einzelhandel, Stadtzentren und Ortskerne beleben und stärken
- Vier verkaufsoffene Sonntage ermöglichen
- Anlassbezug verfassungskonform streichen
WIESBADEN – „Belebung von Ortskernen und Stadtzentren, Marketing gegenüber dem Onlinehandel und Steigerung der Bekanntheit von Kommunen als lebenswerte Standorte sind nur drei Inhalte, die durch verkaufsoffene Sonntage erreicht werden können. Diese Ziele und die Stärkung des Einzelhandels und damit auch den Erhalt der Arbeitsplätze wollen wir mit unserem Gesetzentwurf befördern. Es geht insbesondere darum, die bereits im Gesetz festgelegten vier möglichen verkaufsoffenen Sonntage auch in der Realität rechtssicher für Kommunen, Gewerbevereine und die Bürgerinnen und Bürger ermöglichen zu können“, erklärt der wirtschaftspolitische Sprecher der Fraktion der Freien Demokraten im Hessischen Landtag, Dr. Stefan NAAS.
Dr. Naas weiter:
„Der Status Quo, dass nahezu jeder verkaufsoffene Sonntag erfolgreich beklagt werden kann, kann aus unserer Sicht aus mehreren Gründen nicht weiter bestehen bleiben. Denn er schadet den Innenstädten und dem stationären Einzelhandel massiv. Vor allem, wenn die Entscheidungen so kurzfristig kommen, dass den Veranstaltern bereits erhebliche Kosten z.B. für Werbung oder bereitgehaltenes Personal entstanden ist. Auch die Kunden haben oft kein Verständnis für das Hin und Her, das so entsteht. Wir wollen deshalb mit unserem Gesetzentwurf erreichen, dass die Öffnung von bis zu vier Sonntagen möglich ist, wie es der Gesetzgeber ursprünglich bei Beschluss des Gesetzes intendiert hatte.
Wir haben im Gesetzentwurf unsere bisherige Position beibehalten, dass wir den Anlassbezug weitgehend streichen wollen, der noch aus dem Bundesladenschlussgesetz stammt. Dabei beachten wir die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und die Vorgaben der Hessischen Landesverfassung und des Grundgesetzes ausdrücklich. Deshalb haben wir in unserem Gesetzentwurf zusätzliche Möglichkeiten für die Kommunen eröffnet, wie man das öffentliche Interesse einer Sonntagsöffnung begründen kann. So kann man rechtskonform die Sonntagsöffnung im sehr begrenzten Rahmen zulassen.
Unser Gesetzentwurf gibt den Gerichten, durch die Neuregelung des § 6 HLöG, einen neuen Rahmen hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes. Die Verwaltungsgerichte können so eine Rechtsprechung entwickeln, die die Ladenöffnung ermöglicht, den Sonntagsschutz wahrt und eine Abwägung der Interessen garantiert.
Klar ist, dass das BVerfG ausdrücklich die Sonntagsöffnung auch über den in Hessen festgelegten Anlassbezug hinaus zugelassen hat. Insofern ist das von uns immer noch als restriktiv gefasste Gesetz unproblematisch im Sinne des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung. Die Kommunen müssen nun das öffentliche Interesse an einer Sonntagsöffnung belegen. In Nordrhein-Westfalen, wo ein ähnliches Gesetz bereits gilt, haben Klagen gegen geplante Sonntagsöffnungen in der Regel kein Erfolg mehr, wenn die Kommunen das öffentliche Interesse ausreichend begründeten.“