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Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes

Das Hessische Ladenöffnungsgesetz bildet seit vielen Jahren den rechtlichen Rahmen für Öffnungs- und Verkaufszeiten in Hessen. Es trägt dabei sowohl den Anforderungen moderner Lebens- und Arbeitsbedingungen Rechnung als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Seit seinem Inkrafttreten unterliegt das Gesetz jedoch einem fortlaufenden gesellschaftlichen Wandel sowie einer sich weiterentwickelnden Rechtsprechung, die eine Anpassung des bestehenden Rechtsrahmens erforderlich machen.

Insbesondere die zunehmende Digitalisierung des Einzelhandels und veränderte Versorgungsbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger machen deutlich, dass bestehende Regelungen nicht mehr in allen Fällen den praktischen Anforderungen entsprechen. Vollautomatisierte Verkaufsstellen ohne Verkaufspersonal unterscheiden sich in ihrer Funktionsweise, ihrer Außenwirkung und ihrer Belastung für Beschäftigte grundlegend von klassischen Ladengeschäften, werden rechtlich bislang jedoch gleichbehandelt.

Ziel der Gesetzesänderung ist es daher, einen verlässlichen und handhabbaren Rechtsrahmen zu schaffen, der den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung trägt und zugleich den Schutz der Sonn- und Feiertage wahrt. Durch die Einführung und rechtliche Definition sogenannter digitaler Kleinstsupermärkte soll eine eng begrenzte Sonn- und Feiertagsöffnung ermöglicht werden. Diese Verkaufsstellen sind auf eine Verkaufsfläche von maximal 120 Quadratmetern beschränkt, halten ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs vor und werden vollständig ohne Verkaufspersonal betrieben.

Mit dieser klaren Begrenzung wird der Ausnahmecharakter der Regelung gewahrt. Die Öffnung dient ausschließlich der kurzfristigen Grundversorgung und geht aufgrund des vollautomatisierten Betriebs nicht mit einer Belastung von Beschäftigten einher. Gleichzeitig leisten digitale Kleinstsupermärkte insbesondere im ländlichen Raum sowie in städtischen Quartieren einen Beitrag zur Sicherstellung wohnortnaher Versorgung und zur Stärkung attraktiver Lebensräume.

Darüber hinaus können solche niedrigschwelligen Versorgungsangebote soziale Begegnungen fördern und damit zur Lebensqualität in Gemeinden beitragen, ohne den Charakter des Sonn- und Feiertags grundlegend zu verändern. Die Befristung der Regelung bis zum Jahr 2030 stellt sicher, dass die Auswirkungen der Gesetzesänderung evaluiert und auf dieser Grundlage weiterentwickelt werden können.

Dr. Stefan Naas
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