Initiativen, Kunst & Kultur

Genehmigungspflichtige Maßnahmen beim Denkmalschutz

Das Hessische Denkmalschutzgesetz legt in § 18 fest, welche Maßnahmen an Kulturschutzgütern genehmigungspflichtig sind. § 20 weist darauf hin, dass die Unteren Denkmalschutzbehörden die Denkmalfachbehörden an ihren Entscheidungen beteiligen müssen. Kommt zwischen diesen beiden Behörden kein Einvernehmen zustande, wird nach §20 Satz 2 die Weisung der Obersten Denkmalschutzbehörde eingeholt.

Hier finden Sie die Anfrage: KA_20:02415_Genehmigungspflichtige Maßnahmen beim Denkmalschutz

Dr. Stefan Naas
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