Das geltende Hessische Ladenöffnungsgesetz verhindert bislang den durchgängigen Betrieb vollautomatisierter Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Diese Regelung wird den veränderten Einkaufsgewohnheiten der Bürgerinnen und Bürger sowie den Möglichkeiten moderner digitaler Versorgungskonzepte nicht mehr gerecht und erschwert insbesondere in ländlichen Regionen eine wohnortnahe Grundversorgung.
Vollautomatisierte Verkaufsstellen kommen ohne Verkaufspersonal aus und unterscheiden sich in ihrer Funktion, Größe und Außenwirkung deutlich von klassischen Einzelhandelsbetrieben. Dennoch werden sie derzeit rechtlich wie herkömmliche Ladengeschäfte behandelt, was ihren Betrieb an Sonn- und Feiertagen untersagt. Diese restriktive Auslegung wurde zuletzt durch die Rechtsprechung bestätigt und macht eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich.
Gerade in kleineren Gemeinden, Ortsteilen und urbanen Randlagen können solche digitalen Kleinstsupermärkte einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Grundversorgung leisten. Sie ermöglichen den Zugang zu Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs unabhängig von Öffnungszeiten, ohne dabei Personal zu belasten oder die Sonn- und Feiertagsruhe wesentlich zu beeinträchtigen.
Daher soll eine eng begrenzte Ausnahmeregelung geschaffen werden, die den Betrieb vollautomatisierter Verkaufsstellen unter klar definierten Voraussetzungen erlaubt. Die Verkaufsfläche wird auf maximal 100 Quadratmeter beschränkt und das Sortiment auf die Grundversorgung des täglichen Bedarfs begrenzt. Auf diese Weise wird ein innovationsfreundlicher rechtlicher Rahmen geschaffen, der sowohl den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage wahrt als auch neue Formen der Nahversorgung ermöglicht.
Diese Lösung verbindet wirtschaftliche Innovation mit sozialer Verantwortung und stärkt die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere dort, wo klassische Versorgungsstrukturen zunehmend an ihre Grenzen stoßen.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes
Die Hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 23.
November 2006 (GVBl. S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl.
S. 434) wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In § 3 wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
„Abs. 2 gilt nicht für vollautomatisierte Verkaufsstellen, soweit für deren Betrieb an den betreffenden Tagen beziehungsweise in den betreffenden Zeiten keine Mitarbeiter eingesetzt werden
und diese der Grundversorgung für den täglichen Bedarf dienen und eine Verkaufsfläche von 100
qm nicht überschreiten.“
2. Die Abs. 4 bis 5 werden zu den Abs. 5 bis 6
Artikel 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
A Allgemeines
Im Sinne einer innovationsfreundlichen Wirtschaftspolitik und im Interesse einer möglichst wohnortnahen Nahversorgung der Bürgerinnen und Bürger, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Öffnung von vollautomatisierten Verkaufsmodulen (sog. Minimärkte) auch an Sonnund Feiertagen angepasst werden. Durch den Einsatz digitaler Technologien wird die wohnortnahe Grundversorgung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs der Bürgerinnen und Bürger insbesondere in kleineren Gemeinden und Ortsteilen sowie in Stadtteilen verbessert. Zudem wird den veränderten Einkaufsgewohnheiten der Kunden und der daraus resultierende Bedarf, Lebensmittel, Getränke und Waren des täglichen Bedarfs an jedem Tag einkaufen zu können, Rechnung getragen. Im Vergleich zu größeren Lebensmitteleinzelhändlern und sog. Discountern mit Verkaufsflächen von in der Regel mehr als 800 qm haben diese vollautomatisierten,
autonomen Kleinstsupermärkte auch eine nur äußerst geringe, die Sonn- und Feiertagruhe störende Außenwirkung. Erste Handelsunternehmen haben bereits innovative Konzepte erprobt bzw.
setzen diese bislang erfolgreich um, beispielsweise das hessische Unternehmen Tegut mit den
Teo-Märkten. Hier können Kunden rund um die Uhr in einem kleinen digital gesteuerten Verkaufsladen einkaufen, ohne dass Verkaufspersonal zum Einsatz kommen muss. Dadurch entsteht ein erheblicher Zugewinn an Servicequalität, ohne dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch
Sonn- und Feiertagsarbeit belastet werden. In Ansehung der jüngsten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die der Sonn- und Feiertagsöffnung von „Automatenkiosken“ und autonomen Kleinstsupermärkten unter des geltenden Ladenöffnungszeitenrechts der Länder, insbesondere auch Hessens, ist die Entscheidung über eine weitere Lockerung des Sonn- und Feiertagesschutzes
vom Gesetzgeber zu treffen.
A. Problem
Nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) müssen Verkaufsstellen
unter anderem an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und
Kunden geschlossen sein. Verkaufsstellen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes Ladengeschäfte aller Art, falls in ihnen von einer festen Stelle aus
ständig Waren zum Verkauf an jedermann „feilgehalten“ werden. Dabei setzt das Feilhalten von Waren nach der gesetzlichen Definition keinen persönlichen Kontakt mit einem
Verkäufer voraus. Auch „vollautomatisierte Verkaufsmodule“ (ohne Verkaufspersonal)
werden demnach als Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des HLöG gewertet
und dürfen folglich sonntags nicht betrieben werden. Diese Auffassung hat insbesondere
der hessische Verwaltungsgerichtshof jüngst mit seinem Beschluss vom 22.12.2023, Az.
8 B 77/22, erneut bekräftigt. Die Sonntagsöffnung derartiger autonomer und digitaler
Kleinstsupermärkte ist aber im Sinne einer innovationsfreundlichen Wirtschaftspolitik und
insbesondere im öffentlichen Interesse einer möglichst wohnortnahen Grundversorgung
der Bürgerinnen und Bürgern geboten und sollte in engen Grenzen sowie unter grundsätzlicher Achtung und Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes erlaubt werden.
B. Lösung
Schaffung einer Ausnahmeregelung für vollautomatisierte Verkaufsstellen (ohne Verkaufspersonal) mit einer Begrenzung auf die Grundversorgung des täglichen Bedarfs und einer
Begrenzung der Verkaufsfläche auf 100 qm. Damit kann der durchgängige Betrieb von
vollautomatisierten Verkaufsmodulen als neue Form der Nahversorgung in klarer Abgrenzung zu normalen Lebensmittelmärkten ermöglicht werden.
C. Befristung
Keine
D. Alternativen
Keine
E. Finanzielle Auswirkungen
Die zu erwartenden Kosten betragen die jeweiligen Projektkosten, die im Zuge von Schieneninfrastrukturprojekten generell zu erwarten sind. Durch die im Gesetz vorgesehenen Finanzplanung ist grundsätzlich nicht mit unerwarteten Kosten zu rechnen.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen
und Männern
Keine
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine
