Das Hessische Klimagesetz sieht derzeit die Einrichtung eines wissenschaftlichen Klimabeirats vor, der das Land jährlich rund 200.000 Euro kostet. Ein erkennbarer zusätzlicher Beitrag zum Klimaschutz oder zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen ist jedoch nicht nachvollziehbar.
Mit der Gesetzesänderung soll der Klimabeirat daher entfallen. Die freiwerdenden Mittel können gezielter für konkrete Klimaschutzmaßnahmen, Investitionen in klimafreundliche Technologien oder die energetische Sanierung öffentlicher Gebäude eingesetzt werden. Ziel ist eine effizientere, sparsame und wirkungsorientierte Klimapolitik.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Hessisches Klimagesetz – HKlimaG)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Klimagesetzes Das Hessische Klimagesetz vom 26. Januar 2023 (GVBl. S.42) wird wie folgt geändert: 1. § 6 (Wissenschaftlicher Klimabeirat) wird aufgehoben. 2. Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 6 bis 10. 3. Im neuen § 8 Abs. 4 wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
A. Allgemeiner Teil
Der wissenschaftliche Klimabeirat leistet keinen erkennbaren Mehrwert zum Klimaschutz. Die
für den Klimabeirat eingesetzten Landesmittel in Höhe von jährlich 200.000 Euro sollten besser
zur Förderung von Investitionen in klimafreundliche Technologien verwendet werden. Zudem ist
festzustellen, dass auch die hessische Landesverwaltung in Bezug auf die klimafreundliche Sanierung ihres umfassenden Gebäudebestandes vor enormen Investitionen steht. Diese sollten prioritär
behandelt werden.
B. Besonderer Teil
zu Art. 1
1. § 6 soll entfallen.
2. § 9 Abs. 4 Satz 2 muss in der Folge entfallen.
zu Art. 2
Regelt das Inkrafttreten.
A. Problem
Das Hessische Klimagesetz schreibt die Berufung eines wissenschaftlichen Klimabeirates
fest. Dieser Beirat kostet das Land Hessen jährlich etwa 200.000 Euro, ohne dass damit
ein erkennbarer Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen geleistet wird.
Es besteht weiterhin kein öffentlicher Anspruch auf Auskunft über die Arbeit des Klimabeirates. Es ist nicht erkennbar, welche neuen wissenschaftlichen oder sonstigen Erkenntnisse durch den Klimabeirat zu Tage gefördert werden.
B. Lösung
Im Sinne einer sparsamen, bürokratiearmen Landesverwaltung kann auf dieses Gremium
verzichtet werden. Das Hessische Klimagesetz wird neu gefasst. Der wissenschaftliche Klimabeirat (§ 6) entfällt.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
Einsparungen zu Gunsten des Landeshaushaltes in der Höhe von mindestens 200.000 Euro im Jahr.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine
