Die aktuellen Regelungen des § 13 im Hessischen Waldgesetz haben in der Praxis zu einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand geführt. Zusätzliche Anhörungsverfahren und erweiterte Beteiligungsrechte von Naturschutzvereinigungen verzögern Entscheidungen über Schutz- und Bannwälder und schränken zugleich die Handlungsspielräume von Waldbesitzern und Gemeinden ein. Dies erschwert pragmatische Lösungen, die sowohl dem Waldschutz als auch einer ausgewogenen Nutzung der Flächen gerecht werden sollen.
Mit der Gesetzesänderung wird § 13 auf den Stand von 2013 zurückgeführt. Ziel ist es, bewährte Regelungen wiederherzustellen und unnötige Bürokratie abzubauen. Die Erklärung von Schutz-, Bann- und Erholungswald bleibt weiterhin möglich, ebenso der Schutz besonders schützenswerter Waldflächen. Gleichzeitig werden Verfahren gestrafft und zusätzliche Beteiligungspflichten reduziert, um Entscheidungsprozesse zu beschleunigen.
Der Schutz von Bannwäldern in Ballungsräumen bleibt ausdrücklich gewahrt. Diese erfüllen weiterhin wichtige Funktionen für Klima, Luftreinhaltung, Wasserhaushalt und Erholung. Zugleich wird klargestellt, dass eine Aufhebung von Bannwalderklärungen möglich ist, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Damit wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Naturschutz, Gemeinwohlinteressen und praktikabler Forstwirtschaft angestrebt.
Ziel der Reform ist eine rechtssichere, praxisnahe und weniger bürokratische Regelung, die den Waldschutz erhält, aber Verwaltungsabläufe vereinfacht und die Flexibilität der Betroffenen stärkt.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes
Artikel 1
Änderung des Hessischen Waldgesetzes
Das Hessische Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert:
1. § 13 erhält folgende Fassung
„§ 13
Schutzwald, Bannwald und Erholungswald
(1) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder
Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die
Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu
unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald
in seinem Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm besondere Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, den Sichtschutz,
den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt.
(2) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner
Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung in seiner Flächensubstanz in besonderem
Maße schützenswert ist. Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu
Bannwald ist möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3) Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als 40 Prozent des Holzvorrats
der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedürfen im Schutzwald und im Bannwald
der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.
(4) Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Schutz- oder Bannwalderklärung hat die
obere Forstbehörde neben dem Träger der Regionalplanung die betroffenen Waldbesitzer
zu hören. Auf die gemeindlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen.
(5) Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald
bedürfen der vorherigen Aufhebung der Erklärung und der Genehmigung durch die obere
Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden. Eine flächengleiche
Ersatzaufforstung ist zu leisten. Sofern dies nicht möglich ist, ist eine Walderhaltungsabgabe festzusetzen.
(6) Die Erklärung zu Schutzwald oder Bannwald ist in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.
(7) Die obere Forstbehörde kann Wald in und in der Nähe von Verdichtungsgebieten,
größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten zu
Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen.
Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn andere öffentliche Interessen das Erholungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
(8) Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer haben Anspruch auf Entschädigung für Nachteile, die ihnen bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke durch Bewirtschaftungsvorschriften oder Einschränkungen aufgrund einer Erklärung zu Schutzwald, Bannwald oder
Erholungswald entstehen. Die Entschädigung ist durch das Land zu leisten; im Falle der
Erklärung zu Erholungswald auf Antrag einer Gemeinde hat diese die Entschädigung zu
leisten. Über die Entschädigung entscheidet die obere Forstbehörde. Die Entscheidung ist
den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach deren
Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.
2. Dem § 31 wird als Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf vor dem [einfügen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] ergangene Bannwalderklärungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes, in der ab dem [einfügen:
Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung, anzuwenden; sie
gelten als Allgemeinverfügungen fort.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
A. Allgemeines
Die Bannwälder erfüllen in den Ballungsräumen weiterhin wichtige Funktionen für das Gemeinwohl: Sie tragen zur Reinheit der Luft und zur Grundwasserqualität bei, sie schützen vor Immissionen, bieten Tieren im Verdichtungsraum Lebensräume und dienen den Menschen als Erholungsraum. Jedoch führen die 2013 eingeführten Änderungen des Hessischen Waldgesetzes zu
einem erhöhten Verwaltungsaufwand und erschweren die flexible Handhabung des Bannwaldschutzes. Die zusätzlichen Beteiligungsverfahren und der verstärkte Einbezug von Naturschutzvereinigungen führen zu Verzögerungen bei Entscheidungen. Mit diesem Gesetz soll der Stand
von 2013 wiederhergestellt werden, um den Schutz von Bannwäldern zu gewährleisten, ohne
dabei die nötige Flexibilität in der Nutzung des Waldes zu beeinträchtigen und zum Bürokratieabbau beizutragen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Art. 1, Nr. 1
Der den Schutz-, Bann- und Erholungswald regelnde § 13 wird auf den Stand von 2013 zurückgeführt. In der neuen Fassung werden die zusätzlichen Anhörungsrechte von Naturschutzvereinigungen und die Voraussetzungen für die Bannwalderklärung, wie sie in der Novelle 2013 eingeführt wurden, wieder entfernt. Die Flexibilität in der Handhabung des Bannwaldschutzes bleibt
dadurch gewährleistet. Die Aufhebung der Bannwalderklärung ist wie bisher möglich, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Damit wird eine praxisorientierte Regelung
wiederhergestellt, die sowohl den Schutz der Wälder als auch deren nachhaltige Nutzung im begrenzten Umfang erlaubt.
Zu Art. 1, Nr. 2
Der neu in das Gesetz einzufügende § 31 Abs. 3 enthält eine Übergangsvorschrift für die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bannwalderklärungen. Diese bleiben als Allgemeinverfügungen bestehen und sind weiterhin anwendbar.
Zu Art. 2
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
A. Problem
Die aktuellen Regelungen im § 13 des Hessischen Waldgesetzes haben den Verwaltungsaufwand erheblich erhöht und führen zu unnötigen Verzögerungen bei Entscheidungen über
Schutz- und Bannwälder. Zudem schränken sie die Flexibilität der Waldbesitzer und
Gemeinden durch zusätzliche Anhörungsverfahren und neue Beteiligungsrechte von Naturschutzvereinigungen ein. Diese Bürokratisierung behindert schnelle und pragmatische
Lösungen, die für den effektiven Waldschutz und eine ausgewogene Nutzung von Ressourcen erforderlich sind.
B. Lösung
Der § 13 des Hessischen Waldgesetzes wird auf den Stand von 2013 zurückgeführt. Die
im Rahmen der späteren Novelle eingeführten Änderungen, insbesondere die erweiterten
Anhörungsverfahren und Beteiligungsrechte von Naturschutzvereinigungen sowie die Einführung von Rechtsverordnungen zur Bannwalderklärung, werden rückgängig gemacht.
Dadurch soll die Flexibilität der Waldbesitzer und Gemeinden wiederhergestellt, der Verwaltungsaufwand reduziert und eine pragmatische, schnelle Entscheidungsfindung ermöglicht werden.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen
und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
