Dringend benötigte Infrastrukturprojekte in Hessen scheitern zu oft nicht am politischen Willen, sondern an langwierigen und komplexen Planungs- und Genehmigungsverfahren. Gerade im Straßen- und Brückenbau führen redundante Verfahrensschritte, unklare Fristen und landesspezifische Sonderregelungen regelmäßig zu jahrelangen Verzögerungen.
Die Folgen sind spürbar: Sanierungsbedürftige Brücken bleiben länger in Betrieb als vertretbar, Verkehrsengpässe werden nicht rechtzeitig beseitigt und wichtige Investitionen verzögern sich. Das schwächt die wirtschaftliche Entwicklung und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit.
Der Gesetzentwurf setzt genau hier an. Verbindliche Fristen für Stellungnahmen, eine klare Rechtslage zum Stichtag der Antragstellung sowie der Verzicht auf verpflichtende Erörterungstermine in bestimmten Fällen sorgen für mehr Effizienz im Verwaltungsverfahren. Gleichzeitig werden Doppelprüfungen im Naturschutzrecht vermieden, indem Genehmigungen gebündelt werden.
Damit entsteht ein schlanker, rechtssicherer Rahmen für Planfeststellungsverfahren. Infrastrukturvorhaben können schneller umgesetzt werden, ohne grundlegende Schutzstandards aufzugeben.
Weniger Verfahrenshemmnisse, klare Zuständigkeiten und verbindliche Abläufe stärken die Planbarkeit für Vorhabenträger und beschleunigen dringend notwendige Investitionen in Hessens Verkehrswege.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren – Hessisches Planungsbeschleunigungsgesetz (HPlBeschlG)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Straßengesetzes (HStrG)
Das Hessische Straßengesetz vom 8. Juni 2003 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 426, 430), wird wie folgt geändert:
§ 33 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,
- wenn die Änderung im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt oder
- wenn die Änderung unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1 500 Metern hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks oder eines Tunnelbauwerkes erforderlich ist oder
- wenn die Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird, es sei denn, es handelt sich um den Ausbau zu einer vier- oder mehrspurigen Straße mit einer durchgehenden Länge von 10 km oder mehr. Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll, und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung des Plans nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.““
bb) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 5 und der bisherige Satz 3 wird zu Satz 6.
b) Nach Abs. 7 wird ein neuer Absatz 8 eingefügt:
„(8) Genehmigungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Hessischen
Naturschutzgesetz, gelten als mit erteilt, sofern die Anforderungen im Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren geprüft und berücksichtigt wurden. In den Genehmigungen nach den
jeweiligen Fachgesetzen ist lediglich über die Art und Weise des Ausgleichs, Ersatzes oder sonstiger Kompensation zu entscheiden.“
Artikel 2
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG)
Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. Januar 2010 (GVBl. S.18), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78, 81), wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 73 Anhörungsverfahren“ die Angabe „§ 73a Erörterungstermin“ eingefügt.
- § 73 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3a wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Behörden nach Abs. 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die einen Monat nicht überschreiten darf.“ - In § 73 HVwVfG werden die Absätze 6 und 7 gestrichen.
- Nach § 73 HVwVfG wird folgender § 73a eingefügt „§ 73a Erörterungstermin
(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan
erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach
§ 73 Abs. 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des
Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen
abgegeben haben, zu erörtern.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht
statt, wenn
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder
- die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Im Übrigen findet ein Erörterungstermin nur statt, wenn der Vorhabenträger diesen ausdrücklich beantragt.
(3) Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen und
Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit
eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern, Vereinigungen und Behörden erfolgen soll,
werden diese und der Träger des Vorhabens mindestens eine Woche vor dem Erörterungstermin
benachrichtigt.
(4) Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; die
Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, ist dies
in der Benachrichtigung an die Teilnehmer oder in der ortsüblichen Bekanntmachung mitzuteilen.
(5) Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50
Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Absatz 4 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Absatz 4 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
(6) Der Erörterungstermin kann auch in Form einer Online-Konsultation oder mit der Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
(7) Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im
förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68)
entsprechend.
(8) Die Erörterung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
(9) Der Erörterungstermin kann bereits in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 bestimmt
werden.“
5, 74 Abs. 2 HVwVfG wird wie folgt geändert:
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Grundlage der Entscheidung ist die zum Zeitpunkt der Erklärung der Vollständigkeit geltende
Rechtslage.“
Artikel 3
Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes (HNatG)
Das Hessische Naturschutzgesetz vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), wird wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Einvernehmen“ wird durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
A. Allgemein
Die vorgesehenen Regelungen dienen der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren dringend benötigter Infrastrukturprojekte in Hessen.
B. Zu den Regelungen im Einzelnen
Zu Artikel 1:
§ 33 Abs. 1 S. 2 definiert, dass für die unter Nr. 1 bis Nr. 3 aufgeführten Fälle kein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Kern des Planfeststellungsverfahrens ist die breite Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange. Genau diese starren Beteiligungspflichten sind es, die häufig zu langen Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren führen. Ziel ist es, mit
dem Gesetzentwurf bestimmte Vorhaben von der Planfeststellungspflicht auszunehmen. Dabei
wird der bekannten Systematik gefolgt, den Begriff der Änderung negativ zu definieren.
Unter Nr. 1 wird konkret geregelt, dass Änderungen im Zuge des Wiederaufbaus nach einer
Naturkatastrophe keine Änderung im Sinne des Hessischen Straßengesetzes darstellen.
Unter Nr. 2 wird geregelt, dass die vorgreifende Verbreiterung einer Brücke (zum Beispiel von 4 auf 6
Fahrstreifen) ohne Straßenanbindung keine Änderung darstellt. Der Wortlaut von Nr. 1 und Nr.
2 orientiert sich an den entsprechenden Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz, die durch das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, das am 29.12.2023 in Kraft getreten ist, eingefügt wurden. Diese Regelungen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung
betreffend die Bundesfernstraßen sollten auch in das Landesrecht für die nachgeordneten Straßen
übernommen werden.
Unter Nr. 3 wird geregelt, dass die Erweiterung einer Straße um eine Fahrspur keine Änderung
im Sinne des Hessischen Straßengesetzes darstellt. Dabei wird die Einschränkung vorgenommen,
dass dies nur für Erweiterungen um eine Fahrspur gilt, wenn die erweiterte Straße nachher maximal 3 Fahrspuren hat und der erweiterte Abschnitt nicht länger als 10 km ist. Die Einschränkung geht auf die Europäische Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung zurück, wonach für Straßenerweiterungen in einem solchen Umfang keine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich ist. Die unter Nr. 3 in Betracht kommenden Straßenerweiterungen um eine Spur auf maximal drei Fahrspuren sind vor allem Überholspuren.
Gerade die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz zeigen, dass Planfeststellungsverfahren auch dann nicht durchgeführt werden müssen, selbst wenn durch erweiterte Bauwerke bzw. durch Verlegung eines Straßenverlaufs innerhalb eines Korridors weitere oder andere Beeinträchtigungen der Umwelt hervorgerufen werden. Das spricht dafür, dass Erweiterungen des Bau- bzw. Straßenkörpers an sich von der Planfeststellungspflicht ausgenommen werden können. Dass durch die Erweiterung einer Straße nicht nur allein aufgrund des veränderten Baukörpers bzw. des Straßenkörpers, sondern auch durch die verkehrliche Kapazitätszunahme zusätzliche Beeinträchtigungen entstehen können, steht dem nicht entgegen. Denn die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung sehen vor, dass maßvolle Kapazitätserweiterungen nicht zwingend einer UVP-Pflicht unterliegen und eine umfangreiche Beteiligung erfordern. Und genau
unter dieser Maßgabe ist die Erweiterung auch nur in einem bestimmten Maß von der Planfeststellungspflicht ausgenommen.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 33 Abs. 8 Fernstraßengesetzes Hessen führt zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung, indem fachrechtliche Genehmigungen, insbesondere nach dem
Hessischen Naturschutzgesetz, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens mitumfasst und somit
Doppelprüfungen vermieden werden. Dies schafft zugleich Rechtssicherheit für Vorhabenträger
und Behörden, da klar geregelt ist, welche Anforderungen und Kompensationsmaßnahmen zu
beachten sind. Zudem beschleunigt die Konzentrationswirkung das Verfahren, da nicht mehrere
parallele Genehmigungsprozesse durchlaufen werden müssen. Die Regelung orientiert sich an
bewährten bundesrechtlichen Vorgaben, wie sie im Bundesfernstraßengesetz (§ 17 FStrG) und im
Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 75 VwVfG) verankert sind, und stellt sicher, dass mit der Planfeststellung alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen als erteilt gelten, während
lediglich über Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Fachrecht gesondert entschieden wird.
Dadurch wird das Verfahren effizienter und rechtssicherer gestaltet, ohne Umwelt- und Naturschutz zu vernachlässigen.
Zu Artikel 2:
Die Änderungen in Artikel 2 betreffen das allgemeine Verwaltungsverfahren und gelten damit für
sämtliche Planfeststellungsverfahren, die nach Maßgabe des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 73 Abs. 3a HVwVfG dient der Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren, indem die Mitwirkungspflicht beteiligter Behörden strenger gefasst wird.
Durch eine Reduzierung der Frist von drei Monaten auf maximal einen Monat und durch die gesetzliche Vermutung, dass eine nicht fristgerechte Stellungnahme als Verzicht auf eine Äußerung gilt, soll die Verfahrensdauer signifikant verkürzt werden. Dies erhöht die Planungssicherheit für Vorhabenträger und zwingt die beteiligten Behörden dazu, ihre Stellungnahmen frühzeitig abzugeben. Die Regelung gewährleistet zugleich, dass die Entscheidung auf der Grundlage der zum Fristablauf herrschenden Sachlage getroffen wird, ohne die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen. Sie ist damit ein zentraler Baustein zur Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung im hessischen Planfeststellungsrecht.
Mit dem neu einzuführenden § 73a HVwVfG soll die Durchführung von Erörterungsterminen im
Planfeststellungsverfahren praxisgerechter und effizienter gestaltet werden. Dabei werden bestehende Regelungen zum Erörterungstermin aus dem § 73 HVwVfG in den einzuführenden § 73a
HVwVfG übernommen und durch weitere neue Regelungen ergänzt.
Zu Abs. 1:
Abs. 1 entspricht dem Wortlaut des vormaligen § 73 Abs. 6 S. 1 HVwVfG.
Zu Abs. 2:
Derzeit führen verpflichtende Erörterungstermine auch bei fehlender Beteiligung oder aussichtsloser Einigungsbereitschaft zwischen Einwendern und Vorhabenträgern zu unnötigem zeitlichem
und organisatorischen Aufwand. Die Neuregelung sieht deshalb vor, den Erörterungstermin fakultativ zu stellen und weitestgehend auf die Durchführung eines Erörterungstermins zu verzichten. Damit folgt der Gesetzentwurf den Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung aus November 2023. Konkret wird ein Erörterungstermin dann nicht durchgeführt, wenn keine entscheidungsrelevanten Einwendungen vorliegen. Darüber hinaus wird dem Vorhabenträger mehr Mitsprache bei der Frage übertragen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Möglichkeit für die Anhörungsbehörde, auf die Durchführung eines Erörterungstermins zu verzichten, bleibt bestehen. Die Entscheidung des Vorhabenträgers ist dann relevant, wenn die Anhörungsbehörde nicht auf die Durchführung
des Erörterungstermins verzichtet und keiner der nummerisch aufgeführten Fälle vorliegt. Ein Erörterungstermin findet also nur noch dann statt, wenn keiner der nummerisch aufgeführten Fälle vorliegt, die Anhörungsbehörde nicht auf die Erörterung verzichtet und der Vorhabenträger die Erörterung beantragt.
Eine europarechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Erörterungstermins besteht nicht.
Daher ist der Gesetzgeber frei darin, Inhalt und Reichweite von Erörterungsterminen zu regeln.
Ein Erörterungstermin sollte zukünftig nur auf Wunsch des Vorhabenträgers durchgeführt werden. Eine solche „Wahlmöglichkeit“ ist im bestehenden Verfahrensrecht bereits etabliert (z. B.
Durchführung eines Änderungsgenehmigungs- statt eines Anzeigeverfahrens, § 16 Abs. 4 BImSchG; Entfallen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 16 Abs. 2 BImSchG; „freiwillige“ UVP
gem. § 7 Abs. 3 UVPG).
Der Vorhabenträger sollte frei entscheiden können, da er mit seiner Investitionsentscheidung das
Risiko des Verfahrens und damit auch das Risiko möglicher Verzögerungen durch Klagen trägt.
Durch die Erörterung mit den Einwendern soll die Behörde weitere Informationen hinzugewinnen, einen differenzierten Blickwinkel auf den Sachverhalt erhalten und so die Belange besser
abwägen können. Doch ein Blick in die Praxis zeigt, dass ein Informationsgewinn bei der Behörde
nur selten eintritt. Oft sind bereits die Einwendungen so substantiiert, dass sich in der Erörterung
nichts Neues ergibt. In der Praxis zeigt sich zudem, dass der Informationsgewinn für die Einwender und weiteren Betroffenen beim Erörterungstermin nicht besonders groß ist. Viele sind bereits
mit der Auslegung der Unterlagen gut über das Vorhaben informiert. Zu Abs. 3:
Abs. 3 entspricht dem Wortlaut des vormaligen § 73 Abs. 6 S. 3 und S. 4 HVwVfG.
Zu Abs. 4:
Abs. 4 entspricht weitestgehend dem Wortlaut des vormaligen § 73 Abs. 6 S. 5 und S. 6
HVwVfG. Grundsätzlich ist der Erörterungstermin eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Eine Ausnahme gilt nur für die bestehenden spezielleren Fälle, die aus § 73 Abs. 6 S. 3
und S. 4 in § 73a Abs. 3 HVwVfG überführt werden.
Zu Abs. 5:
Abs. 5 entspricht dem Wortlaut des vormaligen § 73 Abs. 6 S. 7 und S. 8 HVwVfG.
Zu Abs. 6:
Abs. 6 eröffnet die Möglichkeit, Erörterungstermine in Form einer Online-Konsultation oder
durch eine Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Die Möglichkeit zur Durchführung von
Online-Konsultation und Video- oder Telefonkonferenzen wurde erstmals im Bundesgesetz zur
Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID19-Pandemie als Reaktion auf die Beschränkung von Zusammenkünften während der Pandemie
eingeführt. Inzwischen wurden bewährte Regelungen zur Online Konsultation und Video- oder
Telefonkonferenz in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übernommen. Auf Landesebene sollte dem gefolgt und entsprechende Möglichkeiten im HVwVfG geschaffen werden.
Zu Abs. 7:
Abs. 7 entspricht dem Wortlaut des vormaligen § 73 Abs. 6 S. 9 HVwVfG.
Zu Abs. 8:
Abs. 8 führt zu einer Beschleunigung der Erörterung, indem die Bindung an die Frist zur Durchführung des Erörterungstermins strenger geregelt wird. Konkret ist die Erörterung ohne Ausnahme innerhalb von drei Monaten abzuschließen.
Zu Abs. 9:
Abs. 9 entspricht dem Wortlaut des vormaligen § 73 Abs. 6 S. 9 HVwVfG. Die Bestimmung des Erörterungstermins in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 S. 2 HVwVfG kommt nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Anhörungsbehörde nicht auf den Erörterungstermin verzichtet hat und der Vorhabenträger die Durchführung des Erörterungstermins bereits beantragt hat.
Die Ergänzung des § 74 HVwVfG um einen neuen Satz 4 schafft Rechtssicherheit und Planungsklarheit für Vorgabenträger, indem sie einen verbindlichen Rechtsrahmen festlegen, innerhalb
dessen die Planfeststellungsentscheidung erfolgt. Änderungen der Rechtslage müssen somit nicht
mehr nachträglich berücksichtigt werden, was weiteren Aufwand und unnötige Verzögerungen
durch Überarbeitungen vermeidet. Die Regelung fördert dadurch eine verlässliche und zügige
Durchführung von Planfeststellungsverfahren.
Zu Artikel 3:
Die Änderung in § 25 Abs. 4 HeNatG stärkt die Entscheidungskompetenz der Planfeststellungsbehörde gegenüber der Naturschutzbehörde bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 30 Bundesimmissionsschutzgesetz. Konkret ist die Ausnahmeentscheidung der Planfeststellungsbehörde
nicht mehr im Einvernehmen, sondern nur noch im Benehmen mit der Naturschutzbehörde zu
treffen. Damit bleibt gewährleistet, dass die Einschätzung der Naturschutzbehörde weiterhin gehört wird, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aber nicht mehr von der Naturschutzbehörde abhängt. Das vermeidet lange Auseinandersetzungen zwischen den Behörden und verhindert, dass die Naturschutzbehörde die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde blockiert.
Zu Artikel 4:
Regelt das Inkrafttreten
A. Problem
Hessen steht bei der Umsetzung dringend benötigter Infrastrukturvorhaben, insbesondere
im Straßen- und Brückenbau, vor erheblichen Verzögerungen durch langwierige und
komplexe Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Vielzahl beteiligter Akteure, redundante Verfahrensschritte sowie landesspezifische Sonderregelungen im Umwelt- und Verfahrensrecht führen regelmäßig zu jahrelangen Projektlaufzeiten. Diese Verzögerungen beeinträchtigen nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung, sondern auch die Verkehrssicherheit und Lebensqualität der Bevölkerung. Zugleich fehlt es an klaren Fristen und verbindlichen Regelungen für Verfahrensbeteiligte, was die Steuerbarkeit und Effizienz der Verfahren weiter einschränkt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, durch gezielte Änderungen im Verwaltungsverfahrens- und Naturschutzrecht die Verfahren zu straffen, Planungssicherheit zu erhöhen und so den zügigen Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zu ermöglichen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf begegnet den bestehenden Verfahrenshemmnissen durch eine gezielte
Vereinfachung, Straffung und Beschleunigung zentraler Planungs- und Genehmigungsprozesse. Durch verbindliche Fristen, eine klare Rechtslage zum Stichtag der Antragstellung sowie den Wegfall verzichtbarer Beteiligungsformate wie verpflichtender Erörterungstermine wird die Effizienz des Verwaltungsverfahrens deutlich erhöht. Änderungen
im Naturschutzrecht verringern den Abstimmungsaufwand zwischen beteiligten Behörden. Insgesamt wird so ein rechtssicherer, aber schlanker Rahmen geschaffen, der Infrastrukturvorhaben zügiger zur Umsetzung bringt, ohne dabei den Schutz öffentlicher Interessen grundsätzlich zu gefährden.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage mit den bestehenden Verfahrenshemmnissen.
E. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen
und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
