Das Studium der Rechtswissenschaften ist in Deutschland traditionell auf die erste Prüfung ausgerichtet, die aus einem staatlichen und einem universitären Teil besteht. Studierende, die dieses Studium nicht mit der ersten Prüfung abschließen – sei es, weil sie nicht zur staatlichen Pflichtfachprüfung antreten oder diese endgültig nicht bestehen – können trotz jahrelanger intensiver Studienleistungen bislang keinen akademischen Abschluss vorweisen. Dies stellt für die Betroffenen eine erhebliche Belastung dar und bedeutet zugleich einen ineffizienten Einsatz universitärer Ressourcen.
Dabei verfügen diese Studierenden regelmäßig über fundierte Kenntnisse im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht sowie über erfolgreich absolvierte Schwerpunktbereichsprüfungen. Ihre erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen entsprechen in Umfang und Niveau den Anforderungen eines Bachelorabschlusses, werden jedoch bislang nicht als solcher anerkannt. Ohne formalen Abschluss bleibt ihnen der Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen versperrt, und ihre beruflichen Perspektiven sind unnötig eingeschränkt.
Mit der Einführung eines integrierten Bachelors soll diese strukturelle Lücke geschlossen werden. Studierende, die sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben, erhalten auf Antrag einen Bachelorgrad. Auch Studierende, die die erste Prüfung erfolgreich absolvieren, können diesen Abschluss zusätzlich beantragen.
Der integrierte Bachelor würdigt die bereits erbrachten Leistungen angemessen und schafft neue Bildungs- und Berufswege. Er ermöglicht den Zugang zu Masterstudiengängen, eröffnet alternative Karriereoptionen außerhalb der klassischen juristischen Berufe und trägt dazu bei, dem Fachkräftemangel im rechtswissenschaftlichen Umfeld entgegenzuwirken. Zugleich bleibt das bewährte System der staatlichen Prüfungen als Voraussetzung für Richteramt, Staatsanwaltschaft oder Anwaltschaft unangetastet.
Durch eine gesetzliche Regelung wird eine einheitliche, qualitätsgesicherte Vergabepraxis gewährleistet und eine Zersplitterung zwischen einzelnen Hochschulen vermieden. Der integrierte Bachelor ergänzt damit das bestehende Jurastudium sinnvoll, ohne zusätzliche Studiengänge oder Mehrbelastungen zu schaffen, und stärkt die Attraktivität des rechtswissenschaftlichen Studiums insgesamt.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem
Abschluss erste Prüfung
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes Nach § 26 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Rechtswissenschaft, welcher
mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 25 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Hessen vom
15. März 2004 (GVBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung abschließt, einen Bachelorgrad,
wenn sie nach dem 31. März 2019 erstmalig
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 9 des Juristenausbildungsgesetzes Hessen erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Hessen zugelassen wurden und
2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 389), an einer Universität in Hessen bestanden
haben.
Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Verleihung
nach Satz 1 erfolgt auf Antrag nach der Exmatrikulation. Das Ministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Grundsätze für die Berechnung der Bachelornote festzulegen.“
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft.
Allgemeiner Teil:
Mit dem Gesetzentwurf soll der integrierte Bachelor im Studium der Rechtswissenschaften eingeführt werden.
1. Ziele
Das klassische grundständige Studium der Rechtswissenschaft hat als Abschluss die erste Prüfung.
Diese besteht aus einem staatlichen Teil (staatliche Pflichtfachprüfung) und einem universitären
Teil (universitäre Schwerpunktbereichsprüfung). Auf die erste Prüfung soll durch die Implementierung eines integrierten Bachelors nicht verzichtet werden. Die erste Prüfung und die zweite
juristische Staatsprüfung haben sich im Rahmen der Juristenausbildung in Deutschland bewährt
und sollen daher als Zugangsvoraussetzung insbesondere zur Richter-, Staatsanwalt- und Rechtsanwaltschaft sowie zum Notariat auch künftig erhalten bleiben. Trotzdem soll durch den sog.
integrierten Bachelor ein zusätzlicher universitärer Abschluss implementiert werden, denn die
Vorteile der Einführung dieses Bachelorgrads sind vielfältig.
Zum einen trägt der Bachelorgrad dazu bei, den psychischen Druck im Studium zu verringern,
indem er den Studierenden für den Fall des endgültigen Nichtbestehens der ersten Prüfung einen
berufsqualifizierenden Abschluss bietet. Mit dem endgültigen Studienabbruch gehen zugleich die
für die Ausbildung eingesetzten Ressourcen der Universitäten verloren, denn Studierende können
bislang keinen konsekutiven Masterstudiengang anschließen. Im Inland sind sie darauf beschränkt,
ihre erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen verwandter Bachelor-Studiengänge so weit wie möglich anrechnen zu lassen. Das klassische Jurastudium wird durch den integrierten
Bachelor auch an Attraktivität gewinnen, weil es weitere Möglichkeiten für individuelle Bildungsbiographien neben den „klassischen juristischen Berufen“ eröffnet. Durch den Bachelorgrad werden somit bereits erbrachte Studienleistungen angemessen wertgeschätzt sowie den Studierenden
die Möglichkeit zur Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiums eröffnet. Zum anderen haben
Studierende, die nicht den traditionellen rechtswissenschaftlichen Weg einschlagen möchten, die
Chance, frühzeitig in das Berufsleben einzusteigen, ohne die zeitaufwändige Vorbereitung auf die
staatliche Pflichtfachprüfung absolvieren zu müssen. Dies eröffnet diverse Einsatzmöglichkeiten
beispielsweise in Wirtschaft und Industrie sowie der Verwaltung.
Darüber hinaus würde ein Bachelor
-Abschluss die internationale Vergleichbarkeit von Studienleistungen erheblich erleichtern: Leistungen, die während eines Studiensemesters im Ausland erbracht werden, könnten direkt in das Bachelor-Zeugnis einfließen, da Credits nach internationalem Standard verwendet werden. Ausländischen Studierenden eröffnet sich die Gelegenheit, in
Deutschland ein rechtswissenschaftliches Studium mit einem international vergleichbaren Abschluss zu durchlaufen, ohne gleichzeitig einen Masterabschluss absolvieren zu müssen. Dies
macht ein Jura-Studium in Deutschland für ausländische Studierende attraktiver.
2. Grundzüge
Allen Studierenden, die mit Ausnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung alle übrigen Anforderungen der ersten Prüfung erfüllt haben, wird von Gesetzes wegen ein Bachelorgrad (integrierter
Bachelor) verliehen. Voraussetzung ist demnach zunächst, dass sie zur staatlichen Pflichtfachprüfung in der Fassung des Juristenausbildungsgesetzes Hessen vom 15. März 2004 zugelassen werden können oder bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Hessen zugelassen wurden. Ferner müssen sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben. Unerheblich ist, ob sie
sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden oder diese bestehen.
§ 26 Abs. 1a findet rückwirkend auf jene Fälle Anwendung, in denen die in § 26 Abs. 1a S.1
genannten Voraussetzungen erstmalig zu einem Zeitpunkt vollständig gegeben waren, der nach
dem Beginn des Sommersemesters 2019 liegt.
Mit dem integrierten Bachelor wird der akademische Wert der universitären Studien – und Prüfungsleistungen, insbesondere der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, sichtbar und angemessen gewürdigt. Zugleich ist sichergestellt, dass die universitären Ausbildungsressourcen in weitaus größerem Umfang zielführend eingesetzt werden. Entscheiden sich die Prüflinge vor Erbringung der Prüfungsleistungen gegen eine Fortsetzung des Studiums oder bestehen sie die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht, erwerben sie aufgrund der im bisherigen Studienverlauf erbrachten Leistungen jedenfalls einen integrierten Bachelorgrad.
Die Möglichkeit zum Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst und, in der Folge, der Erwerb der Befähigung zum Richteramt wird durch diesen Abschluss indes nicht eröffnet. Hier bleibt es dabei, dass die Befähigung zum Richteramt das erfolgreiche Absolvieren der staatlichen Abschlussprüfungen voraussetzt.
Sinnvoll ist, die Verleihung des integrierten Bachelors von Gesetzes wegen zu regeln. Indem die
gesetzliche Regelung für die Verleihung des Bachelorgrades notwendige Qualifikationen definiert,
ist zugleich die Qualitätssicherung gewährleistet. Die einheitliche Regelung vermeidet ferner eine
Zersplitterung der Verleihungspraxis, die im Zuge einer bloßen Ermächtigungsgrundlage zwischen den Hochschulen zu entstehen droht.
Der integrierte Bachelor bietet damit dieselben Chancen wie ein herkömmlicher Bachelorgrad:
Dieser ist in Studiengängen, die nicht mit einer staatlichen Prüfung enden, Regelabschluss des
Hochschulstudiums und zugleich erster berufsqualifizierender Abschluss. Letzteres trifft auch auf
den integrierten Bachelor zu. Mit ihm können gleichermaßen eine Berufstätigkeit aufgenommen
wie auch ein konsekutives Masterstudium angeschlossen werden.
Indem der integrierte Bachelor von Gesetzes wegen vergeben wird, entfällt die Notwendigkeit,
einen separaten Bachelor-Studiengang aufzusetzen. Es bedarf keiner doppelten Einschreibung in
zwei Studiengänge oder zusätzlicher Prüfungen.
Besonderer Teil:
Art. 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 1:
Art. 1 Abs. 1a Nr.1 bezeichnet, dass die Studierenden der Rechtswissenschaften als Voraussetzung für die Erlangung des Bachelorgrads alle Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen
Pflichtfachprüfung gemäß § 9 des Juristenausbildungsgesetzes Hessen erfüllen müssen oder zur
staatlichen Pflichtfachprüfung in Hessen zugelassen sein müssen. Dadurch wird sichergestellt,
dass die Studierenden den Bachelorgrad erst dann erhalten, wenn alle Leistungsnachweise im
Studium, die für die Zulassung der ersten Prüfung verlangt werden, erbracht wurden.
Art. 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 2:
Art. 1 Abs. 1a Nr. 2 legt fest, dass auch der Schwerpunktbereich vollständig absolviert werden
muss und dieser mit den Leistungsnachweisen unter Nr.1 vorliegen muss, damit der Bachelorgrad
erlangt werden kann.
Art. 1 Abs. 1a S. 2: Art.
1 Abs. 1a S. 2 legt fest, dass der Bachelorgrad lediglich auf Antrag des Studierenden vergeben wird. Dies geschieht erst nach der Exmatrikulation des Studierenden.
A. Problem
Studierende der Rechtswissenschaften, die das Studium nicht mit der ersten Prüfung beenden, weil sie nicht zur staatlichen Pflichtfachprüfung antreten oder diese endgültig nicht
bestehen, können auch nach jahrelangem Studium keinen akademischen Abschluss vorweisen. Dies ist problematisch für die Studierenden und bedeutet in Zeiten des Fachkräftemangels zugleich einen Verlust von Ressourcen. Die Studierenden haben bereits breite juristische Kenntnisse erlangt und Leistungsabschlüsse im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht sowie im jeweiligen Schwerpunktbereich erbracht. Zum Zeitpunkt der
Beendigung des Studiums können sie damit Studien- und Prüfungsleistungen vorweisen,
die im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs die Anforderungen eines Hochschulabschlusses erfüllt hätten. Mangels Nachweises eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses können sie bislang jedoch keinen konsekutiven Masterstudiengang anschließen. Dies hat zur Folge, dass die Studierenden im Fall eines Folgestudiums lediglich ihre erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen verwandter Bachelor-Studiengänge so weit wie möglich anrechnen zu lassen können.
B. Lösung
Studierende, die alle Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung erworben und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben, bekommen einen Bachelorgrad zuerkannt (sog. integrierter Bachelor). Damit werden die bereits erbrachten Leistungen der Studierenden angemessen gewürdigt und darüber hinaus wird denjenigen, die das Studium nicht mit der ersten Prüfung beenden, eine Möglichkeit eröffnet, einen konsekutiven Masterstudiengang zu beginnen oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
zu stehen. Zugleich wird einem Verlust von Ressourcen vorgebeugt und ein wichtiger
Beitrag gegen den Fachkräftemangel geleistet. Studierende, die die erste Prüfung bestehen, erhalten ebenso auf Antrag den integrierten Bachelorgrad. Es erscheint sinnvoll, von Gesetzes wegen eine Regelung zum sog. integrierten Bachelor zu schaffen, da dadurch eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Anforderungen für die
Verleihung des Bachelorgrades geschaffen wird und somit die Qualitätssicherung gewährleistet wird. Der integrierte Bachelor bietet dieselben Chancen wie ein herkömmlicher Bachelorgrad: Dieser ist in Studiengängen, die nicht mit einer staatlichen Prüfung enden, Regelabschluss des Hochschulstudiums und zugleich erster berufsqualifizierender Abschluss.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Keine. Die Beibehaltung des bisherigen Studiengangs der Rechtswissenschaften, ohne einen integrierten Bachelor, würde dazu führen, dass Studierende, die die erste Prüfung nicht ablegen oder endgültig nicht bestehen, weiterhin keinen Studienabschluss vorweisen können. Darüber hinaus würde der Problematik des Fachkräftemangels im rechtswissenschaftlichen Bereich nicht entgegengetreten.
E. Finanzielle Auswirkungen
Für das Land entstehen bei der Einführung eines integrierten Bachelors keine Mehrkosten.
Den Universitäten könnten geringfügige Personal- und Sachkosten im Zuge der Ausstellung der Bachelor-Urkunden entstehen (Prüfung der Voraussetzungen, Notenberechnung,
Ausstellung der Urkunden).
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen
und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
