Der Hessische Rechnungshof ist eine der wichtigsten Kontrollinstanzen unseres Landes. Er prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung und sorgt dafür, dass Steuergelder verantwortungsvoll eingesetzt werden. Seine Autorität beruht maßgeblich auf Unabhängigkeit und Neutralität.
Bislang ist es jedoch möglich, dass ein Mitglied der Landesregierung oder ein Staatssekretär unmittelbar an die Spitze dieser Kontrollbehörde wechselt. Ein solcher Übergang ohne zeitlichen Abstand kann Zweifel an der notwendigen Unabhängigkeit wecken – selbst dann, wenn objektiv korrekt gehandelt wird. Bereits der Eindruck möglicher Interessenkonflikte kann das Vertrauen in die Institution beschädigen.
Der Gesetzentwurf schafft hier klare Regeln. Künftig gilt eine Karenzzeit von 18 Monaten: Wer in diesem Zeitraum Mitglied der Landesregierung oder Staatssekretär war, kann nicht unmittelbar zum Präsidenten oder zur Präsidentin des Hessischen Rechnungshofs gewählt werden.
Damit wird ein angemessener Abstand zwischen politischer Leitungsfunktion und unabhängiger Kontrolltätigkeit sichergestellt. Die Regelung schützt die Integrität des Amtes, stärkt die Glaubwürdigkeit der Finanzkontrolle und trägt dazu bei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Institutionen nachhaltig zu sichern.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Einführung einer Karenzzeit für das Amt des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof
Das Hessische Rechnungshofgesetz (HRHG) in der Fassung vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S.
157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), wird wie
folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„(1) Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des
Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit und in den letzten 18 Monaten vor ihrer Wahl
nicht der Hessischen Landesregierung als Mitglied angehört haben. Satz 2 gilt entsprechend für
Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Art. 1:
Ein unmittelbarer Wechsel von einem politischen Spitzenamt an die Spitze des Rechnungshofs kann Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität der Kontrollinstanz begründen. Mit der Einführung einer Karenzzeit wird ein angemessener Abstand zwischen einer aktiven politischen Spitzenfunktion und der Übernahme des Präsidentenamtes im Hessischen Rechnungshof geschaffen. Die Regelung stellt sicher, dass keine aktuellen politischen Loyalitäten oder Insiderkenntnisse aus der Regierungsarbeit die Kontrolltätigkeit des Rechnungshofs beeinflussen können. Die Karenzzeit ist zudem so bemessen, dass sie den Zugang qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber zum Präsidentenamt nicht unverhältnismäßig einschränkt. Die Festlegung der Karenzzeit auf 18 Monate orientiert sich an bestehenden landesrechtlichen Regelungen für ehemalige Mitglieder der Hessischen Landesregierung. Nach § 8a des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung besteht für ausgeschiedene Regierungsmitglieder eine Anzeigepflicht und eine mögliche Untersagung von Tätigkeiten für einen Zeitraum von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt, sofern ein Zusammenhang mit der vorherigen Amtstätigkeit besteht und dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Dabei ist es unschädlich, dass sich die Regelung in § 8a auf Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bezieht, während die Karenzzeit für das Präsidentenamt im Hessischen Rechnungshof den Wechsel aus einer politischen Spitzenfunktion in ein unabhängiges Kontrollamt betrifft. Entscheidend ist in beiden Fällen das Ziel, einen angemessenen Abstand zwischen der Wahrnehmung politischer Leitungsfunktionen und der Übernahme sensibler Aufgaben im öffentlichen Interesse sicherzustellen und so das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Integrität zu stärken.
Zu Art. 2:
Regelt das Inkrafttreten.
A. Problem
Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs nimmt eine zentrale Rolle bei der unabhängigen Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes ein. Die Unabhängigkeit und Integrität dieses Amtes sind entscheidend für das Vertrauen in die staatliche Finanzkontrolle und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Verwaltung. Aktuell ist es möglich, dass ein ranghoher politischer Spitzenbeamter ohne zeitlichen Abstand Präsident des Hessischen Rechnungshofs werden kann. Dies birgt erhebliche Risiken für Interessenkonflikte. Ein unmittelbarer Wechsel aus der politischen Exekutive an die Spitze der Kontrollinstanz kann den Eindruck erwecken, dass die Unabhängigkeit des Rechnungshofs beeinträchtigt ist oder persönliche und politische Verflechtungen Einfluss auf die Kontrolltätigkeit nehmen könnten. Dies gefährdet das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität und Neutralität des Rechnungshofs.
B. Lösung
Um die Unabhängigkeit des Präsidentenamtes im Hessischen Rechnungshof zu stärken und mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, wird eine Karenzzeit von 18 Monaten eingeführt. Danach darf der Präsident oder die Präsidentin des Hessischen Rechnungshofs in den letzten 18 Monaten vor Amtsantritt weder Mitglied der Hessischen Landesregierung gewesen sein und auch nicht als Staatssekretär oder Staatssekretär tätig gewesen sein. Mit dieser Regelung wird ein angemessener Abstand zwischen einer aktiven politischen Spitzenfunktion und dem Wechsel an die Spitze der unabhängigen Kontrollbehörde sichergestellt. Sie verhindert, dass aktuelle politische Bindungen aus der Regierungsarbeit die Kontrolltätigkeit des Rechnungshofs beeinflussen könnten. Die Karenzzeit ist dabei so bemessen, dass sie sowohl den Anforderungen an die Unabhängigkeit des Amtes gerecht wird als auch qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Präsidentenamt nicht unverhältnismäßig erschwert. C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
