Die stetig wachsende Bürokratiebelastung stellt für Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Vereine und insbesondere für Unternehmen eine erhebliche Herausforderung dar. Trotz bestehender Maßnahmen auf Landesebene ist es bislang nicht gelungen, den durch Gesetze und Verordnungen verursachten Aufwand spürbar zu reduzieren. Gerade für die Praxis erweist sich die Vielzahl komplexer Regelungen zunehmend als Hemmnis für wirtschaftliche Entwicklung und effizientes Verwaltungshandeln.
Zwar wird die Landesregierung bereits durch eine Normprüfungskommission unterstützt, doch fehlt es diesem Gremium bislang an der notwendigen Perspektive aus der praktischen Anwendung. Die Erfahrungen von Unternehmen, Kommunen und weiteren Normadressaten fließen bislang nicht systematisch in die Bewertung neuer Regelungen ein. Damit bleibt ein wesentlicher Teil des vorhandenen Sachverstands ungenutzt.
Um die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern und Bürokratie wirksam abzubauen, soll daher ein Hessischer Normenkontrollrat als unabhängiges Expertengremium eingerichtet werden. Dieser tritt an die Stelle der bisherigen Normprüfungskommission und bündelt fachliche Kompetenz aus Verwaltung und Praxis, ohne zusätzliche Strukturen zu schaffen.
Der Hessische Normenkontrollrat soll neue Gesetzes- und Verordnungsvorhaben insbesondere im Hinblick auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Verständlichkeit sowie auf den entstehenden Erfüllungsaufwand prüfen. Ziel ist es, bereits frühzeitig Belastungen zu identifizieren, Alternativen aufzuzeigen und so eine praxistaugliche, effiziente und nachvollziehbare Rechtsetzung zu ermöglichen. Darüber hinaus soll der Normenkontrollrat eigenständig Impulse zur Deregulierung bestehender Regelungen setzen können.
Mit der Einrichtung dieses Gremiums wird ein strukturierter, unabhängiger Beitrag zu besserer Rechtsetzung geleistet. Bürokratieabbau wird damit nicht als einmalige Maßnahme verstanden, sondern als dauerhafte Aufgabe, die systematisch und praxisnah begleitet wird.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Einrichtung eines Hessischen Normenkontrollrats (Bürokratieabbaugesetz)
§ 1 Einsetzung eines Hessischen Normenkontrollrats
(1) Bei der Staatskanzlei wird ein Hessischer Normenkontrollrat eingerichtet. Er ist nur an den
durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.
(2) Der Hessische Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Landesregierung bei der Umsetzung
ihrer Maßnahmen auf den Gebieten der Deregulierung und der Entbürokratisierung zu unterstützen.
(3) Der Hessische Normenkontrollrat prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes
neuer Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, und die öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit sowie
Methodengerechtigkeit. Der Hessische Normenkontrollrat kann im Rahmen seiner Prüfungen
Vorschläge zur Reduzierung des Erfüllungsaufwandes unterbreiten.
(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand seiner Prüfungen.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Arbeitsweise
(1) Der Erfüllungsaufwand umfasst den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, welche
durch die Befolgung einer Vorschrift bei den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der
öffentlichen Verwaltung entstehen.
(2) Teil des Erfüllungsaufwands sind auch die Bürokratiekosten. Bürokratiekosten im Sinne dieser
Verwaltungsvorschrift sind solche, die natürlichen oder juristischen Personen durch Informationspflichten entstehen. Informationspflichten sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung
oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für
Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln.
(3) Bei der Messung der Bürokratiekosten kann unter anderem das Standardkosten-Modell (SKM),
unter Zugrundelegung dessen international anerkannter Regeln, angewendet werden, wenn dies
den Mitgliedern zielführend erscheint. Der Hessische Normenkontrollrat ist nicht auf die Anwendung dieser Methodik beschränkt und kann davon unabhängig auch konkrete Einzelprüfungen
bestimmter Lebens- und Verwaltungsbereiche mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung, -verbesserung und -beschleunigung durchführen und die Wirkung bestimmter Normen in der Praxis
untersuchen. Weiter kann der Hessische Normenkontrollrat im Rahmen des Auftrags der „Deregulierung“ die grundsätzliche Notwendigkeit einer Regel, die Möglichkeiten zur Befristung und
zur Evaluierung betrachten und überprüfen, ob es für den Normadressaten eine einfachere Form
des Vollzugs gibt.
§ 3 Organisation des Hessischen Normenkontrollrats
(1) Der Hessische Normenkontrollrat besteht aus sieben Mitgliedern. Der Ministerpräsident beruft
sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode. Eine erneute Berufung ist einmal zulässig. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt
durch Erklärung gegenüber der Staatskanzlei niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds
berufen; Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine Berufung kann aus wichtigem, in der Person des Mitglieds liegendem Grund aufgehobenwerden, insbesondere dann, wenn bei fortbestehender Mitgliedschaft eine Beeinträchtigung derordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Hessischen Normenkontrollrats droht.
(3) Je ein Mitglied des Kontrollrats soll ein Praktiker aus den Bereichen Industrie- und Handel,
Handwerk und Freie Berufe sein. Weiter soll je ein Mitglied ein Vertreter der Kommunen, der
Wirtschaftskammern, der Arbeitnehmervereinigungen und aus dem Bereich Verbraucherschutz sein.
(4) Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Hessischen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundes- oder Landesbehörde angehören, noch zu diesen in einem ständigen Dienst oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Hessischen Normenkontrollrats eine derartige Stellung innegehabt haben. Weiter dürfen die Mitglieder des Hessische Normenkontrollrats nicht gleichzeitig einem anderen Beirat der Landesregierung angehören. Satz 1 und 2 gelten nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. (5) Die Mitgliedschaft im Hessischen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Landesregierung festgesetzt wird, und Ersatz ihrer Reisekosten nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Der Hessische Normenkontrollrat wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine Person als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzenden und wählt ebenso eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. (7) Der Hessische Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Stellungnahme zum Regelungsentwurf. Ein Sondervotum ist nicht zulässig. (8) Der Hessische Normenkontrollrat gibt sich im Einvernehmen mit der Landesregierung eine Geschäftsordnung. (9) Die Rechtsaufsicht führt die Staatskanzlei. (10) Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle des Hessischen Normenkontrollrats eingerichtet. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Hessischen Normenkontrollrat allein dessen Weisungen. (11) Die Mitglieder des Hessischen Normenkontrollrats und die Beschäftigten der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet. Weitergehende dienst- und beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 4 Bereiche des Prüfungsrechts
(1) Dem Prüfungsrecht des Hessischen Normenkontrollrats unterliegen
1. Entwürfe von Landesgesetzen, die von der Landesregierung in den Landtag eingebracht
werden sollen, und
2. Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Ministerien.
Das Prüfungsrecht entfällt, soweit das Regelungsvorhaben
1. Bundesrecht umsetzt, dessen Erfüllungsaufwand bereits durch den Nationalen Normenkontrollrat geprüft wurde,
2. verbindliches Recht der Europäischen Union umsetzt,
3. sich
a) auf die Festlegung von Zuständigkeiten oder
b) auf die Zustimmung zu einem Staatsvertrag beschränkt.
Unbeschadet von Satz 1 kann die Landesregierung zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des
Bundes und der Europäischen Union, zur Vorbereitung der Beratung der Landesregierung in
Bundesratsverfahren Stellungnahmen des Hessischen Normenkontrollrats einholen.
(2) Die Beteiligung des Hessischen Normenkontrollrats nach Abs. 1 erfolgt vor der abschließenden Befassung durch die Landesregierung.
(3) Es steht im Ermessen des Hessischen Normenkontrollrats, ob und in welchem Umfang er
Prüfungen durchführt.
(4) Das federführende Ressort ist verpflichtet, den Hessischen Normenkontrollrat im Rahmen
seiner Zuständigkeit frühzeitig bei den Vorarbeiten und der Ausarbeitung seiner Regelungsentwürfe einzubeziehen. Der Hessische Normenkontrollrat steht den Ministerien hierbei insbesondere für eine Beratung hinsichtlich der methodengerechten Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands von Regelungsentwürfen zur Verfügung. Dazu übermittelt das federführende Ressort dem Hessischen Normenkontrollrat in elektronischer Form als bearbeitbare Datei zur Prüfung
1. den zur Ressortabstimmung freigegebenen Entwurf der Rechtsnorm einschließlich des
Vorblatts mit der Darstellung des Erfüllungsaufwands und einschließlich des Kostenblatts,
2. soweit eine Ressortabstimmung nicht stattfindet, den Entwurf einer Rechtsnorm und eine
Darstellung des Erfüllungsaufwands zum Zeitpunkt der Einleitung der rechtsförmlichen
Prüfung.
(5) Die Landesregierung kann dem Hessischen Normenkontrollrat bereits bestehende Gesetze und
von der Landesregierung erlassene Rechtsverordnungen zur Prüfung vorlegen; der Staatskanzlei
und den Ministerien steht dieses Recht für die von ihnen erlassenen Rechtsverordnungen zu.
Abs. 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(6) Der Hessische Normenkontrollrat kann im Rahmen der in § 2 Abs. 3 Satz 2 beschriebenen
Einzelfallprüfung auch aus eigener Initiative für bereits bestehende Landesgesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften eine Begutachtung durchführen und dafür, wenn notwendig,
die Landesregierung ersuchen, den Erfüllungsaufwand zu erfassen. Bei Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften, die von einem Ressort oder mehrere Ressorts erlassen wurden, ist das
Ersuchen an dieses Ressort beziehungsweise diese Ressorts zu richten. Die Ablehnung des Ersuchens ist zu begründen. Wird das Ersuchen nicht abgelehnt, stellt das federführende Ressort den
Erfüllungsaufwand in angemessener Frist dar. Der Hessische Normenkontrollrat prüft die Darstellung des Erfüllungsaufwands und teilt das Ergebnis der Prüfung mit.§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 5 Befugnisse des Hessischen Normenkontrollrats
(1) Der Hessische Normenkontrollrat ist berechtigt,
1. in dem für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Anhörungen durchzuführen
und Gutachten in Auftrag zu geben sowie
2. der Landesregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2) Die Behörden des Landes Hessen leisten dem Hessischen Normenkontrollrat Amtshilfe. Dazu
gehört auch die Übermittlung von Informationen, die für die Arbeit des Hessischen Normenkontrollrats benötigt werden. Dabei werden daten- und geheimschutzrechtliche Vorschriften beachtet.
(3) Der Hessische Normenkontrollrat kann im Rahmen seines Arbeitsauftrags die Kooperation
mit anderen Normenkontrollräten und vergleichbaren Einrichtungen des Bundes und der Länder
suchen. In diesem Rahmen können auch Austauschtreffen stattfinden und gemeinsame Stellungnahmen entstehen.
(4) Der Hessische Normenkontrollrat kann Beamte der hessischen Landesverwaltung dauerhaft
zu seinen Sitzungen beratend ohne Stimmrecht hinzuziehen.
§ 6 Pflichten des Hessischen Normenkontrollrats
(1) Der Hessischen Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen nicht öffentlich ab. Gutachtenaufträge und Anhörungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie deren Ergebnisse sind ebenfalls nicht
öffentlich zu behandeln.
(2) Bei Gesetzesvorhaben werden die Stellungnahmen des Hessischen Normenkontrollrats dem
Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Hessischen Landtag beigefügt.
(3) Der Hessischen Normenkontrollrat erstattet der Landesregierung jährlich einen schriftlichen
Bericht über seine Tätigkeit. Er kann diesem und den Sonderberichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
Empfehlungen beifügen. Die Landesregierung leitet die Berichte dem Landtag als Unterrichtung
zu.
§ 7 Evaluation
Zwölf Monate vor dem Ende der regulären Amtszeit der ersten berufenen Mitglieder prüft die
Landesregierung, ob sich die Einsetzung des Hessischen Normenkontrollrats im Hinblick auf die
Erfüllung der in § 1 Abs. 2 und 3 benannten Aufgaben bewährt hat. Über das Ergebnis der
Prüfung ist dem Landtag vor dem Ende der regulären Amtszeit der ersten berufenen Mitglieder
zu berichten.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
A. Allgemeiner Teil
Regelungen, etwa in Form von Gesetzen und Verordnungen und auf ihnen beruhende formale
Verfahren sind in einer komplexen, modernen Gesellschaft unverzichtbar. Bürger und Unternehmen müssen daher gegenwärtig und werden auch zukünftig eine anhaltend hohe Zahl an Regelungen beachten. Damit Regelungen akzeptiert und möglichst nicht als belastende, bürokratische
Einschränkungen empfunden werden, ist es notwendig, bereits bei der Vorbereitung einer Regelung die Weichen richtig zu stellen. Dies betrifft nicht nur die originär politische Entscheidung,
welche Sachverhalte einer Regulierung bedürfen und welche Ziele damit erreicht werden sollen,
sondern auch die konkrete Ausgestaltung der Regelungen im Hinblick auf Vollzugsfragen und
Belastungen für die Bürger, für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU), sowie für die Verwaltung selbst. Wichtige Voraussetzung einer effizienten Regulierung
ist die genaue Vorstellung davon, wie sich die geplanten Vorschriften auswirken werden. Werden
bereits vor Erlass einer Regelung deren Folgen abgeschätzt, können auf dieser Grundlage die
Regelungsentwürfe so gestaltet werden, dass die bestmögliche Wirkung erzielt und nachteilige
Nebeneffekte auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Auf Bundesebene ist im Jahr 2006 der Nationale Normenkontrollrat (NKR) eingerichtet worden,
der die von den Bundesministerien für neue Regelungen im Voraus (ex ante) vorgenommenen
Ermittlungen der Belastungen überprüft. Zunächst wurden nur die Bürokratiekosten betrachtet.
Seit März 2011 wird jedoch der Erfüllungsaufwand, d.h. der gesamte messbare Zeitaufwand und
die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgern, Wirtschaft
sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen, ermittelt bzw. überprüft. Mit dieser Erweiterung
des Mandats des NKR auf den Erfüllungsaufwand ist Deutschland im internationalen Vergleich
zum Vorreiter geworden. Vergleichbare Gremien existieren inzwischen in Großbritannien,
Schweden, den Niederlanden und der Tschechischen Republik.
Mit vorliegendem Gesetz soll ein am erfolgreichen Vorbild des Bundes und anderer Bundesländer
orientiertes Gremium auch für Hessen geschaffen werden. Die wesentlichen Regelungsgegenstände des Gesetzes sind: Aufgaben und Organisation des HessKR, seine Befugnisse und die Bereiche seines Prüfungsrechts sowie die Pflichten des HessKR und der Landesregierung.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu Abs. 1
Diese Regelung enthält die Einrichtungsanordnung für den Hessischen Normenkontrollrat (HessNKR). Die Anbindung an die Staatskanzlei ist zu normieren, weil es sich um eine wesentliche
Organisationsentscheidung handelt. Satz 2 hebt die Unabhängigkeit des Gremiums explizit hervor.
Zu Abs. 2
Die Aufgabe des HessNKR wird in einer generalisierenden Art beschrieben, um die Zielrichtung,
welche mit der Einrichtung des HessKR verfolgt wird, deutlich zu machen.
Zu Abs. 3
Mit der Regelung wird dem HessNKR seine Hauptaufgabe, die Prüfung der von der Staatskanzlei
oder den Ministerien vorgenommen Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen
(Ex ante-Prüfung), zugewiesen. Der HessNKR kann im Rahmen seiner Prüfungen Vorschläge
unterbreiten, wie das mit der Regelung verfolgte Ziel mit einem geringeren Aufwand erreichbar
wäre. Dabei soll die Landesregierung bei ihren Bemühungen für eine effizientere Rechtsetzung
unterstützt werden.
Zu Abs. 4
Die Regelung stellt klar, dass der HessNKR nicht in die politische Willensbildung eingreift. Die
politische Zielsetzung einer Regelung und der mit der Regelung verfolgte Zweck sind durch den
HessNKR nicht zu bewerten oder zu beurteilen.
Zu § 2
Zu Abs. 1
Der in § 1 Abs. 3 bezeichnete Erfüllungsaufwand wird entsprechend der allgemein anerkannten
Definition näher erläutert.
Zu Abs. 2
Die Regelung erläutert den Begriff der Bürokratiekosten als Teil des Erfüllungsaufwands näher.
Zu Abs. 3
Die Regelung erwähnt explizit die Möglichkeit der Verwendung des international anerkannten
Standardkosten-Modells (SKM) sowie die Möglichkeiten des HessNKR, Einzelfallprüfungen
durchzuführen und Normen auf ihre grundsätzliche Notwendigkeit hin zu überprüfen.
Zu § 3
Zu Abs. 1
Die vorgesehene Mitgliederzahl ermöglicht es, dass ausreichend Expertise aus verschiedenen Bereichen der Praxis einfließen kann. Eine Pattsituation wird durch die Festlegung auf sieben Mitglieder unwahrscheinlicher. Die Dauert der Amtszeit entspricht einer Legislaturperiode, was eine
kontinuierliche Arbeit des HessNKR ermöglicht.
Zu Abs. 2
Um die Aufgabenerfüllung sowie das Ansehen des HessNKR sicherzustellen, muss die Möglichkeit bestehen, die Berufung einzelner Mitglieder, auch gegen deren Willen, aufzuheben (z. B. bei
Bekanntwerden von Sachverhalten, welche einer Berufung bereits entgegengestanden hätten oder
nunmehr entgegenstehen würden).
Zu Abs. 3
In den HessNKR sollen Personen berufen werden, die die Auswirkungen von geplanten Regelungen aus Sicht der Praxis, d.h. derjenigen, die von den Auswirkungen betroffen sind, beurteilen
können.
Zu Abs. 4
Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die Mitglieder des HessNKR nicht gleichzeitig in
anderer Weise bei der Vorbereitung des Regelungsvorhabens, sei es als Parlamentarier, sei es als
Mitglied der Verwaltung, beteiligt sind. Damit soll Neutralität und Unbefangenheit gegenüber
den jeweils zu behandelnden Vorhaben sichergestellt sein. Beschäftigte und Amtsträger aus dem
Bereich der Kommunen sind durch diese Regelung nicht von einer Mitgliedschaft im HessNKR
ausgenommen.
Zu Abs. 5
Die Mitglieder des HessNKR üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung. Sie dient der Anerkennung ihres Engagements und der Zeit, die sie aufzubringen haben, ohne dabei marktübliche Vergütung zu sein. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung festgelegt bzw. angepasst. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder ihre Reisekosten im üblichen Umfang erstattet.
Zu Abs. 6
Der HessNKR wählt seinen Vorsitz inklusive der Stellvertretung selbst. Dazu ist eine einfache
Mehrheit notwendig.
Zu Abs. 7
Der HessNKR äußert sich nur dann, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder die Stellungnahme mittragen. Kommt es aufgrund einer oder mehrerer Stimmenthaltungen zu einer Pattsituation, gibt der HessNKR keine Stellungnahme ab. Sondervoten eines oder mehrerer Mitglieder
sind ausgeschlossen.
Zu Abs. 8
Die Geschäftsordnung soll eine verlässliche Grundlage innerhalb des Gremiums und zwischen
dem Gremium und anderen Institutionen sicherstellen.
Zu Abs. 9
Die Regelung zur Rechtsaufsicht folgt der Anbindung des HessNKR an die Staatskanzlei. Trotz
der Unabhängigkeit des Gremiums kann auf eine Rechtskontrolle nicht verzichtet werden.
Zu Abs. 10
Der ehrenamtliche Charakter der Tätigkeit im HessNKR sowie der Aufgabenumfang erfordern,
dass die Mitglieder des HessNKR Unterstützung von hauptamtlichen Mitarbeitern erhalten. Deswegen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit Bediensteten der Landesverwaltung besetzt
werden soll. Um die Unabhängigkeit der HessNKR sicherzustellen, ist es notwendig, dass die
Mitarbeiter der Geschäftsstelle bei ihrer Tätigkeit für den HessNKR dessen Weisungen unterliegen. Nicht nur bei Beamten, sondern auch bei Beschäftigten ohne Beamtenstatus bedarf es dafür
einer gesetzlichen Regelung.
Zu Abs. 11
Der HessNKR wird in einem relativ frühen Stadium beteiligt, in dem über die Regelungsvorhaben
noch nicht endgültig beschlossen wurde und in der Regel noch kein Interesse daran besteht, damit
an die Öffentlichkeit zu treten. Deshalb erscheint es sachgerecht, dass der HessNKR einer Pflicht
zur Verschwiegenheit unterliegt. Die Statuierung dieser Pflicht im Gesetz ist notwendig, da die
Mitglieder des HessNKR als Verwaltungsexterne nicht aufgrund einer gesetzlichen oder tariflichen Norm zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Zu § 4
Zu Abs. 1
Die Regelung knüpft an § 1 Abs. 3 an und beschreibt konkret die Reichweite des Prüfungsrechts.
Neue Regelungen, welche keine Befassung der Landesregierung erfordern, sowie Verwaltungsvorschriften sind dabei vom Prüfungsrecht ausgenommen. Satz 2 schränkt das Prüfungsrecht weiter ein. Eine Beteiligung das HessNKR erscheint bei Regelungsvorhaben, deren Erfüllungsaufwand im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes bereits geprüft wurde, deren Regelungsinhalt durch den Landesgesetzgeber nicht disponibel ist sowie bei Zuständigkeitsbestimmungen verzichtbar. Gleiches gilt für Vorhaben, welche ausschließlich der Aufhebung von Vorschriften dienen sowie – auf Grund ihrer Besonderheiten – Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen.
Soweit ein Rechtsetzungsvorhaben weitere, von den Ausnahmetatbeständen nicht erfasste Regelungen enthält, bleibt das Prüfungsrecht des HessNKR bestehen.
Zu Abs. 2
Die Beteiligung des HessNKR soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem noch ausreichend Gelegenheit besteht, seine Stellungnahme und seine Vorschläge zu berücksichtigen, oder in anderer
Weise darauf zu reagieren bzw. sie zu kommentieren.
Zu Abs. 3
Da der HessNKR unabhängig agiert, wird er nicht dazu verpflichtet, jedes ihm vorgelegte Regelungsvorhaben zu prüfen. Stattdessen kann er nach pflichtgemäßen Ermessen auch von einer Prüfung absehen (Selbstbefassungsrecht).
Zu Abs. 4
Regelt, wann und in welcher Form das jeweils zuständige Ressort den HessNKR in die Entstehung
von Regelungsentwürfen einbeziehen muss.
Zu Abs. 5
Die Regelung berechtigt die Landesregierung, dem HessNKR bereits bestehende Regelungen zur
Prüfung vorzulegen. Im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs sollen auch die Staatskanzlei und die Ministerien dieses Recht sowie das Recht zur Vorlage von nicht in Absatz 1
erfassten Regelungsentwürfe haben. Insbesondere wird damit der Landesregierung ermöglicht,
Regelungen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie einen hohen Erfüllungsaufwand verursachen, überprüfen zu lassen und ggf. geeignete Maßnahmen zu Kostenminimierung zu ergreifen.
Zu Abs. 6
Die Regelung berechtigt den HessNKR bereits bestehende Regelungen eigeninitiativ zu prüfen.
Dazu ist er, sofern notwendig, berechtigt die Landesregierung zu ersuchen, den Erfüllungsaufwand der Regelung zu erfassen.
Zu § 5
Zu Abs. 1
Bei schwierigen Sachverhalten soll es dem HessNKR im Einzelfall möglich sein, sich in erforderlichem Umfang und in den Grenzen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel externen Sachverstand im Rahmen von Anhörungen oder die Beauftragung von Gutachtern zu Nutze
zu machen. Das Recht zur Vorlage von Sonderberichten unterstreicht die Unabhängigkeit des
Gremiums und ermöglicht es ihm, bei gewichtigen Anliegen die Landesregierung im Rahmen
seines in § 1 Abs. 2 beschriebenen Aufgabenbereichs zu unterstützen. Insbesondere bei wiederkehrenden Mängeln in der Darstellung des Erfüllungsaufwandes oder notwendigen Anpassungen
der angewandten Methoden bieten sich Sonderberichte an.
Zu Abs. 2
Auch soll der HessNKR berechtigt sein, im Einzelfall Auskünfte einzuholen, die für seine Arbeit
notwendig sind. Umfasst sind alle Behörden des Landes Hessen. Es ist davon auszugehen, dass
der Bedarf des HessNKR, sich an Behörden zu wenden, auf Einzelfälle beschränkt bleibt. Der
HessNKR muss in der Regel keine Daten erheben, dies ist Aufgabe der Ministerien, die den
Erfüllungsaufwand zu ermitteln haben. Im Übrigen kann der HessNKR auch auf vorhandenes
Datenmaterial, insbesondere des Statistischen Landesamtes, zurückgreifen
Zu Abs. 3
Die Regelung berechtigt den HessNKR im Rahmen seiner Aufgaben mit den Normenkontrollräten
des Bundes und anderer Bundesländer zu kooperieren.
Zu § 6
Zu Abs. 1
Der HessNKR wird in einem relativ frühen Stadium der Vorbereitung beteiligt, in dem über die
Regelungsvorhaben noch nicht endgültig beschlossen ist. Das federführende Ministerium oder die
Landesregierung können zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres das Vorhaben wesentlich ändern
oder zurückziehen. Deshalb soll ihnen auch die Entscheidung über die Veröffentlichung der Stellungnahme sowie weiterer Ergebnisse der Tätigkeit des HessNKR zustehen.
Zu Abs. 2
Dieser Absatz dient der Transparenz der Arbeit des HessNKR gegenüber dem Landtag.
Zu Abs. 3
Eine jährliche zusammenfassende Darstellung der Arbeit des HessNKR dient der Reflexion, der
Stärkung des Dialogs mit der Landesregierung sowie der Darstellung in der Öffentlichkeit. In
diesem Rahmen kann der HessNKR auch übergeordnete, nicht auf einzelne Regelungsvorhaben
bezogene Empfehlungen aussprechen und Anregungen geben. Nicht zuletzt ist die Berichterstattung auch für die vorzunehmende Evaluation (§ 8) hilfreich.
Zu § 7
Regelt Zeitpunkt und Form der Evaluation.
Zu § 8
Regelt das Inkrafttreten
A. Problem
Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Vereine und insbesondere Unternehmen beklagen
eine kaum noch zu bewältigende Bürokratiebelastung. Bisherige Maßnahmen auf Landesebene, die Bürokratiebelastung durch die vom Land verantworteten Regelungen und Gesetze zu verringern, haben nicht den notwendigen Erfolg gebracht.
Bei der bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und
der besseren Rechtsetzung wird die Landesregierung seit 1991 von einer Normprüfungskommission unterstützt, die in der Staatskanzlei angesiedelt ist. Dieser Kommission gehören ausschließlich Verwaltungsbeamte, allerdings keine Praktiker aus der hessischen Wirtschaft an. Damit fließt in die Beratungen der bestehenden Normprüfungskommission kein
Wissen bzw. Sachverstand hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen und Gesetzen in
der Praxis ein.
B. Lösung
Ein Hessischer Normenkontrollrat (HessNKR) wird als unabhängiges Expertengremium
eingerichtet, um die Landesregierung auf den Gebieten der Deregulierung und der Entbürokratisierung zu beraten. Der Hessische Normenkontrollrat tritt an die Stelle der Normprüfungskommission, sodass kein zusätzliches Gremium geschaffen wird. Der Hessische
Normenkontrollrat prüft neue Vorhaben der Landesregierung hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Kostenwirksamkeit, Verständlichkeit und Vollzugseignung.
Darüber hinaus kann und soll der Hessische Normenkontrollrat auch proaktiv tätig sein
und eigene Initiativen zur Deregulierung und Entbürokratisierung bestehender Rechtsnormen starten.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Beibehaltung der jetzigen Normprüfungskommission ohne Mitglieder aus der Praxis. Der
Verzicht auf die Einrichtung eines Hessischen Normenkontrollrats als unabhängiges Expertengremium ließe die umfangreichen Erfahrungen und den Sachverstand im Bereich
Gesetzesvollzug/Erfüllungsaufwand, welche bei Kommunen und insbesondere in der Wirtschaft vorhanden sind, ungenutzt. Die Fortführung einer rein verwaltungsinternen Lösung
brächte daher nicht den angestrebten Erfolg.
E. Finanzielle Auswirkungen
Es ergibt sich kein zusätzlicher Personalaufwand, die Geschäftsstelle kann mit dem bereits
bestehenden Stellenplan ausreichend versorgt werden. Der Landeshaushalt wird insofern
belastet, als Kosten für Aufwandentschädigungen, Reisekosten der Mitglieder des HessKR
sowie gegebenenfalls Gutachterkosten in Höhe von voraussichtlich insgesamt 50.000 € pro
Jahr anfallen.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen
und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
