Viele hessische Städte und Gemeinden veranstalten in der Adventszeit Weihnachtsmärkte und kulturelle Ereignisse, die das öffentliche Leben prägen. Bislang ist eine Ladenöffnung an Adventssonntagen jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Gesetzentwurf ermöglicht künftig die Freigabe eines Adventssonntags pro Jahr – gebunden an einen kulturellen oder sozialen Anlass und zeitlich klar begrenzt. Der vierte Advent bleibt geschützt, ebenso die örtlichen Hauptgottesdienste.
So wird Innenstädten mehr Flexibilität gegeben, ohne den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz aus den Augen zu verlieren.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz zur Flexibilisierung der Sonntagsöffnung im Advent
Artikel 1
Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG)
Das Hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23. November 2006 zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann die Gemeinde zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1
genannten vier Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Adventssonntag
im Jahr freigeben, sofern im Gemeindegebiet ein Anlassereignis von erheblicher kultureller, sozialer oder touristischer Bedeutung stattfindet. Die Öffnung ist auf höchstens sechs zusammenhängende Stunden zu beschränken und muss spätestens um 20 Uhr enden. Der 4. Adventssonntag
darf nicht freigegeben werden. Die Öffnungszeiten sind so festzulegen, dass der örtliche Hauptgottesdienst nicht beeinträchtigt wird. Die Gemeinde hat die Entscheidung unter Angabe des Anlassereignisses und der vorgesehenen Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
A. Allgemein
Die Adventszeit ist in Hessen kulturell und sozial tief verwurzelt. In vielen Kommunen finden
Weihnachtsmärkte und Benefizveranstaltungen statt, deren Zweck über den reinen Konsum hinausgehen. Sie fördern Gemeinsinn, Ehrenamt und lokale Kultur. Das geltende Verbot sämtlicher
Adventssonntage (§ 6 Abs. 1 Satz 3 HLöG) verhindert bislang, dass solche Ereignisse mit einer
Ladenöffnung flankiert werden können.
Der vorgeschlagene Gesetzentwurf muss sich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Sonnund Feiertagsschutzes sowie der Religionsfreiheit messen lassen. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139
WRV gewährleistet den Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Dieser Schutzauftrag ist nicht absolut, sondern lässt unter bestimmten Voraussetzungen normative Differenzierungen zu. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt die Religionsfreiheit und die Gewissensfreiheit der Bürger. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07, BVerfGE 125, 39) entschieden, dass eine begrenzte Ladenöffnung an einzelnen Sonn- oder Feiertagen mit dem verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz vereinbar ist, wenn die Ausnahmen auf kollidierendes Verfassungsrecht gestützt werden können und dass ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse nicht ausreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgaben in seinen Urteilen vom 22. Juni 2020 (BVerwG 8 CN 3.19) dahingehend konkretisiert, dass die Öffnung durch einen zureichenden Sachgrund gerechtfertigt sein muss, der öffentliche Charakter der Veranstaltung die werktägliche Geschäftstätigkeit überwiegen muss, die
Öffnungszeiten zeitlich und räumlich begrenzt sein müssen und der Kernbereich der Sonntagsruhe, insbesondere die Möglichkeit religiöser Betätigung, nicht beeinträchtigt werden darf.
Die Neuregelung ermöglicht den Gemeinden, einen Adventssonntag freizugeben, wenn ein öffentlich bedeutsamer Anlass besteht. Die geplante Neuregelung erfüllt diese verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Freigabebefugnis ist an ein Ereignis von „erheblicher kultureller, sozialen oder touristischen Bedeutung“ gebunden. Diese Formulierung schließt reine Handelsereignisse aus und setzt einen inhaltlichen Schwerpunkt, der nicht primär im Einzelhandelsumsatz liegt. Damit wird das verfassungsrechtliche Gebot der Sicherung des Sonntagscharakters gewahrt. Die Beschränkung auf höchstens sechs zusammenhängende Stunden mit Ende um 20 Uhr entspricht
den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben für zulässige Sonntagsöffnungen und
bewahrt den überwiegenden Teil des Sonntags als arbeitsfreie Zeit und Zeit der Besinnung.
Die ausdrückliche Vorschrift, dass die Öffnungszeiten „so festzulegen sind, dass der örtliche
Hauptgottesdienst nicht beeinträchtigt wird“, garantiert die Ausübung der Religionsfreiheit und
gewährleistet, dass kirchen- und glaubenszugehörige Personen keiner zeitlichen oder praktischen
Behinderung unterliegen. Durch die zeitliche Begrenzung und den Ausschluss des 4. Adventssonntags (unmittelbar vor Weihnachten) bleibt der Charakter der Adventszeit als Zeit der Ruhe und Besinnung gewahrt und die intensivste Phase der religiösen Adventszeit geschützt. Die Regelung stärkt zugleich Innenstädte, kulturelles Leben und lokale Wirtschaft, ohne dabei den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen zu widersprechen.
B. Zu den Regelungen im Einzelnen
zu Artikel 1
zu 1.
zu a)
Die neue Regelung in Absatz 2 erlaubt zusätzlich zu den vier Freigabetagen die Ladenöffnung an
einen Adventssonntag, sofern ein kultureller, sozialer oder touristischer Anlass von erheblicher
öffentlicher Bedeutung besteht. Die Beschränkung auf eine Öffnung mit höchstens sechs Stunden
und Ende um 20 Uhr entspricht den Maßstäben zulässiger Sonntagsöffnungen. Der Ausschluss
des 4. Adventssonntags und die Freistellung des örtlichen Hauptgottesdienstes garantieren die
uneingeschränkte Ausübung der Religionsfreiheit.
zu b)
Redaktionelle Folgeänderung.
zu c)
Redaktionelle Folgeänderung.
zu Artikel 2
Regel das Inkrafttreten
A. Problem
Nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) dürfen Gemeinden Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen öffnen. Adventssonntage sind bisher ausdrücklich von dieser Möglichkeit ausgenommen. Viele hessische Gemeinden veranstalten in der Adventszeit kulturelle, soziale und touristisch bedeutsame Ereignisse – insbesondere Weihnachtsmärkte, Benefizveranstaltungen und Brauchtumsfeste. Diese prägen das öffentliche Leben und tragen zur Attraktivität der Innenstädte bei. Die derzeitige Rechtslage verhindert, dass solche Veranstaltungen mit einer begrenzten Ladenöffnung kombiniert werden können, obwohl eine Verbindung von kulturellem Anlass und einer Öffnung des Einzelhandels das gesellschaftliche Miteinander und die Belebung der Innenstädte fördern kann.
B. Lösung
Der Ausschluss der Adventssonntage in § 6 Abs. 1 wird aufgehoben. Ein neuer Absatz 2 erlaubt die Freigabe von einem Adventssonntag zusätzlich zu den bisher möglichen vier Sonntagen. Die Freigabe ist an einen kulturellen, sozialen oder touristischen Anlass gebunden und zeitlich beschränkt.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.
E. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
