Nach derzeitiger Rechtslage gelten die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamts als politische Beamtinnen und Beamte. Damit besteht die Möglichkeit, sie jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Diese Regelung wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen im Hinblick auf das Lebenszeitprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz auf und kann die fachliche Unabhängigkeit der Polizeiführung beeinträchtigen.
Die Leitung zentraler Sicherheitsbehörden trägt eine besondere Verantwortung für rechtsstaatliches Handeln, Neutralität und objektive Entscheidungsfindung. Ihre Aufgaben erfordern fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit gegenüber politischen Interessen. Wenn Spitzenpositionen der Polizei vom fortwährenden politischen Vertrauen der jeweiligen Landesregierung abhängig sind, kann dies das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Stabilität der Sicherheitsbehörden schwächen.
Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Einstufung von Polizeipräsidenten als politische Beamte in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt hat, besteht auch in Hessen Anpassungsbedarf. Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung sollen diese Ämter daher aus dem Kreis der politischen Beamten herausgenommen und klar dem Status der Lebenszeitverbeamtung zugeordnet werden.
Ziel ist es, die institutionelle Unabhängigkeit der Polizeiführung zu stärken, das Lebenszeitprinzip konsequent zu wahren und eine stabile, rechtsstaatlich abgesicherte Sicherheitsarchitektur zu gewährleisten. Gleichzeitig können durch den Wegfall möglicher Doppelbesoldungen im Falle von Versetzungen langfristig Haushaltsmittel eingespart werden.
D e r L a n d t a g w o l l e d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l i e ß e n :
Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts
Artikel 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes (HBG)
Das hessische Beamtengesetz (HBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom GVBl. 2013 S.
218 vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 353,
ber. S. 410) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.
bb) Satz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 1 Nr. 5 wird zu Nr. 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
A. Allgemein
Das Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit und zum Schutz der Lebenszeitverbeamtung von
Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts ist notwendig, um die rechtstaatlichen Prinzipien in Hessen zu wahren und zu stärken. Der Status als politische Beamte untergräbt die notwendige Unabhängigkeit dieser entscheidenden Sicherheitspositionen, da sie verpflichtet sind, ihre Ämter in Übereinstimmung mit den politischen Vorgaben der jeweiligen Landesregierung zu führen. Diese Praxis birgt das Risiko, dass Entscheidungen in der Polizeiführung politisch beeinflusst und nicht ausschließlich auf Grundlage fachlicher und rechtlicher Erwägungen getroffen werden. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (- 2 BvL 2/22 -) stellt die Einstufung der Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip dar, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt sei.
Weder ihr Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte würden ihr Amt als ein „politisches“ ausweisen.
Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der jederzeitigen
Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand ist mit Art. 33 Abs. 5 des
Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig. Das Gericht stellte klar, dass die Möglichkeit, politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu können, als Durchbrechung
des Lebenszeitprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) grundsätzlich verfassungsrechtlich anerkannt sei,
allerdings müsse es auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Ausnahmekategorie der politischen Beamten darin, dass diese nach der Art
ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und
in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der
Regierung stehen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die organisatorische Stellung und der
Umfang der Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung in Hessen wesentlich von Nordrhein-Westfalen unterscheiden. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass eine fortdauernde Übereinstimmung der betreffenden Amtsträger mit den politischen Zielen der Regierung für die wirksame
Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass das Lebenszeitprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG eine zentrale Rolle für die Unabhängigkeit des Beamtentums spielt. Dass
Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamts, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden können, widerspricht diesem Grundsatz und gefährdet die rechtsstaatliche Funktion der Polizeibehörden. Die Aufgaben dieser Beamten erfordern Neutralität und Unabhängigkeit, um eine objektive und faire Strafverfolgung und Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Die
derzeitige Regelung, die sie dem politischen Einfluss des Innenministeriums unterstellt, schafft
Abhängigkeiten, die ihrer verantwortungsvollen Position nicht gerecht werden. In Anlehnung an
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts soll das vorliegende Gesetz sicherstellen, dass die
Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamts den Status von Lebenszeitbeamten erhalten und damit ihre Unabhängigkeit gegenüber politischem Einfluss stärken.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung des Hessischen Beamtengesetzes)
Zu Nr. 1 (§ 7 HBG)
Durch die Änderung des § 7 Abs. 1 HBG gelten die Positionen der Polizeipräsidentinnen und
Polizeipräsidenten sowie der Präsidentinnen und Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts
nicht mehr als Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes. Dies hat zur
Folge, dass sie als Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit nicht länger in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Dies soll künftig nur noch bei Ämtern der Fall sein, deren Ausübung eine fortwährende Übereinstimmung mit den grundlegenden politischen Ansichten und
Zielen der Regierung erfordert.
Der bisherige Abs. I Satz 1 Nr. 5 wird zu Nr. 4.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
A. Problem
Die derzeitige Regelung in Hessen, nach der die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamts (HLKA) als politische Beamtinnen und Beamte eingestuft werden und somit ungeachtet ihres Status als Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wirft erhebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit sowie in Bezug auf das Lebenszeitprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz auf. Politische Beamte sind aufgrund ihres Status dazu verpflichtet, ihre Ämter in Übereinstimmung mit den politischen Zielen der jeweiligen Landesregierung zu führen. Dies gefährdet die neutrale und unabhängige Ausübung ihrer Funktionen, insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Kriminalitätsbekämpfung. Die derzeitige Regelung kann die Ausübung ihrer fachlichen Kompetenz und
Unabhängigkeit der Polizeiführung erheblich beeinträchtigen. Die Leitungen von Polizeibehörden sollten in erster Linie dem Gesetz und den Bürgern verpflichtet sein, nicht aber der aktuellen politischen Führung. Die Möglichkeit, politische Beamte ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand zu versetzen, untergräbt das Lebenszeitprinzip, das dazu dient, die Unabhängigkeit der Beamten sicherzustellen. Diese Praxis kann die Neutralität und die
rechtsstaatliche Funktion der Polizei gefährden sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit der Sicherheitsbehörden schwächen.
B. Lösung
Die Unabhängigkeit der Polizeipräsidentinnen und Präsidenten und der Präsidentin oder
des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes sowie der Schutz des Lebenszeitprinzips gem. Art. 33 Abs. 5 GG werden dadurch gewährleistet, dass ihre Ämter aus dem Kreis der politischen Beamten herausgenommen werden.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
Der Wegfall der Einstufung als politische Beamte führt langfristig zu Kosteneinsparungen und damit zur finanzielle Entlastung des Haushalts. Die Praxis, politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen und die Position neu zu besetzen, führt häufig zu einer doppelten Besoldung. Sowohl der amtierende als auch der arbeitsfähige, in den Ruhestand versetzte Vorgänger erhalten weiterhin ihre Vergütung. Diese Mehrbelastung entfällt, wenn die Ämter aus dem Kreis der politischen Beamten herausgenommen werden.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern
Keine.
