Das Hessische Radschnellverbindungsgesetz, bzw. das Gesetz zum Ausbau von Radschnellverbindungen in Hessen, schafft die Grundlage zur Schaffung landesweiter hessischer Radschnellverbindungen in Gleichstellung mit Landesstraßen
Das ganze Gesetz finden Sie hier: Hessisches Corona-Hilfegesetz
Aufgrund der schnellen Lageänderungen haben wir unseren Gesetzentwurf während der Debatte angepasst. Unsere Änderungen finden Sie hier: Änderung 1 und Änderung 2
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Hessisches Corona-Hilfegesetz (Corona-HilfG)
§1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Zahlung einer Unterstützung für Selbstständige und Gewerbetreibende, die Vermögensnachteile durch staatlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie erlitten haben.
§2 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde ist das Ministerium der Finanzen (Fachministerium).
(2) Das Fachministerium kann die Aufgabe durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertra- gen.
§3
Tatbestände der Unterstützungsleistung
(1) Selbstständige und Gewerbetreibende, denen infolge von Anordnungen des Landes Hessen nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), mittelbar oder unmittelbar ein Schaden entstanden ist, erhalten durch das Land Hessen eine Unterstützungsleistung.
(2) Der Schaden nach Abs. 1 muss in einem Vermögensnachteil bestehen, der aufgrund von Be- triebsverboten, teilweisen Betriebsverboten, Schließungen, teilweisen Schließungen oder Tätig- keitsverboten für mindestens 25 Prozent der Mitarbeiter oder durch Einnahmeeinbußen von mehr als 25 Prozent entsteht.
(3) Immaterielle Vermögensnachteile werden nicht berücksichtigt.
§4 Anspruchsberechtigte
Leistungsberechtigt sind juristische und natürliche Personen mit Sitz in Hessen, die durch die Regelungen von aufgrund § 32 IfSG ergangenen Anordnungen eingeschränkt werden.
§5 Leistungshöhe
(1) Jeder Anspruchsberechtigte hat einen Anspruch auf Leistungen in Höhe von maximal 12 000 Euro (zwölftausend Euro) bei maximal 5 Beschäftigten,
20 000 Euro (zwanzigtausend Euro) bei maximal 10 Beschäftigten,
30 000 Euro (dreißigtausend Euro) bei maximal 50 Beschäftigten,
50 000 Euro (fünfzigtausend Euro) bei maximal 250 Beschäftigten.
Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfolgt.
(2) Bisher erhaltene Erstattungen, Zuschüsse, Versicherungsleistungen oder Soforthilfen öffentli- cher Stellen sind hiervon abzuziehen.
§6
Pauschale Ermittlung des Schadens in Fällen des § 3
(1) Die zuständige Behörde ermitteltet den Schaden pauschal anhand der Umsatz- und Lohnsteu- eranmeldungen auf Antrag des Anspruchsberechtigten eigenständig.
(2) Anspruchsberechtigte, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, müssen die notwendigen Berech- nungsgrundlagen in geeigneter Form bei der zuständigen Behörde einreichen. Die Behörde kann die Bestätigung der Unterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater verlangen und auch Vorgaben für die Art und den Umfang der einzureichenden Unterlagen machen.
(3) Der pauschalierte Schaden wird für jeden Kalendermonat berechnet, in dem eine Anordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 mindestens sieben Kalendertage in Kraft war.
(4) Der pauschalierte monatliche Schaden berechnet sich für den Kalendermonat nach Abs. 3 aus den vorsteuerabzugsberechtigten Betriebsausgaben und den Löhnen abzüglich der Umsatzerlöse. Der pauschalierte monatliche Schaden für Selbstständige berechnet sich aus dem Basismonat ab- züglich der Umsatzerlöse und zuzüglich der vorsteuerabzugsberechtigten, notwendigen Betriebs- ausgaben und der Löhne des Kalendermonats nach Abs. 3.
(5) Als Basismonat ist der Durchschnitt der Umsätze, Betriebsausgaben und Lohnkosten der letz- ten 3 Monate vor dem ersten Monat nach Abs. 3 anzusetzen. Sollten die tatsächlichen Monatsum- sätze der letzten zwölf Monate um mehr als 40 Prozent voneinander abweichen, so wird auf Antrag der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate gebildet.
§7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.
A. Allgemein
Die Corona-Pandemie stellt eine große Herausforderung nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für die Wirtschaft in Hessen dar. Zur Bekämpfung der Pandemie hat die Landesregie- rung seit Mitte März 2020 verschiedene Maßnahmen ergriffen. Der Hessische Landtag hat mit Be-schluss des Nachtragshaushalts 2020 zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von 2 Mrd. € bereitge- stellt. Ein wesentlicher Teil dieser Mittel soll der Hilfe der Wirtschaft bei der Bewältigung der Krise dienen.
Diese Hilfen sind notwendig, weil durch Anordnungen der Landesregierung auch Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechte von Selbstständigen und Unternehmen verbunden sind.
Das Corona-Hilfegesetz soll entstandene Schäden teilweise ausgleichen, die durch bestimmte Maßnahmen verursacht werden, die im Rahmen der von der Landesregierung erlassenen Rechts- verordnungen zur Bekämpfung der Corona Pandemie, angeordnet wurden. Solche Maßnahmen sind insbesondere Betriebsverbote, teilweise Betriebsverbote, Schließungen, teilweise Schließun- gen oder Tätigkeitsverbote.
B Zu den Regelungen im Einzelnen
Zu § 1
§ 1 regelt den Zweck des Gesetzes. Das Gesetz soll Ausgleichsleistungen für durch Anordnungen zur Bekämpfung der Corona Pandemie entstandene Schäden bei Selbstständigen und Unternehmen begründen.
Zu § 2
Als zuständige Behörde wird das Hessische Ministerium für Finanzen bestimmt. Dies ist sinnvoll, da somit eine dezentrale Ermittlung durch die Finanzämter erfolgen kann. Das Finanzministerium kann nach § 2 Abs. 2 andere Stellen mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
Zu § 3
§ 3 regelt verschiedene Tatbestände, die soweit sie vorliegen, eine Unterstützungsleistung be- gründen können. Abs. 1 bestimmt, dass sowohl der unmittelbare Schaden als auch der mittelbare Schaden eine Unterstützungsleistung begründen kann. Voraussetzung ist, dass ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden durch die von der Landesregierung aufgrund des § 32 IfSG erlassenen Anordnungen eingetreten ist.
Gemäß Abs. 2 ist als ausgleichsfähiger Schaden nur ein Vermögensnachteil zu sehen. Dieser muss durch Betriebsverbote, teilweise Betriebsverbote, Schließungen, teilweise Schließungen oder Tä- tigkeitsverbote für mind. 25 % der Belegschaft oder durch Umsatzeinbußen von mehr als 25 % entstanden sein.
Abs. 3 stellt klar, dass immaterielle Schäden nicht nach diesem Gesetz ausgeglichen werden.
Zu § 4
Berechtigt sollen alle juristischen und natürlichen Personen sein, wenn ihnen aufgrund einer Rechtsverordnung ein Schaden entstanden ist. Eine Differenzierung nach Rechtsform ist nicht vorgesehen, da nicht die Rechtsform, sondern der durch die angeordnete Maßnahme entstandene Vermögensnachteil ausschlaggebend ist. Auch Körperschaften, gemeinnützige Einrichtungen etc. sollen demnach anspruchsberechtigt sein. Damit erhalten erstmalig auch Soloselbständige mit nur geringen Betriebsausgaben und Unternehmen mit starken Umsatzeinbußen, aber noch bestehender Liquidität eine Hilfeleistung. Dies gilt auch für Unternehmen mit über 50 Angestellten. Die An- spruchsberechtigten müssen ihren Sitz in Hessen haben.
Zu § 5
Die Auszahlung der Hilfe soll mit begrenztem Verwaltungs- und Erhebungsaufwand erfolgen. Deshalb ist hier die Auszahlung einer pauschalen, in der Höhe begrenzten Hilfe vorgesehen. Das Gesetz wählt einen Hilfeanspruch für Schäden bei einem gleichzeitig umsatzrückgangbasierten Rechenmodell. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass in einer Epidemie dem Ein- zelnen auch Opfer abverlangt werden können. Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450-Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente gilt:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5,
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75,
Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1,
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3.
Im Zusammenhang mit dem Grund der Rechtsverordnung erhaltene Leistungen öffentlicher Stel- len oder auch privater Dritter, wie z.B. Versicherungen oder die Soforthilfe des Landes, sind von der zu leistenden Hilfe abzuziehen.
Zu § 6
Der pauschalisierte Schaden soll aufgrund der verbleibenden Kosten abzüglich des im Krisenmo- nat eingegangenen Umsatzes festgestellt werden.
Bei der Berechnung des pauschalisierten Schadens für Selbstständige soll darüber hinaus auch der durchschnittliche Überschuss aus den letzten 3 Vormonaten hinzugerechnet werden, da sonst ge- genüber inhabergeführten Kapitalgesellschaften, gerade für Soloselbstständige, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung stattfindet.
Zu § 7
Da die Landesregierung bereits verschiedene Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona Pandemie erlassen hat, ist eine Rückwirkung notwendig, um bereits entstandene Schäden zu er- setzen. Das Gesetz ist auf ein Jahr befristet und tritt somit am 28.02.2021 außer Kraft.
A. Problem
Die Corona-Pandemie hat gravierende Auswirkungen auf die gesamte Welt. Neben den Gesundheitssystemen sind auch die Volkswirtschaften der betroffenen Länder massiv unter Druck. Die entstandene Rezession belastet Hessen bereits stark.
Bei der Bekämpfung der Pandemie wurde auch auf Maßnahmen zurückgegriffen, die schwerwiegende Eingriffe in unser Wirtschaftssystem mit sich brachten. Durch verschie- dene Verordnungen hat die Hessische Landesregierung Regelungen zum Schutz der All- gemeinheit erlassen, die die Schließungen von Geschäften sowie Ausübungsverbote für be- stimmte Tätigkeiten beinhalteten. Hierdurch werden Soloselbstständige und Unterneh- men extrem belastet.
Die wirtschaftliche Existenz Zehntausender Selbstständiger, Freiberufler und Unternehmer sowie derer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist akut bedroht. Kleine und mittlere Unter- nehmen sind unverschuldet in eine schwere Krise geraten. Insolvenzen und schwere Markt- verwerfungen drohen. Hessen als starker Dienstleistungsstandort ist davon besonders be- troffen.
In einem ersten Schritt haben Bund und Länder verabredet, zunächst unbürokratische So- forthilfen zu leisten. Die hessische Soforthilfe finanziert sich aus Leistungen von Bund und Land und ist ausschließlich für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeitern gedacht, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Personen und Un- ternehmen, die einen Antrag auf Soforthilfe stellen, müssen darlegen, dass die liquiden Mittel nicht ausreichen, um kurzfristige Verbindlichkeiten (beispielsweise Mieten für Ge- schäftsräume oder Leasingraten für die Betriebsausstattung) zu zahlen. Die Soforthilfe zielt nur auf laufende Betriebsausgaben. Zur Sicherung der privaten Lebenshaltungskosten insbesondere bei den Soloselbstständigen wird auf die Grundsicherung (Hartz IV) verwie- sen. Diese werden damit bei nur geringen oder keinen Betriebsausgaben bei der Soforthilfe des Landes benachteiligt. Gleiches gilt für diejenigen, die aufgrund betrieblicher Rückstel- lungen noch über ausreichend Liquidität verfügen.
Neben Einmalzuschüssen im Sinne von verlorenen Zuschüssen als Soforthilfen stehen vor allem Kredite im Mittelpunkt der bisherigen staatlichen Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft.
Trotz all dieser Hilfen ist bei vielen Selbstständigen und Unternehmen durch die notwen- digen Anordnungen des Staates zur Bekämpfung der Pandemie ein Schaden entstanden, der die Unternehmen finanziell stark belastet, für den sie keine Vorsorge treffen konnten und der auch nicht absehbar war. Es ist daher geboten, die wirtschaftlichen Verluste auf- grund behördlich angewiesener teilweiser oder vollständiger Schließungen, die aus gesund- heitlichen Gründen für den Schutz der Allgemeinheit geboten sind, zumindest teilweise durch eine staatliche Unterstützungsleistung zu kompensieren.
Die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassenen Verordnungen sind bezüglich der dadurch angeordneten Schließungen bzw. Tätigkeitsverbote nach Ausmaß und Dauer ein- malig in der Geschichte unseres Bundeslandes. Ohne einer endgültigen Entscheidung nach den vielschichtigen Regelungen zum Staatshaftungsrecht in Deutschland vorzugreifen, be- darf es über die bisher unterbreiteten Hilfsangebote hinaus einer gesetzlichen Regelung, um die durch behördliche Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar entstandenen Schäden durch staatliche Hilfeleistungen zumindest teilweise zu kompensieren.
B. Lösung
Der Hessische Landtag verabschiedet eine landesrechtliche Regelung zur teilweisen Kom- pensation der durch die erlassenen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bei Soloselbstständigen und Unternehmen entstandenen Schäden. Der Schaden muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Grundsätzlich erfolgt nur eine in der Höhe begrenzte Hilfeleistung der durch die zuständige Behörde ermittelten Schadenshöhe. Erhaltene Zu- schüsse und sonstige Einnahmen, die den Schaden mindern, werden bei der Festsetzung der Höhe des Hilfeanspruches angerechnet.
Gleichzeitig können aber auch mit diesen Reglungen erstmalig Soloselbstständige mit nur geringen Betriebsausgaben und Unternehmen mit starken Umsatzeinbußen, aber noch be- stehender Liquidität eine Hilfeleistung erhalten, die bisher von den Soforthilfen nicht pro- fitiert haben und deswegen nach wie vor in wirtschaftlicher Not sind. Dies gilt auch für Unternehmen mit über 50 Angestellten.
C. Befristung
Das Gesetz ist auf ein Jahr befristet.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
Es entstehen Kosten für den Landeshaushalt. Die Kosten hängen von vielen Faktoren ab. Vergleichbare Fälle, wie die aktuelle Corona-Pandemie, gab es in der hessischen Ge- schichte bisher nicht. Die Kosten hängen vom Vorhandensein der tatsächlichen Vorausset- zungen für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG, deren Häufigkeit und Dauer nicht vorhersehbar sind, und von der Ausgestaltung sowie der Dauer der konkreten An- ordnung der Landesregierung ab. Da bereits geleistete Zahlungen aus der Soforthilfe des Bundes sowie erhaltenes Kurzarbeitergeld vollständig in Abzug gebracht werden, dürfte sich die Belastung des Landes einerseits um einen wesentlichen Teil reduzieren. Anderer- seits werden durch das Gesetz gegenüber der Soforthilfe neue Anspruchsberechtigte ge- schaffen, sodass zum prognostizierten Anteil des Landes an der Soforthilfe von rund 350 Mio. € nach einer ersten Schätzung 630 Mio. € zusätzliche Kosten einkalkuliert werden müssen (450 Mio. € für 50.000 zusätzliche Anspruchsberechtigte mit bis zu 50 Beschäf- tigten bei durchschnittlich 9.000 € Auszahlung bzw. Mehrauszahlung nach Abzug bereits erhaltener Hilfen; 180 Mio. € für 4.000 zusätzliche Anspruchsberechtigte mit bis zu 250 Mitarbeitern bei durchschnittlich 90 % Auszahlung des Höchstsatzes).
Zur Deckung der Ausgaben sind Haushaltsmittel im Einzelplan 17 Kapitel 17 01 Titel 971 01 880 „Globale Mehrausgaben zur Bewältigung der kurzfristigen gesundheitlichen, sozi- alen und ökonomischen Folgen der Pandemie durch das Coronavirus SARS-COV-2“ vor- handen.
Die finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz trägt wesentlich zum wirtschaftlichen Überleben der Unternehmen bei und sichert so für das Land Hessen sowie die hessischen Kommunen zukünftige Steuereinnahmen, die bei einer Insolvenz der betreffenden Unternehmen definitiv entfallen würden.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
Debatte im Hessischen Landtag:
- Lesung
2. Lesung
3. Lesung