Initiativen, Wirtschaft

Klare Regelung zur Berechnung des Verwaltungsvermögens für die gewerbliche Lagerhaltung

Logistikdienstleister spielen für unsere Gesellschaft eine zentrale Bedeutung. Insbesondere die gewerbliche Lagerung von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, Konsumgütern, Lebensmitteln und Frischerzeugnissen erfüllt als Schnittstelle zwischen Transport, Handel und Industrie gerade in Zeiten anfälliger Lieferketten eine in ihrer Bedeutung wachsende Sicherungs- und Überbrückungsfunktion für zahlreiche Wirtschaftszweige. Leider melden sich vermehrt Stimmen unter den Logistikdienstleistern, dass lokale Finanzbehörden den Begriff des Verwaltungsvermögens im Zusammenhang mit der Übertragung von für die Lagerhaltung bestimmten Logistikimmobilien unterschiedlich behandeln. Der Kern ist hierbei die Auslegung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Die Richtlinie ErbStR R E 13b.18 „Grundstücke im Zusammenhang mit Lieferungsverträgen“ liefert dabei mit dem vierten Satz „In der Logistikbranche überlassene Grundstücke sind dagegen regelmäßig Verwal- tungsvermögen, auch wenn der Verpächter weitere Leistungen für die Beschaffungs- und Vertriebsorganisation seiner Kunden erbringt, es aber an dem Absatz von eigenen Erzeugnissen oder Produkten fehlt“ den Grundstein für eine unklare Auslegung durch die entsprechenden Behörden.

Das Bayrische Landesamt für Steuern hatte daher in der Vergangenheit angeordnet, dass die Überlassung von Grundstücks- und Gebäudeflächen in der Logistikbranche nicht dem Verwaltungsvermögen zuzuschlagen sei, wenn diese zwar formal in Form eines Mietvertrags vereinbart wurde, aber in einem Geflecht von gewerblichen Leistungen stand, bei dem die Flächenüberlassung nur einen Teil der vereinbarten und vom Vertragspartner erwarteten Leistungen darstellte.

Dies trug in Bayern erheblich dazu bei, einen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen abzumildern und sorgte für eine bessere Rechts- und Planungssicherheit bei der Gestaltung von Unternehmensnachfolgeregelungen.

Hier finden Sie die Anfrage: https://stefan-naas.de/wp-content/uploads/2023/07/10717.pdf