Das Seilbahngesetz, bzw. das Gesetz zur Änderung des Mobilitätsfördergesetzes, schafft die Chance der Förderfähigkeit urbaner Seilbahnen als Erweiterung des Öffentlichen Personennahverkehrs.
Dies war bisher nicht der Fall. So konnten bisher keine förderfähigen Planungen für Seilbahnen im Rahmend des ÖPNV vorgenommen werden. Das vorliegende Gesetz soll das ändern. Das ganze Gesetz finden Sie hier: Aenderung des Mobilitaetsfoerdergesetzes
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Gesetz
zur Änderung des Mobilitätsfördergesetzes
Artikel 1
Änderung des Mobilitätsfördergesetzes
Art. 1 des Gesetzes zur Mobilitätsförderung und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 24. Mai 2018 (GVBl. S. 182) wird wie folgt geändert:
In § 3 Nr. 1 a werden nach dem Wort „Bauart“ ein Komma und die Wörter „urbanen Seilbahnen“ eingefügt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
Zu Art. 1
In den Katalog der förderfähigen Vorhaben wird die Förderung von urbanen Seilbahnen als in- novative und kostengünstige Lösungen im Bereich des ÖPNV zusätzlich aufgenommen. Geför- dert werden sollen Seilbahnen, die an geografisch geeigneten Stellen eine Beförderung von Fahrgästen sicherstellen können, wo dies wegen der Kosten oder der örtlichen Situation mit Straßen- und Eisenbahnen nicht möglich ist. Eine urbane Seilbahn ist eine Seilbahn, die primär als Massenverkehrsmittel im öffentlichen Personennahverkehr zur Beförderung von Personen im Berufs-, Ausbildungs-, Einkaufs- und sonstigen alltäglichen Verkehr dient. Eine Seilbahn ist aber nicht deswegen eine urbane Seilbahn, weil sie teilweise oder ausschließlich in urbanem oder über urbanes Gebiet fährt. Auch im ländlichen Raum können urbane Seilbahnen gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllen. Seilbahnen, die ausschließlich touristi- schen Zwecken dienen, werden nicht durch das Mobilitätsfördergesetz gefördert.
Zu Art. 2
Art. 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Problem
Urbane Seilbahnen könnten eine attraktive Ergänzung zum bestehenden Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sein. Eine entsprechende Debatte läuft bereits im Rhein-Main-Gebiet und es gibt mehrere Vorschläge, wie durch urbane Seilbahnen Entlastung geschaffen werden könnte. Auch andere deutsche Städte prüfen derzeit solche Projek- te, so hat München bereits eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben. Der Vorteil einer Verstärkung oder Erweiterung des ÖPNV-Angebots durch Seilbahnen entsteht vor allem durch die geringen Kosten und die kurze Planungszeit. In Hessen sind urbane Seilbahnen jedoch bislang nicht ausdrücklich Teil der Förderkulisse des Mobilitätsfördergesetzes. Ob die im Mobilitätsfördergesetz erwähnten „Bahnen besonderer Bauart“ urbane Seilbahnen mit erfassen, bleibt rechtlich umstritten. Andere Bundesländer, wie etwa Baden-Württemberg, haben bereits 2015 bei gleicher rechtlicher Ausgangslage Rechtsgrundlagen für eine Förderung urbaner Seilbahnen in ihren jeweiligen Landesgesetzen geschaffen.
Lösung
Das Mobilitätsfördergesetz wird entsprechend geändert, sodass urbane Seilbahnen als förderfähige Vorhaben anerkannt werden und Rechtssicherheit geschaffen wird.
Befristung
Die Befristung richtet sich nach dem Mobilitätsfördergesetz, das nicht befristet ist.
Alternativen
Keine.
Finanzielle Auswirkungen
Auswirkungen auf die Finanz-, Vermögens- und Erfolgsrechnung
Keine, da die Mittel des Mobilitätsfördergesetzes gleich bleiben.Auswirkungen auf die mittelfristige Finanz- und Entwicklungsplanung
Keine.Auswirkungen für hessische Gemeinden und Gemeindeverbände
Verbesserung der nachhaltigen Mobilitätsentwicklung durch zusätzliche Möglichkeiten bei der Verkehrsmittelwahl.
Debatte im Hessischen Landtag:
- Lesung
2. Lesung