Das 2016 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG) verfolgt das Ziel, national wertvolles Kulturgut, aber auch solche Kulturgüter, die von anderen Staaten als national wertvolle Kulturgüter angesehen werden, vor der Ausfuhr zu schützen. Das KGSG sieht dabei die Sicherstellung und Verwahrung von Kulturgütern vor (§§ 33, 34 KGSG), wenn ein hinreichender Verdacht auf Verletzung der §§ 21, 28 oder § 30 KGSG besteht.
Hier finden Sie die Anfrage: KA_20:01784_Sicherstellung und Verwahrung von Kulturgütern in Hessen – Teil 2