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Straßenbahnhaltestelle „Bessunger Straße“ in Darmstadt und Barrierefreiheit bei vom Land geförderten ÖPNV-Projekten

Presseberichten zufolge ergeben sich bei der Straßenbahnhaltestelle „Bessunger Straße“ in Darmstadt Probleme hinsichtlich der Barrierefreiheit. So sieht das 2013 novellierte Personenbeförderungsgesetz des Bundes vor, dass für die Nutzung des ÖPNV eine vollständige Barrierefreiheit bis zum 1. Januar 2022 zu erreichen ist. Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen beschreibt in § 4 (6): „Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationen sollen so gestaltet werden, dass sie die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und den Anforderungen an die Barrierefreiheit so weit wie möglich entsprechen.“ Das Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz konkretisiert den Begriff der Barrierefreiheit. Gemäß § 3 (1) HessBGG müssen Verkehrsmittel „grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein“. Für den Bau von Haltestellen gilt die technische Norm „DIN 18040-3“, wonach der Höhenunterschied zwischen Bahnsteig und Fahrzeugeinstieg maximal 5 cm betragen darf. Tatsächlich ist die genannte Haltestelle für Rollstuhlfahrer derzeit nicht ohne fremde Hilfe nutzbar. Zwischen der Einstiegschwelle der Züge und Bahnsteigkante liegt eine Lücke im Umfang von ca. 10 cm, sodass der Fahrer aussteigen und eine Hilfsrampe ausklappen muss, wenn Rollstuhlfahrer mitfahren wollen. Dem Artikel „Von wegen barrierefrei“ im Darmstädter Echo ist zu entnehmen, dass diese Spaltmaßprobleme sowohl dem Verkehrsbetrieb als auch dem Land Hessen als Fördermittelgeber schon vor dem Bau der Haltestelle bekannt waren. Es würden jedoch technische Vorschriften gelten, die mit dem Ziel der Barrierefreiheit nicht vereinbar seien. Deswegen würden weiterhin Haltestellen nach denselben technischen Vorschriften gebaut, die das Ziel der Barrierefreiheit ebenfalls verfehlen werden.

Die derzeitige Situation widerspricht den Zielen der Barrierefreiheit und des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes, das eine Nutzung grundsätzlich ohne fremde Hilfe vorsieht. Es ergeben sich Fragen hinsichtlich der Barrierefreiheit des ÖPNV in Hessen, insbesondere bei vom Land Hessen geförderten Projekten.

Hier finden Sie die Anfrage: KA_20:06280_Straßenbahnhaltestelle „Bessunger Straße“ in Darmstadt und Barrierefreiheit bei vom Land geförderten ÖPNV-Projekten