Eine starke und handlungsfähige Elternvertretung ist ein wesentlicher Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Kinderbetreuung. Derzeit fehlen jedoch verbindliche Strukturen und eine verlässliche Unterstützung für die Landeselternvertretung sowie für die Gremien auf kommunaler und regionaler Ebene. Dies erschwert eine wirksame Interessenvertretung von Eltern und Kindern und schwächt ihre Beteiligung an politischen Entscheidungsprozessen.
Mit der Gesetzesänderung wird die Einrichtung von Elternvertretungen in hessischen Kindertagesstätten verbindlich geregelt. Damit wird sichergestellt, dass Eltern auf allen Ebenen – von der Kommune bis zur Landesebene – strukturiert eingebunden sind und ihre Anliegen effektiv vertreten können. Zugleich wird die ehrenamtliche Tätigkeit gestärkt: Mitglieder der Elternvertretung erhalten einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, damit Engagement nicht an beruflichen Verpflichtungen scheitert. Private Arbeitgeber werden für entstehende Kosten erstattet, um eine gleichberechtigte Beteiligung zu ermöglichen.
Darüber hinaus wird die Landeselternvertretung organisatorisch und finanziell gestärkt. Das zuständige Ministerium übernimmt weiterhin die Durchführung der ersten fünf Wahlperioden, um stabile Strukturen zu gewährleisten. Zusätzlich erhält die Landeselternvertretung eine jährliche Finanzhilfe in Höhe von mindestens 120.000 Euro, um ihre Aufgaben dauerhaft und professionell wahrnehmen zu können.
Schließlich wird das Ministerium verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung vorzulegen. Die Landeselternvertretung erhält hierbei ein Anhörungsrecht, sodass die Perspektive der Eltern systematisch in die Weiterentwicklung der Betreuungsangebote einfließt.
Die Reform soll die Qualität der Kinderbetreuung nachhaltig verbessern, die Mitwirkung der Eltern stärken und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter fördern.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches1
Artikel 1
Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I, S. 698), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.
Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31), wird wie folgt geändert:
1. § 27a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
c) In Abs. 4 werden nach Satz 5 folgende Sätze eingefügt:
„Die Elternvertretungen nach § 27a sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder mit Mandat der Elternvertretung haben ein Recht auf bezahlte Freistellung bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Die Freistellung kann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit beansprucht werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt. Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach Satz 2 gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung
entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung.“
d) Nach Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Das für die öffentliche Jugendhilfe zuständige Ministerium verpflichtet sich, die Durchführung der Wahl der Landeselternvertretung für weitere fünf Wahlperioden zu übernehmen sowie
die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
(8) Der Landeselternvertretung wird zur Unterstützung ihrer Arbeit jährlich eine Finanzhilfe in
Höhe von mindestens 120.000 Euro bereitgestellt.“
2. In § 30 wird als Abs. 5 angefügt:
„(5) Das für die öffentliche Jugendhilfe zuständige Ministerium erarbeitet auf Grundlage der Bedarfsplanungen jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Landeselternvertretung hat das Recht, zu diesem Bericht angehört zu werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
I. Allgemein:
Es braucht eine handlungsfähige und durchsetzungskräftige Landeselternvertretung, um die Interessen und Bedürfnisse von Eltern und Kindern wirkungsvoll in politischen Entscheidungen berücksichtigen zu können. Diese Interessenvertretung von Eltern und ihren Kindern dient langfristig der Verbesserung von Qualität in der Betreuung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
II. Im Einzelnen:
Zu 1 a), b):
§ 27 Artikel 1 Abs. 1. Satz 1 und Satz 2:
Das Fehlen einer verbindlichen Regelung für Elternvertretungen in Kindertagesstätten in Hessen
führt zu einer lückenhaften und unkoordinierten Interessenvertretung auf allen Ebenen. Wenn
Elternvertretungen auf Städte-, Gemeinde-, Jugendamtsbezirks- und Landesebene nur auf Grundlage einer sogenannten Kann-Regelung eingerichtet werden, bleibt es den einzelnen Kommunen
überlassen, ob und wie sie solche Vertretungen unterstützen. Dies hat zur Folge, dass in vielen
Regionen entweder gar keine Elternvertretung entsteht oder diese nur begrenzt arbeitsfähig ist.
Ohne verpflichtende Vorgaben kann die Vertretung der Interessen von Eltern und Kindern gegenüber dem Ministerium für Familie und Senioren nicht flächendeckend, verlässlich und wirksam
erfolgen. Die ohnehin ehrenamtlich arbeitenden Elternvertreter werden somit ohne notwendige
Strukturen alleine gelassen und haben keine ausreichende Unterstützung, um Anliegen gebündelt
vorbringen zu können.
Zu 1 c):
Art. 1 Nr. 6 Abs. 4 S. 6 ff.
Eltern, die sich für die Vertretung der Interessen der Kinder in Kitas engagieren, sind oft berufstätig und können nur schwer ihre beruflichen und familiären Verpflichtungen mit ihrer ehrenamtlichen Arbeit vereinbaren. Ohne eine bezahlte Freistellung entstehen für diese Eltern finanzielle und organisatorische Hürden, die ihre Beteiligung einschränken oder gar verhindern können. Ein verbindliches Recht auf Freistellung würde ihnen ermöglichen, ohne Einkommensverlust an wichtigen Gremiensitzungen, Planungs- und Abstimmungsprozessen teilzunehmen. So könnte die Elternvertretung ihre Aufgaben tatsächlich wahrnehmen und die Interessen der Eltern und Kinder
auf eine realistische Weise vertreten. Wenn private Arbeitgeber für die Freistellungskosten entschädigt würden, könnten Eltern unabhängig von ihrer Beschäftigungsstelle gleichberechtigt an der Elternarbeit teilnehmen.
Zu 1 d):
Art. 1 Abs. 7
Die aktuelle Regelung sieht vor, dass die Landeselternvertretung die Durchführung der Wahl ab
der zweiten Wahlperiode 2025 eigenständig übernimmt. Diese Regelung stößt jedoch auf erhebliche praktische Herausforderungen, da es an den notwendigen finanziellen Mitteln und der organisatorischen Struktur erheblich mangelt. Ohne ausreichende Ressourcen und eine belastbare organisatorische Infrastruktur wird die Landeselternvertretung nicht in die Lage versetzt, die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Daher wird gefordert, die ersten fünf Wahldurchgänge bei dem dafür zuständigen Ministerium durchzuführen.
Art. 1 Abs. 8
Die Arbeit der Landeselternvertretung wird durch die derzeit fehlende, stabile und verlässliche
Finanzierung stark eingeschränkt. Die aktuelle Förderung erfolgt projektbezogen und bietet keine
ausreichenden Mittel, um eine langfristige und kompetente Interessenvertretung sicherzustellen.
Die Landeselternvertretung ist derzeit auf ehrenamtliches Engagement und Eigeninitiative angewiesen, was zu einer Überlastung und zu strukturellen Schwächen führt, da Mittel für notwendige organisatorische Unterstützung fehlen. Die Bereitstellung einer Finanzhilfe in Höhe von mindestens 120.000 Euro für die Landeselternvertretung ist daher notwendig, um ihre Aufgaben im Bereich der Beteiligung an der Bedarfsplanung und der Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen zur Kinderbetreuung effektiv wahrnehmen zu können. Diese Mittel stellen sicher, dass die Landeselternvertretung über die erforderlichen Ressourcen verfügt, um ihre Arbeit gründlich und
umfassend auszuführen und so einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Betreuungsqualität zu leisten.
Zu 2:
§ 30 Abs. 5
Das für die öffentliche Jugendhilfe zuständige Ministerium wird verpflichtet, jährlich einen Bericht zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz zu erstellen, der auf der bestehenden Bedarfsplanung basiert und Lücken in der Kinderbetreuung systematisch erfasst. Dieser Bericht ermöglicht die Formulierung gezielter Verbesserungsvorschläge und eine kontinuierliche Anpassung der Betreuungskapazitäten an die Bedürfnisse der Familien. Die Landeselternvertretung soll in diesem Prozess angehört werden, da sie als Vertretung der Elternschaft wertvolle Perspektiven zu den tatsächlichen Bedürfnissen und Herausforderungen der Kinderbetreuung einbringen kann, was zur praxisnahen Weiterentwicklung der Betreuungsangebote beiträgt und sicherstellt, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsqualität effektiv sind.
A. Problem
Die Landeselternvertretung und ihre Gremien auf Gemeinde-, Jugendamtsbezirks-, Kreis- und
Stadtebene kämpfen mit fehlenden Strukturen und unzureichender Unterstützung. Dies erschwert die Erfüllung ihrer Aufgaben und schränkt ihre Handlungsfähigkeit erheblich ein. Für eine
wirkungsvolle Interessenvertretung von Eltern und Kindern ist es notwendig, den derzeitigen
Zustand dringend zu verbessern.
B. Lösung
Es soll sichergestellt werden, dass auf allen Ebenen – von den Städten über die Gemeinden bis
hin zur Landesebene – eine effektive Interessenvertretung der Eltern und Kinder gewährleistet
wird. Dazu wird die Einrichtung von Elternvertretungen in hessischen Kindertagesstätten künftig verbindlich geregelt. Außerdem wird das zuständige Ministerium verpflichtet, einen Bericht
über die Qualität der Kinderbetreuung vorzulegen, bei dem die Landeselternvertretung die Möglichkeit zur Anhörung gegenüber dem zuständigen Ministerium erhält. Zur Erleichterung der
Arbeitsweise innerhalb der Landeselternvertretung wird die ehrenamtliche Tätigkeit in ihrer
Ausübung erleichtert. Weiterhin bleibt die Verantwortung für die Durchführung der ersten fünf
Wahldurchgänge Wahl der Landeselternvertretung bei dem zuständigen Ministerium.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
Die Höhe der eingesetzten Mittel beläuft sich auf 120.000 €.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Männern
und Frauen
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen
Keine.
