Die geltenden Schwellenwerte im Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz sind im Ländervergleich niedrig und führen zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand in den kommunalen Verwaltungen. Bereits kleinere Beschaffungen unterliegen umfangreichen formalen Vergabeverfahren. Das bindet Personal, verzögert Projekte und verursacht Kosten, die häufig in keinem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert stehen.
Hinzu kommt: Seit der letzten Anpassung der Schwellenwerte sind insbesondere im Baubereich deutliche Preissteigerungen zu verzeichnen. Die bisherigen Grenzen spiegeln die wirtschaftliche Realität vieler Kommunen nicht mehr wider.
Der Gesetzentwurf sieht daher eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte vor. So sollen kleinere und mittlere Aufträge schneller und unbürokratischer vergeben werden können. Verwaltungsressourcen werden freigesetzt, externe Vergabebeauftragte seltener notwendig und Verfahren insgesamt beschleunigt.
Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren von vereinfachten Verfahren, da sie häufig nicht über die Kapazitäten verfügen, an komplexen Ausschreibungen teilzunehmen. Eine Anpassung der Schwellenwerte stärkt daher sowohl die kommunale Handlungsfähigkeit als auch die regionale Wirtschaft.
Mit höheren Freigrenzen wird das Vergaberecht wieder in ein angemessenes Verhältnis zum Auftragswert gesetzt – weniger Bürokratie, mehr Effizienz und eine moderne, leistungsfähige Verwaltung in Hessen.
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Zweites Hessisches Bürokratieabbaugesetz – Gesetz zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
Artikel 1
Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
Das Hessische Tariftreue- und Vergabegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021, verkündet als Artikel
1 des Gesetzes zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „10 000“ durch „50 000“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Zahl „250 000“ durch „750 000“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird die Zahl „1 000 000“ durch „1 250 000“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl „100 000“ durch „150 000“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird die Zahl „100 000“ durch „150 000“ ersetzt.
e) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl „100 000“ durch „150 000“ ersetzt.
f) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die Zahl „50 000“ durch „100 000“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
A. Allgemein
Niedrige Schwellenwerte im HVTG führen dazu, dass bereits geringwertige Beschaffungen einem
formal strengen Vergabeverfahren unterliegen. Dies verursacht einen unverhältnismäßig hohen Ressourcenaufwand in den Verwaltungen, der oftmals den potenziellen Wettbewerbsvorteil
übersteigt. Durch die Erhöhung der Anwendungsgrenze und der Verfahrensschwellen werden unnötige Aufwendungen bei kleinen Aufträgen vermieden und die personellen Kapazitäten besser
genutzt.
Viele Kommunen verfügen weder über eine ausreichende Personaldecke noch über spezialisiertes
Vergabefachpersonal, um aufwendige Verfahren auch für geringfügige Leistungen umzusetzen.
Die vorgesehenen Anpassungen entlasten die kommunalen Beschaffungsstellen nachhaltig und
reduzieren die Notwendigkeit, externe Vergabebeauftragte hinzuziehen.
Bei Auftragswerten unterhalb der vorgeschlagenen neuen Schwellen kann der administrative Aufwand des Ausschreibungsverfahrens höhere Kosten verursachen als der Preisvorteil durch Wettbewerb. Eine Anpassung der Schwellenwerte stellt sicher, dass das Vergabeverfahren in einem
angemessenen Verhältnis zum Auftragswert steht.
Die Anpassung fördert die Teilhabe kleiner und mittlerer Unternehmen der Region, da diese
zumeist nicht über die Ressourcen verfügen, um an komplexen, formellen Verfahren teilzunehmen. Durch geringere Hürden wird der Wettbewerb auf kommunaler Ebene belebt.
B. Zu den Regelungen im Einzelnen
Zu Art. 1 – Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
zu Nr. 1
Die Vorschrift sieht eine Erhöhung der Anwendungsgrenze des HVTG vor und verkleinert damit
den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Änderung dient der Entbürokratisierung sowie der
Entlastung der kommunalen Auftraggeber.
zu Nr. 2
Die Erhöhung der Schwellenwerte für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
bei Liefer- und Dienstleistungen sowie bei Bauleistungen ist erforderlich, um angesichts der Personalausstattung in Kommunen und Behörden Bürokratie abzubauen und Verwaltungsressourcen
für Kernaufgaben freizusetzen. Höhere Freigrenzen ermöglichen es, kleinere Beschaffungen unkomplizierter zu vergeben.
Analog werden auch die Schwellenwerte für die Freihändige Vergabe bei Liefer- und Dienstleistungen sowie bei Bauleistungen erhöht.
Zu Art. 2
Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes
A. Problem
Die geltenden Schwellenwerte im Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) sind im
Ländervergleich auffallend niedrig und führen zu einem hohen bürokratischen Aufwand in den
kommunalen Verwaltungen. Insbesondere bei kleineren Beschaffungen erschwert das bestehende
Recht eine unbürokratische und zügige Vergabe. In anderen Bundesländern wurden die Unterschwellenwerte in den letzten Jahren deutlich angehoben, um Verfahren zu vereinfachen und
öffentliche Auftraggeber zu entlasten. Ohne eine Anpassung droht Hessen bei der Verwaltungsmodernisierung zurückzufallen und Beschaffungsvorgänge unnötig zu verzögern.
Eine Anpassung der Schwellenwerte ist auch allein deshalb geboten, weil seit der letzten Anpassung hohe Preissteigerungen, insbesondere im Baubereich, zu verzeichnen sind.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf begegnet diesem Problem durch eine Anhebung der Schwellenwerte auf ein
im Bundesvergleich angemessenes Niveau.
C. Befristung
Keine.
D. Alternativen
Keine.
E. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen
und Männern
Keine.
G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Keine.
