Das hessische Flächen-Faktor-Verfahren führt augenscheinlich zu einer starken Verzerrung hinsichtlich der
einseitigen Mehrbelastung von Sportstätten mit einem überdurchschnittlichen Flächengebrauch (etwa Reitsport-, Fischerei- und Paintballanlagen, Golfplätze und so weiter). Die aufgeführten Vereine sind zum weit
überwiegenden Teil als gemeinnützig anerkannt und damit eigentlich von der Grundsteuerpflicht befreit. Oftmals sind die Flächen jedoch gepachtet, sodass der Verpächter den vollen Grundsteuerbetrag zahlt und diesen
auf die Pachtschuld umlegt (Pachtnebenkosten). Das hessische Grundsteuergesetz kennt keine Ausnahmen für
diesen Fall. Grundsätzlich ist ein einheitlich anzuwendendes Gesetz zu begrüßen. Im Falle der hier beschriebenen Sportstätten bedeutet dies jedoch eine Erhöhung der Grundsteuerlast um rund 800 Prozent und mehr. Dies
lässt sich nun aus den bereits vorliegenden Hebesatzempfehlungen und dem jeweiligen Grundsteuermessbetrag
ermitteln. Es kann nicht in unserem Interesse sein, dass der besonders von Ehrenamt geprägte hessische Sport
durch die Reform vor erhebliche finanzielle Herausforderungen gestellt wird.
Weitere Informationen finden Sie unter https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/1/00871.pdf
